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BGH Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZB 30/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2004

im Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2003

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht

zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat, nachdem ihre Klage vom Amtsgericht abgewiesen wor-

den war, gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 4. November 2002 zu-

gestellte Urteil des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002

Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging als Telefax, das eine Un-

terschrift aufwies, am Montag, den 6. Januar 2003, beim Berufungsgericht ein.

Die als zugehöriges "Original" am 9. Januar 2003 nachgereichte Berufungsbe-

gründungsschrift enthält als letzte Seite lediglich eine Kopie des mit einer Un-

terschrift versehenen Blattes. Nach mehreren Verfügungen des Landgerichts, in

denen insbesondere aufgefordert wurde, das Original dieser Seite zu den Akten

zu reichen, begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003

nochmals ihre Berufung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand.

Mit Beschluß vom 11. März 2003, der Klägerin zugestellt am 28. März

2003, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Durch

die am 6. Januar 2003 per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift

sei die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist von zwei Mona-

ten (§§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt worden. Es könne nicht

festgestellt werden, daß als Kopiervorlage für das Telefax ein mit der Original-

unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehener Schriftsatz

gedient habe. Zur Fristwahrung durch Telefax sei erforderlich, daß die Kopier-

vorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei

und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde. Letzteres

lasse sich nur überprüfen, wenn das für das Telefax verwendete Original zu den

Akten gelange. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen

sei schon die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen durch den am

12. Februar 2003 eingereichten Antrag nicht gewahrt. Zum anderen bestehe

auch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil das mit der Unterschrift versehene

Original des Schriftsatzes bzw. dessen letzte Seite bis heute nicht vorgelegt

und weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb dies nicht hätte möglich sein

sollen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. April

2003 eingegangenen und am 23. Juni 2003 nach entsprechender Verlängerung

der Begründungsfrist begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige

Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, zur rechtzeitigen

Begründung der Berufung sei es erforderlich, daß das für das Telefax verwen-

dete Original nachträglich zu den Akten gelange, weil nur so festgestellt werden

könne, ob dem Telefax ein hinsichtlich der Unterschrift authentisches Original

zugrunde gelegen habe.

Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW

1993, 3141), wonach die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung

nicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes

bei Gericht eingereicht wird. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, nur

durch Nachreichung des für das Telefax verwendeten Original-Schriftsatzes

lasse sich nun feststellen, ob die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen

Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und ob dessen Unterschrift auf der

Kopie wiedergegeben werde, so verkennt es, worauf die Rechtsbeschwerde

zutreffend hinweist, daß für entsprechende Feststellungen auch andere Mög-

lichkeiten des Freibeweises zur Verfügung stehen (vgl. z.B. Zöller/Gummer,

ZPO, 24. Aufl., § 522 Rdn. 1; § 519 Rdn. 20).

Das Berufungsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung,

falls es hinsichtlich der Unterschrift Zweifel haben sollte, diesbezügliche Fest-

stellungen nachzuholen haben.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll