Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 78/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 22. Januar 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2002

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)

45.889,52

DM) festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht erforderlich.

1. Das Berufungsgericht hat die Frage der Darlegungs- und Beweislast

im Falle der Klage auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht abweichend von

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt.

Zwar trägt grundsätzlich der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Be-

weislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für

das Nichtbestehen der Forderung (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urteil vom

10. Juli 1986 - III ZR 77/85, WM 1986, 1355, 1356; vom 18. Februar 1992

- XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620, 1621). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn

bei Bestellung der Grundschuld die Höhe der zu sichernden Forderung noch

nicht feststand oder es um mehrere Forderungen geht, von denen zwar eine,

nicht jedoch die übrigen bereits der Höhe nach festlagen (BGH, Urteil vom

18. Februar 1992 aaO). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsge-

richt im Streitfall getroffen. Außerdem hat die Klägerin hinsichtlich der Leistun-

gen, für die Rechnungen vorlagen, als die von ihr behauptete Absprache ge-

troffen wurde, nicht einmal dargelegt, daß diese Forderungen aus Werkvertrag

fällig geworden waren (§ 641 BGB).

2. Da die Berufung der Klägerin schon deshalb zurückgewiesen worden

ist, weil sie den geltend gemachten Schaden nicht einmal hinreichend darge-

legt hat, sind beweisrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich geworden.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill