Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – IX ZR 279/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 22. Januar 2004 beschlossen:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.258,38

(200.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteili- gungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbe- nachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill