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BGH Beschluss vom 27.01.2004 – 3 StR 201/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 beschlos-
sen:
Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-
nats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als un-
begründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäfts-
stelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach
§ 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittel
der Beschwerde nicht gegeben.
Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschluß
nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderung
durch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35).
Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig,
weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK
5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachen
oder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert