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BGH Beschluss vom 27.01.2004 – 3 StR 489/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 4. September 2003 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch hat auch Bestand, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der
Urteilsgründe wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung in der
Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die von seinem
Komplizen begangene Erpressung einer Schachtel Zigaretten ist dem Ange-
klagten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurech-
nen. Zwar hatten der Angeklagte und seine Mittäter gemeinsam geplant, durch
die Bedrohung des Kassierers Geld zu erlangen. Der diesem Tatplan nicht ent-
sprechende Erfolg der Tat, deren konkrete Durchführung in erster Linie dem
allein in der Tankstelle anwesenden Mittäter O. oblag (UA S. 6), stellt aber
eine Abweichung vom Vorstellungsbild des Angeklagten dar, die im Rahmen
der üblichen Spielbreite einschlägiger Taten liegt, mit der nach den Umständen
des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß und die das Interesse des An-
geklagten deshalb gleichwertig befriedigt hat, weil statt des Geldes eine Sache
erbeutet wurde, die unschwer in Geld umgesetzt werden konnte (vgl. Roxin in
LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).
Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs hin-
dert die uneingeschränkte Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht (vgl.
Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert