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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 538/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 27. August 2003
a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung
nach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daß
aa) der Halbsatz "des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge mit versuchter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge"
entfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten (Fall II. 2. der Urteilsgründe);
bb) in dem nachfolgenden Nachsatz die Wörter "mit uner-
laubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln" entfallen;
b) in dem Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Ur-
teilsgründe und in dem die Fälle II. 1. bis 4. betreffenden
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Betäu-
bungsmitteldelikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Mo-
naten sowie von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:13)(cid:3)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:11)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:0)(cid:10)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:22)(cid:23)(cid:24)(cid:9)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:19)(cid:21)(cid:7)(cid:15)(cid:11)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:4)(cid:7)"!#(cid:7)%$(cid:22)(cid:31)
(cid:3)(cid:15)(cid:31)(cid:4)(cid:23)(cid:10)(cid:19)(cid:8)(cid:25)(cid:22)(cid:7)&(cid:3)(cid:6)’((cid:19)(cid:15)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:10))*(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:20)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:19)(cid:18)+-,&.(cid:22)(cid:9)(cid:12)(cid:11)/(cid:16)(cid:15)0
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einer Änderung des Schuldspruchs sowie zu einer teilweisen Aufhebung des
Strafausspruchs.
1. In den Fällen II. 2. und 3. liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Die
beiden Fahrten des Zeugen S. nach Belgien dienten der Abwicklung eines
einzigen auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Geschäfts. Der
Angeklagte hatte kein weiteres Kilogramm Rauschgift bestellt, sondern
tauschte lediglich die einmal erhaltene, wirkungslose Substanz um (vgl.
BGHSt 43, 252, 259 m.w.N.). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
nimmt der Senat die im Fall II. 2. ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 154a Abs. 2
StPO von der Verfolgung aus. Im Fall II. 3. entfällt zudem - worauf der Gene-
ralbundesanwalt zu Recht hinweist - die Verurteilung wegen unerlaubter Aus-
fuhr von Betäubungsmitteln, weil es sich bei dem Material, das der Zeuge S.
zum Umtausch nach Belgien brachte, nicht um Rauschgift handelte, was dem
Angeklagten bekannt war.
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert; der
Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Zusammenfassung der Fälle II. 2. und 3. führt zum Wegfall der für
den Fall II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Als
Folge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzel-
strafe im Fall II. 3. auf, denn auch insoweit hat sich der Schuldumfang geän-
dert, weil hier die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Ausfuhr von
Betäubungsmitteln entfallen ist. Damit ist auch die die Fälle II. 1. bis 4. erfas-
sende Gesamtstrafe aufzuheben. Die den aufgehobenen Teil des Strafaus-
spruchs betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehenbleiben;
der neue Tatrichter ist an ergänzenden, widerspruchsfreien Feststellungen,
namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers
nicht gehindert.
3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Hebenstreit