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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 487/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 487/03

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 5. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt bean-

tragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht,

weil nach der Datierung der Zustellungsurkunde die Revisionsbe-

gründungsfrist nicht versäumt und eine versehentliche Falschda-

tierung nicht bewiesen ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer