Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 538/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 538/03

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 27. August 2003

a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung

nach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daß

aa) der Halbsatz "des unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge mit versuchter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge"

entfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten (Fall II. 2. der Urteilsgründe);

bb) in dem nachfolgenden Nachsatz die Wörter "mit uner-

laubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln" entfallen;

b) in dem Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Ur-

teilsgründe und in dem die Fälle II. 1. bis 4. betreffenden

Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Betäu-

bungsmitteldelikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Mo-

naten sowie von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:13)(cid:3)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:11)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:0)(cid:10)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:22)(cid:23)(cid:24)(cid:9)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:19)(cid:21)(cid:7)(cid:15)(cid:11)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:4)(cid:7)"!#(cid:7)%$(cid:22)(cid:31)

(cid:3)(cid:15)(cid:31)(cid:4)(cid:23)(cid:10)(cid:19)(cid:8)(cid:25)(cid:22)(cid:7)&(cid:3)(cid:6)’((cid:19)(cid:15)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:10))*(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:20)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:19)(cid:18)+-,&.(cid:22)(cid:9)(cid:12)(cid:11)/(cid:16)(cid:15)0

54.000

einer Änderung des Schuldspruchs sowie zu einer teilweisen Aufhebung des

Strafausspruchs.

1. In den Fällen II. 2. und 3. liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Die

beiden Fahrten des Zeugen S. nach Belgien dienten der Abwicklung eines

einzigen auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Geschäfts. Der

Angeklagte hatte kein weiteres Kilogramm Rauschgift bestellt, sondern

tauschte lediglich die einmal erhaltene, wirkungslose Substanz um (vgl.

BGHSt 43, 252, 259 m.w.N.). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

nimmt der Senat die im Fall II. 2. ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 154a Abs. 2

StPO von der Verfolgung aus. Im Fall II. 3. entfällt zudem - worauf der Gene-

ralbundesanwalt zu Recht hinweist - die Verurteilung wegen unerlaubter Aus-

fuhr von Betäubungsmitteln, weil es sich bei dem Material, das der Zeuge S.

zum Umtausch nach Belgien brachte, nicht um Rauschgift handelte, was dem

Angeklagten bekannt war.

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert; der

Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

2. Die Zusammenfassung der Fälle II. 2. und 3. führt zum Wegfall der für

den Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Als

Folge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzel-

strafe im Fall II. 3. auf, denn auch insoweit hat sich der Schuldumfang geän-

dert, weil hier die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausfuhr von

Betäubungsmitteln entfallen ist. Damit ist auch die die Fälle II. 1. bis 4. erfas-

sende Gesamtstrafe aufzuheben. Die den aufgehobenen Teil des Strafaus-

spruchs betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehenbleiben;

der neue Tatrichter ist an ergänzenden, widerspruchsfreien Feststellungen,

namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers

nicht gehindert.

3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nack

Wahl

Boetticher

Kolz

Hebenstreit