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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 1 StR 547/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 547/03

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 14. Juli 2003 wird aus den vom Generalbundesanwalt

in seinem Antrag vom 8. Dezember 2003 zutreffend dargelegten

Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt

ebenso zutreffend dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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