Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – IX ZR 339/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 22. Januar 2004 beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert (169.400 DM).

für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 €

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der Einrei- chung der Löschungsbewilligungen seine der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill