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BGH Urteil vom 28.01.2004 – 2 StR 430/93

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 430/93

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.;

hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-

nats vom 20. August 1993

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Verurteilten am 28. Januar 2004 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des

Senats vom 20. August 1993 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig, wie der Generalbundes-

anwalt in seiner Zuschrift vom 16. Dezember 2003, auf die der Senat wegen

der Einzelheiten der Begründung insoweit Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt

hat.

Die Entscheidung des Senats ist in Rechtskraft erwachsen und kann

vom Senat nicht abgeändert werden.

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ersichtlich nicht vor.

Die vom Verurteilten begehrte Berichtigung des Beschlußtenors kommt

nicht in Betracht, weil damit eine - unzulässige - sachliche Abänderung des

Beschlusses verbunden wäre (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267

Rdn. 10).

2. Die Gegenvorstellung ist aber auch in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 15. Januar 1993 unter Be-

zugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni

1992 (BVerfGE 86, 288) ausführlich (UA S. 56 bis 58) und rechtsfehlerfrei be-

gründet, warum beim Angeklagten, der wegen Mordes in zwei Fällen (jeweils in

Tateinheit mit schwerem Raub) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe verurteilt wurde, eine besondere Schwere der Schuld anzunehmen

sei. Der Tatrichter wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß sich die höchstrichter-

liche Rechtsprechung dahin entwickeln würde, daß der Ausspruch über die

besondere Schwere der Schuld in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. hierzu

insbesondere BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = BGHSt 39,

121, 122). In der Übergangszeit bis die neuere Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs den Tatrichtern bekannt sein mußte, hat der Bundesgerichtshof

die tatrichterlichen Urteile im Tenor um den Ausspruch über die besondere

Schwere der Schuld in den Fällen ergänzt, in denen der Tatrichter nach der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 ausdrücklich

die besondere Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei (in den Urteilsgründen)

festgestellt hatte (vgl. u.a. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 8 m.w.N.).

Dies erfolgte zum einen um Einklang zwischen Tenor und Gründen herbeizu-

führen und zum anderen um einer ungerechten Bevorzugung der in diesem

Zeitraum Verurteilten zu begegnen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungs-

verbot ist darin nicht zu sehen (vgl. auch BGH StV 1993, 244); denn das tat-

richterliche Urteil hatte bereits die besondere Schwere der Schuld festgestellt,

nur nicht in der später für erforderlich gehaltenen Form. Deshalb war die land-

gerichtliche Entscheidung - anders als die Gegenvorstellung meint - nicht etwa

dergestalt in Rechtskraft erwachsen, daß eine besondere Schwere der Schuld

nicht festgestellt ist. Somit konnte auch durch den Bundesgerichtshof die ent-

sprechende klarstellende Ergänzung vorgenommen werden. Entsprechend der

Praxis des Bundesgerichtshofs hat der Senat deshalb in dieser Sache auf ent-

sprechenden Antrag des Generalbundesanwalts den Urteilstenor dahin er-

gänzt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die Entscheidung vom 20. August 1993 ist

demgemäß auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Der Beschluß des Senats vom 25. August 1999 (NStZ 2000, 194) steht

dem gerade nicht entgegen. Denn bei Erlaß des dort zugrundeliegenden tat-

richterlichen Urteils war dem Landgericht längst bekannt, daß die besondere

Schwere der Schuld nur dann wirksam festgestellt ist, wenn sie im Tenor aus-

gesprochen ist. Da dies dort versäumt wurde, kam eine Berichtigung des Ur-

teilstenors nicht in Betracht, weil damit eine sachliche Änderung verbunden

gewesen wäre. Im Unterschied dazu konnte der Tatrichter in der hiesigen Sa-

che in der Übergangszeit davon ausgehen, daß er wirksam die besondere

Schwere der Schuld festgestellt hat, auch wenn er dies nur in den Urteilsgrün-

den getan hatte.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck