BGH Beschluss vom 27.01.2004 – VI ZR 426/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
11. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grundsätze, die der
Tatrichter bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen nach
der Rechtsprechung des Senats zu beachten hat (vgl. Senatsurteil
BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.), zu ergänzen oder zu ändern. Auch die
Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zur Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 781.432,75
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll