Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 449/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direkten
Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach dem
Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht
als selbständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Ange-
klagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art der
Tatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für
sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür he-
rangezogen, daß die Tat ein erhebliches Maß an krimineller E-
nergie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl.
BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer