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BGH Beschluss vom 22.01.2004 – VII ZB 38/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ge-

gen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom

2. Oktober 2003 wird verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung

eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels nach einem

Gegenstandswert von 500

Gründe

1. Der Antragsteller wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision ge-

gen den Beschluß des Landgerichts F. vom 2. Oktober 2003.

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Die von ihm gewollte Revision in einem

Strafverfahren findet statt gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurge-

richte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlan-

desgerichte, § 333 StPO. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts F.

ist

in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Aus diesem

Grund ist ein Zivilsenat zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. Diese

(cid:0)

Auffassung teilt auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, dem die Sache

zur Prüfung der Übernahme vorgelegt worden ist.

2. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist vom Antragsteller nicht

gewollt. Sie wäre ebenfalls unzulässig.

3. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel

keinen Erfolg haben kann. Aus dem gleichen Grund kommt die Beiordnung ei-

nes Rechtsanwalts nicht in Betracht.

4. Soweit der Antragsteller Strafanträge oder Ermittlungsanträge gestellt

hat und weiter verfolgt, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Bauner