Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 5 StR 546/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurz-

waffe u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 18. Juli 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des Landgerichts zum Bekanntwerden des vom Ange-

klagten angekündigten Attentats und dessen Auswirkungen unter den Ham-

burger Prostituierten (UA 23) belegen eine unruhestiftende Wirkung in aus-

reichendem Umfang (vgl. BGHSt 46, 36, 43; 212, 219).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen zur psy-

chischen Verfassung des Angeklagten im Blick auf dessen konkrete,

über Jahre reichenden Pläne, zahlreiche Verfahrensbeteiligte töten zu wollen

(UA 17, 25 bis 28), einen länger andauernden, auch auf eine schwere

paranoide Persönlichkeitsstörung (vgl. Tölle, Psychiatrie 11. Aufl. S. 116 f.;

Peters, Lexikon Psychiatrie Psychotherapie Medizinische Psychologie

5. Aufl. sub Kampfparanoiker) gegründeten Defekt. Im Zusammenhang mit

den weitergehenden Feststellungen (UA 27 f., 30 bis 33) ist die Wertung des

Landgerichts, die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagte begründeten

eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA 27, 30 f.), ausreichend belegt

(vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401).

Die konkreten Tatumstände der vom Landgericht herangezogenen Anlaßta-

ten (Führen einer Schußwaffe zum jederzeitigen Entführen eines Men-

schen, UA 16, Attentatsdrohung bei weitestgehender Vorbereitung von

zwei Rohrbomben, UA 24) zeigen ein großes Gefährdungspotential auf und

lassen vor dem Hintergrund eines 1998 in vergleichbarer psychischer Ver-

fassung durchgeführten Rohrbombenanschlags (UA 5, 30) und eines 1999

ausgeführten Brandanschlags (UA 6, 30) auf Grund des Zustands des Ange-

klagten zumindest gewichtige Verletzungshandlungen erwarten (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 9).

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