BGH Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 65/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Januar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AVB f. Reiseabbruchvers.
Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Be- rechnung des Wertes des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschal- preis maßgeblich.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 65/03 - LG Wuppertal
AG Velbert
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-
gerichts Wuppertal vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer
Reiseabbruchversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen
darüber, ob der zu erstattende Wert der nicht genutzten Reiseleistung auf der
Grundlage des gesamten oder des um die Flugkosten gekürzten Reisepreises
zu berechnen ist.
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau über einen Reiseveranstalter
die Naturerlebnisreise "Naturschauspiel N. " gebucht. Der Preis pro Per-
son von 5.488 DM umfaßte die komplette Pauschalreise, wobei die eigentliche
Rundreise vom 16. bis zum 30. September 2001 dauern sollte. Der Abflug aus
Deutschland erfolgte am späten Abend des 15. September 2001, die Rückkehr
nach Deutschland war für den frühen Morgen des 1. Oktober 2001 geplant.
Weiter hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten ein
Versicherungspaket abgeschlossen, das in der - mit "Traumurlaub - gut versi-
chert" überschriebenen - Werbeanzeige der Beklagten im Katalog des Reise-
veranstalters als "Komplettschutz" bezeichnet war. Darin enthalten waren unter
anderem eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine "Feriengarantie" ge-
nannte Reiseabbruchversicherung. Nach ihren Bedingungen für die Reiseversi-
cherungen gewährte die Beklagte in der Reiserücktrittskostenversicherung Ver-
sicherungsschutz bei Nichtantritt oder verspätetem Reiseantritt (§ 1 AVB RR
00) bei bestimmten, in § 2 aufgezählten Ereignissen. Die Reiseabbruchversi-
cherung sollte laut ihren Bedingungen (AVB RA 00) hierzu ergänzend für den
Fall des Reiseabbruchs Versicherungsschutz bieten. Die maßgeblichen Klau-
seln lauten:
“§ 1 ...
1. Bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus einem der unter § 2 AVB RR genannten Gründe erstattet die (Beklagte) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten... .
2. Bei Abbruch der Reise aus einem der unter § 2 AVB RR genannten Gründe erstattet die (Beklagte) außerdem den Wert der nicht genutzten Reiseleistung.
Die während der Reise unerwartet schwer erkrankte oder 3. schwer verletzte Person kann auf Wunsch anstelle der Leistung nach Nr. 2 einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis der abgebrochenen Reise abzüglich Selbstbehalt wählen. ...“
Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers an einer durch
Malariaprophylaxe hervorgerufenen Psychose. Das zwang den Kläger und sei-
ne Frau zum Reiseabbruch. Der für den 1. Oktober 2001 vorgesehene Rückflug
wurde auf den 23. September 2001 umgebucht. In den beiden Vorinstanzen
war zwischen den Parteien unstreitig, daß elf Reisetage entfallen sind.
Während die Ehefrau - als die unerwartet schwer erkrankte Person - den
Gutschein über den vollen Reisepreis wählte, begehrte der Kläger Erstattung
des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung. Diesen berechnete er auf
3.773 DM, indem er von insgesamt 16 Reisetagen ausging, den auf ihn entfal-
lenden Reisepreis (5.488 DM) durch die 16 Reisetage dividierte und die sich so
ergebenden 343 DM mit den 11 entfallenen Reisetagen multiplizierte. Die Be-
klagte erstattete jedoch nur 2.420 DM (11 x 220 DM) und damit 1.353 DM (oder
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691,78
Flüge bereinigten "Tagessatzhöhe" auf eine Bestätigung des Veranstalters und
legte außerdem 17 Reisetage zugrunde.
Das Amtsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NVersZ 2002, 565 f.,
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hat die u.a. auf Zahlung des Differenzbetrages von 691,78
e
insoweit abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers in
vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hat ausgeführt, bei den AVB RA 00 der Beklagten
handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei denen etwaige Un-
klarheiten zu Lasten des Verwenders gingen. Dem Kläger sei es nur sehr
schwer möglich, die Kosten für die Flüge zu ermitteln. Im übrigen sei es ge-
rechtfertigt, vom Pauschalgesamtpreis auszugehen, stelle sich doch bei einem
Abbruch z. B. am ersten Tag der Flug nicht als "Reiseleistung" dar. Das zeige
auch die von der Beklagten vorgenommene, am Reisepreis orientierte Prämi-
enkalkulation der Reiserücktrittskostenversicherung. Im übrigen sei von 16
Reisetagen auszugehen, da es bei einer spätabends beginnenden und früh-
morgens endenden Reise nicht gerechtfertigt sei, An- und Abreisetag voll mit
einzurechnen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Erstat-
tungsberechnung nach § 1 Nr. 2 AVB RA 00 der gesamte Pauschalpreis ein-
schließlich des Wertes der Flüge zugrunde zu legen ist.
a) Das ergibt eine Auslegung von § 1 AVB RA 00. Sie muß sich - weil es
sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt - davon leiten lassen,
wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismög-
lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-
kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
b) Schon der Wortlaut von § 1 Nr. 2 AVB RA 00 legt dem Versicherungs-
nehmer nahe, daß für den Wert der nicht genutzten Reiseleistung - hat er eine
Pauschalreise gebucht - auch der Pauschalpreis maßgeblich ist. Versprochen
wird nicht die Erstattung einzelner Aufwendungen, sondern die des Wertes der
nicht genutzten Reiseleistung, nicht einzelner Reiseteilleistungen. Eine Pau-
schalreise mag sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen, ihr besonderes
Merkmal ist aber, daß diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, zu einer
einzigen Reiseleistung zusammengefaßt werden. Reiseleistung ist demgemäß
für den Versicherungsnehmer, der eine Pauschalreise bucht, diese Gesamtlei-
stung, nicht die jeweilige Teilleistung. Der Wert der nicht genutzten Reiselei-
stung ist deshalb vor diesem Hintergrund als Teil des Gesamtpreises zu
bestimmen, in dem der Wert der Reise insgesamt seinen Ausdruck gefunden
hat.
c) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versicherungsneh-
mer auch dadurch bestätigt sehen, daß gemäß § 1 Nr. 3 AVB RA 00 dem Ver-
sicherten, in dessen Person sich ein Abbruchgrund verwirklicht, wahlweise ein
Reisegutschein über den vollen Reisepreis versprochen wird, selbst wenn die-
ser etwa Flugleistungen beansprucht hatte. Es ist für den Versicherungsnehmer
aber nicht ohne weiteres einsichtig, daß für die Wahlleistung auf den vollen
Reisepreis abgestellt wird, bei der Leistung gemäß § 1 Nr. 2 AVB RA 00 dage-
gen nur die tatsächlich nicht in Anspruch genommene Teilleistung - unter Aus-
klammerung etwa der Flugleistungen - den Ausgangspunkt für die Berechnung
der Ersatzleistung bilden könnte.
d) Schließlich spricht auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare
Zweck der Reiseabbruchversicherung für dieses Klauselverständnis. Sie soll
den Versicherungsnehmer gegen den Schaden in Gestalt nutzloser Aufwen-
dungen absichern, der ihm entsteht, wenn er die Reise (aus in seiner oder einer
Risikoperson liegenden Gründen im Sinne des § 2 AVB RR 00) abbrechen
muß. Dabei geht es nicht um die Absicherung eines immateriellen, sondern ei-
nes Vermögensschadens. Bei einer Flugpauschalreise aber ist der Flug un-
trennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Muß diese
Reise abgebrochen werden, stellen die in den Pauschalpreis eingerechneten
Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen dar. Das wird beson-
ders deutlich, wenn der Versicherungsfall gleich nach der Ankunft am Urlaubs-
ort eintritt und der Versicherte alsbald zurückfliegen muß. Würde ihm bei Eintritt
des Versicherungsfalles nach Ankunft am Urlaubsort (Flugziel) nur der Wert der
dort zu erbringenden Reiseleistung erstattet, bliebe sein Schaden in Höhe der
in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten stets ungedeckt. Ein solches
Ergebnis stünde nicht nur dem Zweck der Reiseabbruchversicherung entgegen,
es widerspräche auch den werbenden Erklärungen der Beklagten im Zusam-
menhang mit ihrem Angebot zum Abschluß einer kombinierten Reiserücktritts-
kosten- und Reiseabbruchversicherung. Denn mit der Verwendung der Begriffe
"Vollschutz" und "Feriengarantie" wird ein Verständnis des Angebots nahege-
legt, der Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluß der Versicherung
auch im Hinblick auf den für ihn beim Reiseabbruch eintretenden Schaden lük-
kenlosen Versicherungsschutz.
2. Die konkrete Erstattungsberechnung des Berufungsgerichts ist eben-
falls nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Ausfalltage war in beiden Vorinstan-
zen unstreitig. Darüber geht die Revision ohne Begründung hinweg. Richtig ist
auch, daß eine Reisedauer von 16 Tagen zugrunde zu legen ist. Für den Zeit-
raum vor dem Abflug am späten Abend des 15. September 2001 und den Zeit
raum nach der Ankunft am frühen Morgen des 1. Oktober 2001 waren Reiselei-
stungen nicht geschuldet und nicht bezahlt. Diese Zeiträume sind deshalb für
den Wert der nicht genutzten Reiseleistung ohne Bedeutung.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch