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BGH Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZB 45/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom
17. Juni 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.300,61
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)
gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagte. Seine Klage wurde der Beklagten am 2. Oktober 2001
durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Aufgrund eines entsprechenden
Verfahrensantrages des Klägers erging mangels Anzeige der Verteidigungsbe-
reitschaft unter dem 25. Oktober 2001 Versäumnisurteil, welches der Beklagten
wiederum durch Niederlegung am 29. Oktober 2001 zugestellt wurde. Nach
Zustellung eines Streitwertbeschlusses vom 14. November 2001 bestellten sich
die Rechtsanwälte der Beklagten und legten mit Schriftsatz vom 19. November
2001 (vorsorglich) Einspruch gegen ein etwa ergangenes Versäumnisurteil ein
und beantragten mit Schriftsatz vom 30. November 2001, eingegangen per Te-
lefax am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil.
Die Beklagte hat unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung vorgetragen, daß sie sich in der Zeit vom 1. Oktober bis ein-
schließlich 30. Oktober 2001 wegen Krankheit und Urlaub nicht an ihrem
Wohnort befunden habe. Während ihrer Abwesenheit sei der Briefkasten von
ihren Eltern geleert worden, welche eine Niederlegungsbenachrichtigung aber
nicht vorgefunden hätten.
Das Amtsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig ver-
worfen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Beklagten durch Beschluß der Einzelrichterin vom 17. Juni 2002 zurückgewie-
sen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zwar
sei das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig, weil fristgerecht eingelegt, jedoch
habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden an der
Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Gegen diese Beur-
teilung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Wieder-
einsetzungsbegehren weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statt-
haft und führt zur Aufhebung der angefochtenen Einzelrichterentscheidung, weil
sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergan-
gen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das
Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Mit ih-
rer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache dem Kollegium als dem gesetzlichen zuständigen Richter entzogen. Die-
ser Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der
Senat von Amts wegen zu beachten und die Sache an die Einzelrichterin zu-
rückzuverweisen, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat (ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluß vom 13. März
2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = BGHZ 154, 200).
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Sollte die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung der Rechtssache dieser
weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimessen und sie gemäß § 568 Satz 2
Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, so wird diese Gelegen-
heit haben, sich mit den sachlichen Argumenten der Rechtsbeschwerde gegen
die Beurteilung der Einzelrichterin auseinander zu setzen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll