BGH Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 78/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 22. Januar 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2002
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
45.889,52
DM) festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht erforderlich.
1. Das Berufungsgericht hat die Frage der Darlegungs- und Beweislast
im Falle der Klage auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht abweichend von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt.
Zwar trägt grundsätzlich der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Be-
weislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für
das Nichtbestehen der Forderung (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urteil vom
10. Juli 1986 - III ZR 77/85, WM 1986, 1355, 1356; vom 18. Februar 1992
- XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620, 1621). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn
bei Bestellung der Grundschuld die Höhe der zu sichernden Forderung noch
nicht feststand oder es um mehrere Forderungen geht, von denen zwar eine,
nicht jedoch die übrigen bereits der Höhe nach festlagen (BGH, Urteil vom
18. Februar 1992 aaO). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsge-
richt im Streitfall getroffen. Außerdem hat die Klägerin hinsichtlich der Leistun-
gen, für die Rechnungen vorlagen, als die von ihr behauptete Absprache ge-
troffen wurde, nicht einmal dargelegt, daß diese Forderungen aus Werkvertrag
fällig geworden waren (§ 641 BGB).
2. Da die Berufung der Klägerin schon deshalb zurückgewiesen worden
ist, weil sie den geltend gemachten Schaden nicht einmal hinreichend darge-
legt hat, sind beweisrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich geworden.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill