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BGH Urteil vom 21.01.2004 – 2 StR 357/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 357/03

URTEIL

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 24. März 2003, soweit es ihn betrifft, im

Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner

hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und

die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine

neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte

Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist

sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen

Bestand haben. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum

Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wie folgt begründet (UA S. 30):

"Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich

aus dem Tatverhalten des Angeklagten, der seine Fahrerlaubnis in mehreren

Fällen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln genutzt hat. Der

Angeklagte hat dadurch gezeigt, daß er die charakterliche Zuverlässigkeit zum

Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Bei Betäubungsmittelgeschäften un-

ter Benutzung von Kraftfahrzeugen ist diese in aller Regel zu verneinen (vgl.

BGH NStZ 1992 S. 586). Ein Ausnahmefall, welcher ein Absehen von dieser

Regel rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor."

Diese Begründung rechtfertigt hier die Maßregel nicht, da, abgesehen

davon, daß die Persönlichkeit des Angeklagten nicht in die Abwägung einbe-

zogen ist, das Gewicht der Tatbeiträge, bei denen dieser ein Kraftfahrzeug

geführt hat, nicht in dem erforderlichen Umfang (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 197;

BGH NStZ 2000, 26, 27; StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5,

6 und 8) festgestellt ist. Die Umstände der Benutzung eines Kraftfahrzeuges

durch den Angeklagten sind nicht ausreichend dargelegt und gewürdigt. Die

Urteilsgründe belegen nämlich nicht, wie oft und bei welchen Einzeltaten dieser

ein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach den Feststellungen nahmen er und seine

Mittäter im Rahmen ihrer Betäubungsmittelgeschäfte die Belieferung ihrer

Großabnehmer zum Teil selbst vor. "Hierbei verwendete der Angeklagte

J. W. seinen PKW, den er selbst fuhr. Teilweise setzten die Angeklagten

auch Kuriere ... ein. Mitunter wurden die Betäubungsmittel, zumeist nach tele-

fonischer Absprache, auch von den Großabnehmern abgeholt" (UA S. 10). An

anderer Stelle des Urteils (UA S. 15) ist ausgeführt, der Angeklagte habe ein-

geräumt, in einer ihm nicht genau erinnerlichen Anzahl von Fällen Betäu-

bungsmittel auch mit seinem PKW an die Abnehmer geliefert zu haben. Damit

ist aber allenfalls erwiesen, daß er im Rahmen des Absatzes der Betäubungs-

mittel zweimal sein Fahrzeug zum Transport benutzt hat. Die Strafkammer hat

auch nicht berücksichtigt, daß die Fahrten, die der Angeklagte im Rahmen der

Betäubungsmittelgeschäfte vorgenommen hat, nur die Auslieferung der ander-

weitig erworbenen Betäubungsmittel an die Abnehmer betrafen. Bei diesen

Fahrten hat er weit geringere Mengen als die zum Verkauf beschafften und der

Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zugrundegelegten Mengen transportiert, wobei angesichts der teilweise

geringen Qualität der Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgifts sogar die

Grenze der "nicht geringen Menge" nur geringfügig überschritten hat. Aus der

Intensität des Einsatzes des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeuges bei

den abgeurteilten Straftaten allein konnte nach den bisherigen Feststellungen

somit nicht die vom Landgericht angenommene besondere Indizwirkung aus-

gehen, da nicht auszuschließen ist, daß auf seiner Seite die Fahrzeugbenut-

zung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung

war (vgl. BGH NStZ 1992, 586; StV 1999, 18).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann somit keinen Bestand haben.

Soweit Feststellungen hinsichtlich dieser Maßregel getroffen sind, konnten die-

se aufrechterhalten bleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß