Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – V ZB 47/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 1. August 2003 wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein

Fahrzeug gegenüber der Einfahrt des Grundstücks des Klägers abzustellen, da

ihm hierdurch das Einfahren auf bzw. das Ausfahren aus seinem Grundstück

erheblich erschwert werde. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung ei-

nes Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat eine erhebliche Behinde-

rung nicht als bewiesen angesehen. Zum einen handele es sich um eine nor-

male Verkehrssituation, die sich jedem Verkehrsteilnehmer stelle und die ledig-

lich durch die eigene enge Einfahrt des Klägers verschärft werde, welche der

Beklagte nicht zu vertreten habe. Zum anderen könnten die Schwierigkeiten

nach dem Gutachten des Sachverständigen dadurch vermieden werden, daß

der Kläger rückwärts auf sein Grundstück fahre; dies sei ohne das Erfordernis

mehrmaligen Rangierens problemlos möglich.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der

Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung setze sich

nur mit dem ersten Gesichtspunkt der klageabweisenden Entscheidung des

Amtsgerichts auseinander, nicht aber mit der davon unabhängigen Begrün-

dung, der Kläger könne die geltend gemachten Behinderungen vermeiden,

wenn er rückwärts auf sein Grundstück fahre. Eine solche Begründung, die

sich nicht mit beiden selbständig tragenden Erwägungen des angefochtenen

Urteils auseinandersetze, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungs-

gemäße Berufungsbegründung.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, deren Zu-

rückweisung der Beklagte beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, im übrigen jedoch unzulässig, da es an einem Zu-

lassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es gesicherter Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs entspricht, daß sich die Berufungsbegründung,

die sich gegen ein auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende

rechtliche Erwägungen gestütztes klageabweisendes Urteil richtet, mit beiden

Erwägungen auseinandersetzen und darlegen muß, warum sie die Entschei-

dung nicht tragen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, MDR 1998, 1114

m.w.N.). Soweit sie meint, diese für das frühere Revisionsrecht entschiedene

Rechtsfrage bedürfe für das neue Recht der Klärung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 oder

Nr. 2 Alt. 1 ZPO), ist ihr nicht zu folgen. Sie legt schon nicht dar, daß das neue

Recht insoweit eine Änderung erbracht hätte, vor deren Hintergrund die Frage,

welchen Anforderungen eine Berufungsbegründung in einem Fall wie hier ge-

nügen muß, neu zu stellen wäre. Tatsächlich hat das neue Recht auch keine

Änderung herbeigeführt. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die Vorschrift, auf die die

Notwendigkeit, das Urteil in der Berufungsbegründung insgesamt in Frage zu

stellen, gestützt wird, entspricht § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. Soweit sprachlich

eine Abweichung besteht, indem dem Berufungsführer früher eine "bestimmte

Bezeichnung" der die Berufung rechtfertigenden Umstände abverlangt wurde,

während nun lediglich eine "Bezeichnung" gefordert wird, so kommt dem keine

inhaltliche Bedeutung zu. Es sind damit die Anforderungen gegenüber früher

nicht herabgesetzt worden (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktua-

lisierungsband, § 520 Rdn. 50; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 520

Rdn. 33; vgl. auch Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdn. 15:

uneingeschränkte Anwendung der bisherigen Rechtsprechung; Musielak/Ball,

ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdn. 31, wonach die Anforderungen "sprachlich" herabge-

setzt wurden; anders, aber

inhaltslos, die Gesetzesbegründung, BT-

Drucks. 14/4722, S. 95), und dies schon gar nicht im Hinblick darauf, daß ein

Urteil in allen selbständig tragenden Gründen angegriffen werden muß. Daß

die Umstände, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils

ergeben soll, hinreichend bestimmt bezeichnet werden müssen, ergibt sich,

auch ohne daß dies sprachlich besonders hervorgehoben wird, schon daraus,

daß anderenfalls nicht zu erkennen wäre, was der Berufungsführer konkret rü-

gen will. Das aber ist Voraussetzung für eine zulässige Berufung (Musie-

lak/Ball, § 520 Rdn. 29; Zöller/Gummer/Heßler, § 520 Rdn. 33 ff.; MünchKomm-

ZPO/Rimmelspacher, § 520 Rdn. 53).

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Annahme

des Berufungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts beruhe auf zwei selbstän-

dig tragenden Erwägungen, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf,

die der Klärung bedürfte. Ob eine Entscheidung auf mehreren selbständigen

Erwägungen beruht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte das Berufungsgericht

sie im konkreten Fall falsch beantwortet haben, läge darin ein einfacher

Rechtsfehler, der der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung ver-

liehe. Im übrigen mißversteht die Rechtsbeschwerde das angefochtene Urteil

des Amtsgerichts. Dieses hat mit dem Begründungselement, der Kläger habe

keinen Anspruch darauf, auf sein Grundstück nur vorwärts einzufahren, nicht

allein darüber befunden, daß der Kläger eine Behinderung bei der Einfahrt in

sein Grundstück durch Rückwärtsfahren vermeiden könne, so daß es für die

Behinderung bei der Ausfahrt an einer zweiten selbständigen Begründung

fehle. Vielmehr hat es, gestützt auf das Sachverständigengutachten, offen-

sichtlich und naheliegend auch im Blick gehabt, daß nach einem problemlosen

Rückwärtseinfahren ein Vorwärtsausfahren ebenso problemlos möglich ist (vgl.

Gutachten des Sachverständigen S. 8).

3. Schließlich stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-

de auch nicht die Grundsatzfrage, ob bei einem auf mehreren selbständigen

Erwägungen beruhenden Urteil eine zulässige Begründung dann vorliege,

wenn der Beschwerdeführer "überhaupt insoweit einen Angriff führt, gleichgül-

tig, ob er richtig ist, überzeugend oder plausibel". Der Kläger hat nämlich ge-

gen die Erwägungen des Berufungsgerichts, er könne Behinderungen vermei-

den, wenn er in sein Grundstück rückwärts einfahre, keinen Angriff geführt. Er

hat zwar - im übrigen zu Unrecht - bemängelt, daß über die Frage des Ausfah-

rens keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Darin liegt jedoch kein Angriff

gegen die Erwägung des Amtsgerichts, bei einem Rückwärtseinfahren würden

Beeinträchtigungen des Klägers vermieden. Vielmehr wird allein gerügt, der

Sachverständige habe nur die Lenkbewegungen beim Einfahren untersucht,

nicht aber die beim Ausfahren. Und dieser Vortrag bezieht sich allein darauf,

daß "der Kläger einmal vorwärts fährt (Einfahren) und einmal rückwärts (Aus-

fahren)". Die zweite Erwägung des Amtsgerichts geht aber gerade von der um-

gekehrten Möglichkeit aus, daß rückwärts eingefahren und vorwärts ausgefah-

ren wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf Krüger Klein

Gaier Stresemann