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BGH Beschluss vom 21.01.2004 – 2 StR 487/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 5. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt bean-
tragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht,
weil nach der Datierung der Zustellungsurkunde die Revisionsbe-
gründungsfrist nicht versäumt und eine versehentliche Falschda-
tierung nicht bewiesen ist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer