Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZR 426/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

11. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grundsätze, die der

Tatrichter bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen nach

der Rechtsprechung des Senats zu beachten hat (vgl. Senatsurteil

BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.), zu ergänzen oder zu ändern. Auch die

Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Revision.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 781.432,75

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll