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BGH Beschluss vom 23.01.2004 – 2 StR 428/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 428/03

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2004 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechts-

anwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser An-

trag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung ei-

nes Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das

Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-

genommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Neben-

klägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewil-

ligt.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck