BGH Beschluss vom 22.01.2004 – IX ZR 279/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 22. Januar 2004 beschlossen:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.258,38
(200.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteili- gungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbe- nachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill