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BGH Urteil vom 21.01.2004 – 2 StR 357/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 24. März 2003, soweit es ihn betrifft, im
Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner
hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und
die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen
Bestand haben. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wie folgt begründet (UA S. 30):
"Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich
aus dem Tatverhalten des Angeklagten, der seine Fahrerlaubnis in mehreren
Fällen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genutzt hat. Der
Angeklagte hat dadurch gezeigt, daß er die charakterliche Zuverlässigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Bei Betäubungsmittelgeschäften un-
ter Benutzung von Kraftfahrzeugen ist diese in aller Regel zu verneinen (vgl.
BGH NStZ 1992 S. 586). Ein Ausnahmefall, welcher ein Absehen von dieser
Regel rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor."
Diese Begründung rechtfertigt hier die Maßregel nicht, da, abgesehen
davon, daß die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in die Abwägung einbe-
zogen ist, das Gewicht der Tatbeiträge, bei denen dieser ein Kraftfahrzeug
geführt hat, nicht in dem erforderlichen Umfang (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 197;
BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5,
6 und 8) festgestellt ist. Die Umstände der Benutzung eines Kraftfahrzeuges
durch den Angeklagten sind nicht ausreichend dargelegt und gewürdigt. Die
Urteilsgründe belegen nämlich nicht, wie oft und bei welchen Einzeltaten dieser
ein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach den Feststellungen nahmen er und seine
Mittäter im Rahmen ihrer Betäubungsmittelgeschäfte die Belieferung ihrer
Großabnehmer zum Teil selbst vor. "Hierbei verwendete der Angeklagte
J. W. seinen PKW, den er selbst fuhr. Teilweise setzten die Angeklagten
auch Kuriere ... ein. Mitunter wurden die Betäubungsmittel, zumeist nach tele-
fonischer Absprache, auch von den Großabnehmern abgeholt" (UA S. 10). An
anderer Stelle des Urteils (UA S. 15) ist ausgeführt, der Angeklagte habe ein-
geräumt, in einer ihm nicht genau erinnerlichen Anzahl von Fällen Betäu-
bungsmittel auch mit seinem PKW an die Abnehmer geliefert zu haben. Damit
ist aber allenfalls erwiesen, daß er im Rahmen des Absatzes der Betäubungs-
mittel zweimal sein Fahrzeug zum Transport benutzt hat. Die Strafkammer hat
auch nicht berücksichtigt, daß die Fahrten, die der Angeklagte im Rahmen der
Betäubungsmittelgeschäfte vorgenommen hat, nur die Auslieferung der ander-
weitig erworbenen Betäubungsmittel an die Abnehmer betrafen. Bei diesen
Fahrten hat er weit geringere Mengen als die zum Verkauf beschafften und der
Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zugrundegelegten Mengen transportiert, wobei angesichts der teilweise
geringen Qualität der Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgifts sogar die
Grenze der "nicht geringen Menge" nur geringfügig überschritten hat. Aus der
Intensität des Einsatzes des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeuges bei
den abgeurteilten Straftaten allein konnte nach den bisherigen Feststellungen
somit nicht die vom Landgericht angenommene besondere Indizwirkung aus-
gehen, da nicht auszuschließen ist, daß auf seiner Seite die Fahrzeugbenut-
zung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung
war (vgl. BGH NStZ 1992, 586; StV 1999, 18).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann somit keinen Bestand haben.
Soweit Feststellungen hinsichtlich dieser Maßregel getroffen sind, konnten die-
se aufrechterhalten bleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß