BGH Urteil vom 28.01.2004 – XII ZR 221/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1374 Abs. 1 und 2; VermG § 2 Abs. 1
a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.
b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinn-
ausgleich.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 - OLG Hamm
AG Lüdinghausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Zugewinnausgleich in Höhe
von 112.500 DM.
Die am 13. Oktober 1953 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am
3. April 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom
21. September 1993 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn
erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (3. April 1993)
sein Anfangsvermögen übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen ein
Sparguthaben in Höhe von 24.951,72 DM und ein in R. (heute: Sachsen-Anhalt)
gelegener Grundbesitz mit einem Wert von 960.000 DM. Die Parteien streiten
darüber, ob das Grundvermögen des Beklagten auch seinem Anfangsvermö-
gen zuzurechnen ist. Der Grundbesitz befand sich zunächst im Eigentum einer
ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Vater des Beklagten, M.
O. , und dessen Bruder E. O. . Der Vater des Beklagten starb am
5. März 1950 und wurde zu ¾ von dem Beklagten und zu ¼ von seiner
Ehefrau Mi. O. beerbt. Im Oktober 1952 verließ der Beklagte die
DDR und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. In der Folgezeit
wurde der Beklagte wegen seiner Ausreise enteignet und im Grundbuch das
Volk als weiterer Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes eingetra-
gen. Die an dem Grundbesitz bestehenden Miteigentumsanteile des E. und
der Mi. O. wurden von diesen dem damaligen volkseigenen Ge-
meindebetrieb zur kostenlosen Nutzung überlassen und verblieben in privatem
Eigentum. E. O. starb am 11. Juli 1959 in der DDR und wurde von
dem Beklagten allein beerbt. Mi. O. , die 1963 in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt war, verstarb dort am 24. August 1968 und wurde
von dem Beklagten ebenfalls allein beerbt.
Mit Schreiben vom 30. August 1990 meldete der Beklagte Restitutions-
ansprüche hinsichtlich des enteigneten Grundbesitzes an. Der Landkreis Saal-
kreis erließ am 28. Juli 1997 einen mittlerweile bestandskräftigen Restitutions-
bescheid, durch den festgestellt wurde, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch
des Beklagten an dem Miteigentumsanteil bestehe, der in das Volkseigentum
überführt worden sei. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des enteig-
neten Miteigentumsanteils erfolgte am 29. November 1997. Die Stadt Münster
hat durch die Bescheide vom 25. April 2000 von dem Beklagten 48.983,30 DM
für einen ihm gewährten Lastenausgleich zurückgefordert.
Das Amtsgericht hat - unter Abweisung der auf 112.500 DM gerichteten
Klage im übrigen - der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe
von 12.475,86 DM zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-
fungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt
112.500 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Be-
klagten, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung
erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Amtsgericht hat auf Seiten des Beklagten ein Endvermögen in Höhe
von 984.951,72 DM festgestellt und hiervon ein Anfangsvermögen in Höhe von
960.000 DM abgezogen, so daß sich bei ihm ein Zugewinn von 24.951,72 DM
ergab. In das Anfangsvermögen hat es den im Beitrittsgebiet gelegenen Grund-
besitz mit einem Gesamtwert von 960.000 DM eingestellt. Dabei hat es als
Stichtag für die Bewertung des Grundbesitzes das Inkrafttreten des Vermö-
gensgesetzes angenommen. Unter Berücksichtigung eines Zugewinns in Höhe
von 24.951,72 DM hat es der Klägerin einen Zugewinnausgleich von
12.475,86 DM zugesprochen.
Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung nicht gefolgt. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt, in das Anfangsvermögen des Beklagten sei nach
§ 1374 Abs. 1 BGB der Miteigentumsanteil einzubeziehen, der ihm durch den
Erbfall vom 5. März 1950 nach dem Tode seines Vaters zugefallen sei. Dieser
Erbteil sei zwar bereits vor der Entstehung der Zugewinngemeinschaft enteig-
net gewesen. Bei Eintritt des Güterstandes habe dem Beklagten dennoch ein
Vermögenswert im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB zugestanden, weil er auf-
grund der rechtlich verbindlichen Wiedervereinigungsklausel in der damaligen
Präambel des Grundgesetzes eine in Zukunft realisierbare Vermögensposition
innegehabt habe. Angesichts des mit Rechtssatzqualität ausgestatteten Wie-
dervereinigungsgebotes könne seine Rechtsstellung nicht als völlig ungesichert
bezeichnet werden, da sie nicht nur in Form einer tatsächlichen Rücker-
werbsaussicht bestanden habe. Die Rechtsposition des Beklagten habe auch
einen feststellbaren Vermögenswert gehabt, weil sie eine rechtlich geschützte
Keimzelle für den vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch geblieben sei.
Dieser rechtlich geschützte geldwerte Vorteil sei in das Anfangsvermögen ein-
zubeziehen. Da sich der Verkehrswert des Grundbesitzes in R. zum Anfangs-
stichtag (1. Juli 1958 = Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) nicht
anhand von in der DDR gesammelten Veräußerungsentgelten erschließen las-
se, sei er auf der Grundlage des Verkehrswertes festzustellen, der sich - bezo-
gen auf den 1. Juli 1958 - für im Landkreis Hildesheim gelegene, der Bodenart
und Qualität nach vergleichbare Grundstücke zum 1. Juli 1958 ermitteln lasse.
Dieser Wert sei an die damaligen DDR-Verhältnisse anzupassen. Dabei seien
die Richtwerte, die sich für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis
Hildesheim ermitteln ließen, ins Verhältnis zu setzen; mit diesem Verhältniswert
sei der für Grundstücke in Hildesheim zum Anfangsstichtag ermittelte Ver-
kehrswert zu multiplizieren. Dabei ergebe sich für den Grundbesitz in R. zum
1. Juli 1958 ein Verkehrswert von 0,37 DM pro qm (Ackerland) bzw. von
0,19 DM pro qm (sonstige Flächen), woraus sich ein Gesamtflächenwert von
270.540,60 DM errechne. Der Wert des Gebäudes sei nach § 287 ZPO auf
55.832 DM zu schätzen, so daß der Gesamtwert des landwirtschaftlichen
Grundbesitzes zum Anfangsstichtag 326.372,60 DM betrage. Auf den enteig-
neten Erbteil des Beklagten entfalle hierbei - entsprechend seinem 3/8-Anteil an
der mit E. und Mi. O. bestehenden Erbeserbengemeinschaft - ein
Wert von 122.389,72 DM. Im Anfangsvermögen des Beklagten seien indes nur
2 % dieses Wertes und damit 2.447,79 DM zu berücksichtigen, da der Beklagte
bei Eintritt des Güterstands bereits enteignet gewesen sei.
Weitere Enteignungen zu Lasten des Beklagten seien nicht erfolgt. Des-
halb seien in seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB die durch die
Erbfälle vom 11. Juli 1959 (E. O. ) und 24. August 1968 (Mi. O. )
erlangten Nachlässe in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei sei
der volle Verkehrswert anzusetzen, der unter Anwendung der obigen Wertbere-
chung für den Erbteil von 4/8 zum Stichtag (11. Juli 1959) 168.883,76 DM und
für den Erbteil von 1/8 zum Stichtag (24. August 1968) 69.750,84 DM betragen
habe. Unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes sei der
Grundbesitz im Anfangsvermögen des Beklagten mit 695.935,76 DM zu be-
werten.
Für die Bemessung des Endvermögens sei der zum Endstichtag (3. April
1993) vorhandene Verkehrswert des Grundbesitzes von 960.000 DM maßge-
bend, der um den zurückgezahlten Lastenausgleich in Höhe von 48.983,30 DM
zu bereinigen sei. Soweit der Beklagte hinsichtlich des enteigneten Miteigen-
tumsanteils nur eine Anwartschaft auf Rückübertragung des Eigentums inne
gehabt habe, sei kein wertmäßiger Abschlag vorzunehmen, da es sich um eine
rechtsstaatlich gesicherte Rechtsposition gehandelt habe. Zusammen mit dem
weiterhin zu berücksichtigenden Sparguthaben von 24.951,72 DM habe der
Beklagte ein Endvermögen von 935.968,42 DM erzielt. Der Zugewinn des Be-
klagten betrage daher 240.032,66 DM, so daß ein Anspruch der Klägerin auf
einen Zugewinnausgleich in Höhe von 120.016,33 DM bestehe, der die Klage-
forderung übersteige. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei auch nicht ver-
jährt, da die Frist aufgrund des Prozeßkostenhilfegesuches nach § 203 Abs. 2
BGB gehemmt gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Dies gilt zunächst für die rechtliche Behandlung des enteigneten Erb-
teils des Beklagten als Anfangsvermögen. Die Revision teilt insoweit zwar die
Auffassung des Berufungsgerichts, nach der das restituierte Vermögen des Be-
klagten bei dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. Dabei seien je-
doch die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zu Grunde zu
legen. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Dem Beklagten stand bei Beginn des Güterstandes der Zugewinnge-
meinschaft (1. Juli 1958) keine Anwartschaft auf Rückübertragung des enteig-
neten Vermögens zu, die seinem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch
des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen nach §§ 1374 Abs. 1,
1363 Abs. 1 BGB alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich ge-
schützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einem
Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren
Rechte, die bei Eintritt des Güterstandes bereits bestanden haben (vgl. BGHZ
82, 149, 150; Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - NJW 2002,
436, 437; BGHZ 146, 64, 68 f. m.w.N.). Dazu gehören unter anderem auch ge-
schützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die
ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Lei-
stung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig
und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind
(vgl. BGHZ 146 aaO 68 f.; BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ
1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; MünchKomm/Koch, BGB, 4. Aufl., § 1375
Rdn. 12). Der Wert muß nicht zwingend sogleich verfügbar sein (vgl. BGHZ
117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die
Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus,
daß das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist (vgl. Senatsurteil vom
31. Oktober 2001 aaO S. 437; BGHZ 146 aaO 69; Johannsen/Henrich/Jaeger,
Eherecht, 4. Aufl., § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele, BGB (Neubearbeitung
2000) § 1374 Rdn. 3, 4; Schwab aaO Rdn. VII 48). Nicht zum Anfangsvermö-
gen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die
noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie
nicht das Merkmal "rechtlicher geschützter Positionen mit wirtschaftlichem
Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2002 aaO S. 437; BGHZ 146 aaO
69 m.w.N.).
bb) Eine rechtlich geschützte Position des Beklagten von wirtschaftli-
chem Wert, die seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wäre, bestand hin-
sichtlich des enteigneten Vermögens bei Eintritt des Güterstandes nicht.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
die Enteignung des Beklagten in dem Zeitraum von 1952 bis 15. Dezember
1954 erfolgt. Es konnte die genaue Feststellung des Enteignungszeitpunkts
dahinstehen lassen, da das Datum der Eheschließung (13. Oktober 1953) als
Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens im Sinne von § 1374 BGB
nicht maßgebend ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 I Ziff. 3 und Art. 8 II Ziff. 4
GleichberG (Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem
Gebiet des BGB vom 18. Juni 1957, BGBl. I S. 609), wonach der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft für die bis zum Ablauf des 30. Juli 1958 geschlos-
senen Ehen erst mit Beginn des 1. Juli 1958 eintrat, sofern keine abweichenden
ehevertraglichen Regelungen vorlagen (vgl. Staudinger/Thiele aaO § 1374
Rdn. 15). Zu diesem Zeitpunkt war das in der Erbberechtigung nach seinem
Vater bestehende Vermögen des Beklagten bereits enteignet, so daß sich in-
soweit keine Vermögenswerte in seinem Anfangsvermögen befanden. Eine
dem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnende Vermögensposition
kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darin gesehen
werden, daß seine Erbenstellung wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung
"eine rechtlich geschützte Keimzelle" für den durch das Vermögensgesetz be-
gründeten Rückübertragungsanspruch geblieben sei. Bei Eintritt des Güter-
standes war ein realer Vermögenswert in der Gestalt eines Restitutionsan-
spruchs nicht vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt war auch völlig offen, ob und
unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weit-
reichenden Vermögensfolgen kommen würde (vgl. Märker, VIZ 1992, 174, 175).
Der Rückerwerb des enteigneten Vermögens war hinsichtlich seiner wirtschaft-
lichen Realisierung völlig ungewiß; ein wirtschaftlich verwertbares Anwart-
schaftsrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisier-
bare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das Vermö-
gensgesetz am 29. September 1990 (BGBl. II 885) in Kraft getreten ist.
b) Diese erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene
Vermögensposition des Beklagten kann nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in sei-
nem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; denn sie ist zwar erst nach Be-
ginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben. Die Re-
vision möchte die Restitution demgegenüber als die letzte Stufe eines ge-
streckten erbrechtlichen Erwerbsvorgangs mit der Folge verstehen, daß das an
den Beklagten restituierte Vermögen der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB
unterfällt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt
des Güterstandes mit Rücksicht auf ein Erbrecht erwirbt, seinem Anfangsver-
mögen zugerechnet. Die Vorschrift soll Vermögensbestandteile einer Aus-
gleichspflicht entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Le-
bensgemeinschaft stehen, die einem Ehegatten vielmehr von dritter Seite auf-
grund persönlicher Beziehungen zugeflossen sind und an deren Erwerb der
andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BGHZ 130, 377, 379 f.; BGHZ 80, 384,
388); das ist typischerweise beim Erwerb kraft Erbrechts der Fall. Ein solcher
Erwerb liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat die ihm aus dem Vermö-
gensgesetz erwachsenen Ansprüche nicht infolge einer Erbschaft erworben;
insbesondere gehörten diese Ansprüche nicht zum Nachlaß seines Vaters.
