Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.01.2004 – VII ZR 170/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die

Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des

Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. November 2000 (BB 2001, 61).

Soweit darin zur tatbestandlichen Anwendbarkeit des § 354 a HGB eine

von der ganz herrschenden, zutreffenden Meinung

in der

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur sowie der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 399 BGB abweichende

Auffassung vertreten wird, beruht diese Entscheidung letztlich nicht

hierauf, weil das Oberlandesgericht die Norm bereits aus zeitlichen

Gründen nicht für anwendbar erachtet hat.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,

zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 69.269,66

Dressler Hausman Kuffer

Kniffka Bauner