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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 ARs 418/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 418/03 2 AR 276/03

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Bandendiebstahls

Az.: 27-179/02 Amtsgericht Krefeld Az.: 649 VRJs 316/02 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung

der

Jugendstrafe

aus

dem Urteil

des Amtsgerichts

- Jugendschöffengericht - Krefeld vom 10. Juli 2002 ist der Ju-

gendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für

die Justizvollzugsanstalt Köln.

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld hat die polnische

Staatsangehörige K. durch Urteil vom 10. Juli 2002 wegen gewerbsmäßigen

Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. K. be-

fand sich in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungs-

haft, die mit Rechtskraft des Urteils (10. Juli 2002) in Strafhaft überging. Der

Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justiz-

vollzugsanstalt forderte die Akten an, da die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2

JGG auf ihn übergegangen sei.

Am 23. September 2002 erließ der Vorsitzende des Jugendschöffenge-

richts Krefeld einen Beschluß, wonach gemäß § 456 a Abs. 1 StPO ab

30. September 2002 von der Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen wer-

den könne, da die Verurteilte aufgrund einer Ausweisungsverfügung der Stadt

Krefeld in ihr Heimatland Polen auszuweisen sei. Die Verurteilte wurde am

9. Oktober 2002 entlassen und der Ausländerbehörde zur Abschiebung über-

geben. Diese erfolgte am 10. Oktober 2002.

Die Amtsgerichte Krefeld und Köln streiten sich darüber, wer für die

weiteren - möglicherweise erforderlich werdenden (§ 456 a Abs. 2 StPO) - Ent-

scheidungen zuständig ist.

Durch Beschluß vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht Köln die Voll-

streckungsleitung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Jugendrichter beim Amtsge-

richt Krefeld abgegeben.

Da das Amtsgericht Krefeld die Übernahme verweigert, hat das Amtsge-

richt Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständig-

keitsstreits vorgelegt.

II. Zutreffend ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom

5. Januar 2004 davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof in dieser Sa-

che zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen ist und daß bereits

jetzt ein rechtliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit besteht.

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung der

Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Kre-

feld vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Voll-

streckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Köln.

Da ausschließlich aus der Verurteilung vom 10. Juli 2002 Jugendstrafe

vollstreckt wurde, ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG die Zuständigkeit auf das Amts-

gericht Köln übergegangen, weil die Verurteilte in der dortigen Justizvollzugs-

anstalt einsaß. Darüber sind sich die beteiligten Gerichte auch einig. Dieser

kraft Gesetzes eingetretene Übergang der Vollstreckung ist nicht dadurch

rückgängig gemacht worden, daß das Amtsgericht Krefeld später einen

Beschluß nach § 456 a Abs. 1 StPO erlassen hat. Ein unzuständiges Gericht

kann nicht durch Erlaß einer Entscheidung die kraft Gesetzes verlorene Zu-

ständigkeit wieder an sich ziehen. Mag auch die - nicht angefochtene - Ent-

scheidung wirksam sein, führt sie hier jedoch nicht dazu, daß das Amtsgericht

Krefeld für die weiteren Entscheidungen zuständig wurde. Auch die Abgabe

gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Köln an das Amtsgericht Kre-

feld hat keinen Übergang der Zuständigkeit bewirkt. Es ist kein wichtiger Grund

im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG dargetan (vgl. auch OLG Hamm MDR 1983,

602). Daß das Amtsgericht Krefeld, ohne zuständig zu sein, noch einen

Beschluß nach § 456 a StPO erlassen hat, stellt - jedenfalls allein - noch kei-

nen wichtigen Grund dar. Der in erster Linie maßgebliche Gesichtspunkt der

Vollzugsnähe spricht im vorliegenden Fall gerade nicht für eine Abgabe nach

Krefeld, da die Verurteilte nur in Köln eingesessen ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer