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BGH Urteil vom 28.01.2004 – 2 StR 351/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 351/03

URTEIL

vom

28. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 11. April 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die

Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

1) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision insbesondere gegen die

Anwendung des § 177 StGB in beiden Fällen; sie ist unbegründet.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete die 1992 gebo-

rene Geschädigte den 59 Jahre alten Angeklagten, ihren Großvater, in den

Sommerferien 2001, wie schon bei früheren Ferienaufenthalten, auf mehrtägi-

gen Auslieferungsfahrten, die der Angeklagte im Rahmen seiner Berufstätigkeit

als LKW-Fahrer unternahm.

Bei der ersten Tat parkte der Angeklagte seinen LKW gegen Abend auf

dem Parkplatz einer Autobahn-Raststätte. Der Angeklagte und die Geschädigte

besuchten bis gegen 21.00 Uhr das Restaurant der Raststätte, anschließend

begaben sie sich zum LKW, in dem sie in zwei übereinander liegenden Schlaf-

kojen übernachteten. Die Geschädigte legte sich, mit einem T-Shirt und Slip

bekleidet, in die obere Koje. Aufgrund nun gefaßten Tatentschlusses griff der

Angeklagte, als das Kind bereits eingeschlafen war, unter ihr T-Shirt, strei-

chelte über ihre Brust und drückte diese mit einer Greifbewegung zusammen.

Er wollte dabei die Gelegenheit nutzen, die sich ihm in der Abgeschiedenheit

der Fahrerkabine bot.

Die von dem Übergriff im Schlaf überraschte Geschädigte wachte auf

und entzog sich der für sie unangenehmen Situation dadurch, daß sie sich

- wie im Schlaf - vom Angeklagten wegdrehte. Dieser ließ daraufhin von dem

Mädchen ab und legte sich zum Schlafen in die untere Koje. Der Vorfall wurde

am nächsten Tag nicht thematisiert.

Im zweiten Fall, eine Woche später, suchte der Angeklagte mit der Ge-

schädigten erneut in gleicher Weise den Rasthof auf. Als sie sich gegen

22.00 Uhr in der Fahrerkabine zum Schlafen legte, behielt die Geschädigte, da

sie insgeheim einen erneuten Übergriff befürchtete, ein T-Shirt sowie ihre Leg-

gins an. Als das Kind bereits im Begriff war einzuschlafen, näherte sich der

Angeklagte, der wiederum die abgeschiedene örtliche Lage erkannte und aus-

nutzen wollte, der Geschädigten erneut. Er streichelte das Mädchen über den

Kopf, faßte dann unter das T-Shirt an die Brust des Kindes und drückte diese

zusammen. Dann griff er unter die Leggins, rieb an der Scheide des Mädchens

und führte schließlich zwei Finger bis zum Mittelgelenk in die Scheide ein. Die

Geschädigte, die bis zu diesem Zeitpunkt im Halbschlaf war, erwachte, da das

Einführen der Finger ihr Schmerzen bereitete. Sie ergriff die Hand des Ange-

klagten und zog sie mit den Worten: "Opa, laß das sein", aus ihrer Hose. Der

Angeklagte ließ von dem Kind ab; er sagte: "Schlaf' jetzt, ich hör jetzt auf, ich

gehe jetzt auch schlafen,", und legte sich in seine Koje. Zu den Tatzeiten war

der Angeklagte jeweils leicht alkoholisiert.

b) Das Landgericht hat in beiden Fällen - neben sexuellem Mißbrauch

bzw. schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern - die Voraussetzungen einer

sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben angesehen.

Es hat angenommen, das Kind habe sich in einer schutzlosen Lage befunden.

Zwar habe auf dem belebten Parkplatz noch reger Betrieb geherrscht, auch

seien die Türen des LKWs von innen nicht verriegelt gewesen. Das Mädchen

habe auf dem Parkplatz aber niemanden gekannt und habe in der Abgeschie-

denheit der Kabine Hilfe Dritter nicht erwarten können. Ihre Verteidigungsmög-

lichkeiten seien weiter eingeschränkt gewesen, weil sie mit einem Übergriff

nicht gerechnet habe und auch nicht rechnen mußte. Dies sei dem Angeklag-

ten bewußt gewesen; er habe diese Lage ausgenutzt. Unter Hinweis auf die

Senatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über

die sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von

§ 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3

StGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes ge-

gen dessen Willen.

3) Der Schuldspruch (auch) wegen sexueller Nötigung im Fall 1 und we-

gen Vergewaltigung im Fall 2 hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fas-

sung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. ent-

schieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausge-

hende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung er-

schöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den

Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und

der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.;

ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44,

228, 231 f.). Die sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist

daher, anders als die Taten nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, ein einaktiges Delikt

(ebenso Laufhütte/Roggenbuck in LK, 11. Aufl., Nachtrag zu § 177 Rdn. 2;

Frommel in NK § 177 Rdn. 25 f.; Oberlies ZStW 114 [2002], 130, 144 ff.).

b) Soweit gegen diese Rechtsprechung in Teilen der Literatur Einwände

erhoben werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 16 ff.; Fischer

ZStW 112 [2000], 75 ff.; ders., NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11; Graul JR 2001, 117; Horn/Wolters

in SK-StGB, § 177 Rdn. 14 a; krit. auch Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 177

Rdn. 6), vermögen diese nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat die Aus-

nutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens

des Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angese-

hen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht

voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BT- Drucks. 13/9064 S. 13).

c) Wenn das Opfer sich - wie vorliegend rechtsfehlerfrei festgestellt - in

einer objektiv schutzlosen Lage befindet, welche der Täter zur Vornahme einer

sexuellen Handlung gegen den Willen der betroffenen Person bewußt aus-

nutzt, kann es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, ob das

Opfer selbst diese Lage zum Tatzeitpunkt als solche erkennt und ob es sich

vor Zwangshandlungen oder Zufügung von über die sexuelle Handlung hi-

nausgehenden sonstigen Übeln fürchtet. Auch durch überraschende, gegen

seinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird das Opfer zu deren Dul-

dung genötigt; nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus,

wenn der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt.

Die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 - 3 StR

446/02 -, NStZ 2003, 533, steht dem nicht entgegen, denn dort ging es um eine

in der Person des Opfers begründete schutzlose Lage.

d) Der Einwand, daß damit die Mehrzahl der Fälle sexuellen Mißbrauchs

von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu Verbrechen der sexuellen Nötigung wer-

den (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 16 a), greift angesichts des Wort-

lauts und des Gesetzeszwecks nicht durch. § 176 Abs. 1 StGB setzt nicht vor-

aus, daß die sexuelle Handlung gegen den Willen des Kindes ausgeführt wird;

ist dies - wie hier - der Fall, so ist dem erhöhten Unrechtsgehalt durch tatein-

heitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung Rechnung zu tragen. Es ist in

ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß bei sexueller Nötigung von Kindern

zwischen § 176 und § 177 StGB Tateinheit besteht.

e) Nach diesen Maßstäben begegnet vorliegend die Verurteilung wegen

tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 1) und zum schweren

sexuellen Mißbrauch von Kindern (Fall 2) begangener sexueller Nötigung

(Fall 1) bzw. Vergewaltigung (Fall 2) keinen rechtlichen Bedenken. Daß sich

die Geschädigte jeweils in schutzloser Lage befand und daß der Angeklagte

dies ausgenutzt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts. Daß

die Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht wollte, ergibt sich schon aus

ihren ablehnenden Reaktionen sowie daraus, daß sie, da sie einen weiteren

Übergriff des Angeklagten befürchtete, bei der zweiten Gelegenheit ihre Leg-

gins anzog, bevor sie sich zum Schlafen legte.

Das Einführen der Finger in die Scheide des 9-jährigen Kindes im zwei-

ten Fall erfüllte die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der eine

besondere Erniedrigung nicht voraussetzt. Es liegen aber auch die Vorausset-

zungen einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 vor. Einer ausdrückli-

chen Erörterung, ob eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den

Körper des Opfers verbunden ist, dieses besonders erniedrigt hat, bedarf es

bei erzwungenen Manipulationen an Scheide und After in der Regel nicht (vgl.

BGH NStZ 2000, 254; 2001, 598; NStZ-RR 2000, 356).

4) Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf. Seine Revision war daher zu verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer