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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 449/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 449/03

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direkten

Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach dem

Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht

als selbständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Ange-

klagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art der

Tatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für

sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür he-

rangezogen, daß die Tat ein erhebliches Maß an krimineller E-

nergie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl.

BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer