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BGH Beschluss vom 27.01.2004 – 3 StR 201/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 201/03

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 beschlos-

sen:

Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-

nats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision des

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als un-

begründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäfts-

stelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach

§ 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittel

der Beschwerde nicht gegeben.

Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschluß

nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderung

durch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35).

Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig,

weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK

5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachen

oder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert