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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 547/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 14. Juli 2003 wird aus den vom Generalbundesanwalt
in seinem Antrag vom 8. Dezember 2003 zutreffend dargelegten
Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt
ebenso zutreffend dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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