BGH Beschluss vom 22.01.2004 – VII ZR 170/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die
Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. November 2000 (BB 2001, 61).
Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB eine
von der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung
in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur sowie der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 399 BGB abweichende
Auffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nicht
hierauf, weil das Oberlandesgericht die Norm bereits aus zeitlichen
Gründen nicht für anwendbar erachtet hat.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 69.269,66
Dressler Hausman Kuffer
Kniffka Bauner