Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.01.2004 – 2 StR 428/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2004 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechts-
anwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser An-
trag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung ei-
nes Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das
Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-
genommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Neben-
klägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewil-
ligt.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Roggenbuck