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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – 5 StR 582/03

5. Strafsenat

5 StR 582/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 nach

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

14. August 2003 aufgehoben; der Angeklagte wird freige-

sprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-

perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Vom Vorliegen (auch)

einer versuchten schweren räuberischen Erpressung, wie sie dem Ange-

klagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war, konnte sich die

Strafkammer jedoch nicht überzeugen.

Hinsichtlich der Tat vom 31. März 1997 ist Verfolgungsverjährung

eingetreten (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 223a aF StGB und § 78 Abs. 3 Nr. 5

i.V.m. § 241 StGB). Das letzte die Verjährung unterbrechende Ereignis vor

Anklageerhebung war die richterliche Vernehmung des Angeklagten am

4. Juni 1997 (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB). Somit war zum Zeitpunkt der Ankla-

geerhebung am 10. April 2003 bereits Verjährung eingetreten. Die Einstel-

lung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 26. März 1998 ent-

sprechend § 205 StPO konnte keine weitere Unterbrechung der Verjährung

herbeiführen (vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB).

Der Eintritt der Verjährung führt hier nicht zur Einstellung des Verfah-

rens, sondern zum Freispruch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Ver-

fahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines

schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar,

der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist

(BGHSt 36, 340 f. m.w.N.; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).

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