Vielmehr sind diese Ansprüche nach § 2 Abs. 1 VermG unmittelbar in seiner
Person entstanden. Zwar muß ein Erwerbsvorgang nicht unmittelbar im Erb-
gang oder durch Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen er-
folgen, um die Rechtsfolgen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen. Es ist aner-
kannt, daß zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB etwa
auch eine Abfindung für den Verzicht auf ein angefallenes oder ein künftiges
Erb- bzw. Pflichtteilsrecht oder für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ge-
hören. Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit Erworbe-
ne zählt hierzu (vgl. BGHZ 130 aaO 384; Staudinger/Thiele aaO § 1374
Rdn. 23, 25; MünchKomm/Koch aaO § 1374 Rdn. 17). Der Beklagte hat den
Restitutionsanspruch aber nicht als Abfindung für ein bestehendes Erbrecht
erhalten. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch zu, weil er als Gesamthandsei-
gentümer von einer Enteignungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen
und damit gemäß § 2 VermG berechtigt war, die Rückübertragung des enteig-
neten Vermögensrechts zu verlangen.
Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB zählt die privilegierten Erwerbs-
vorgänge abschließend auf; sie ist deshalb einer ausdehnenden Anwendung im
Wege der Analogie nicht zugänglich (vgl. BGHZ 130 aaO 381; BGH, Urteil vom
27. Januar 1988 - IVb ZR 13/87 - FamRZ 1988, 593, 594). Die Vorschriften der
§§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vermögens-
erwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezo-
gen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat.
Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe
hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilha-
ben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der
einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz
sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende An-
wendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesge-
richtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGHZ 82, 149 [Witwen-
renteabfindung]; BGHZ 82, 145 [Unfallabfindung]; BGHZ 80 aaO 384 [Schmer-
zensgeld]; BGHZ 68, 43 [Lottogewinn]; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981
- IVb ZR 525/80 - NJW 1981, 1038 [Kriegsopferversorgung]). Auch der hier vor-
liegende Fall ist einer erweiternden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht
zugänglich.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Anwartschaft des
Nacherben gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen mit dem Wert
hinzuzurechnen sei, den das Anwartschaftsrecht zum Endstichtag habe - und
zwar auch dann, wenn dieser Wert höher sei als der Wert des Anwartschafts-
rechts zum Anfangsstichtag. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben sei - ob-
schon als Recht verselbständigt - nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts.
Deshalb gehörten nicht nur seine Entstehung und sein Erstarken zum Vollrecht,
sondern auch das Zwischenstadium zum Erwerb von Todes wegen. Dies
rechtfertige es, Wertsteigerungen, die im Laufe dieser Entwicklung einträten
und das Endvermögen erhöhten, einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des
§ 1374 Abs. 2 BGB gleichzustellen (vgl. BGHZ 87 aaO 370 f.). Eine dem Nach-
erbenrecht vergleichbare Situation liegt - entgegen der Ansicht der Revision -
hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat durch den Erbfall nicht nur ein Anwart-
schaftsrecht erworben; er hat vielmehr eine uneingeschränkte Erbenstellung
erlangt, die mit der - wenn auch rechtswidrigen - Enteignung entfallen und des-
halb im Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen ist. Die spätere Restitution
ist deshalb nicht die Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Voll-
rechtserwerbs. Sie beruht vielmehr auf einem erst nach Beginn des Güterstan-
des durch das Vermögensgesetz begründeten Anspruch. Dieser Anspruch ist
schon deshalb nicht von Todes wegen erworben, weil er nicht an den im Erb-
gang erfolgten Erwerb des später enteigneten Vermögens durch den Beklagten,
sondern - losgelöst von der Art des Erwerbsvorgangs - an dessen eigene frühe-
re Berechtigung an diesem Vermögen anknüpft.
Auch auf eine Parallele zur zugewinnausgleichsrechtlichen Behandlung
eines mit einem Nießbrauch belasteten Erbteils kann die Revision ihre gegen-
teilige Auffassung nicht stützen: Der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nieß-
brauch beschwert ist, hat diesen Erbteil von vornherein mit der sicheren Aus-
sicht erworben, daß die Belastung durch das Nießbrauchsrecht einmal entfällt.
Soweit sich diese Aussicht während des Güterstandes durch das - mit der sin-
kenden Lebenserwartung des Nießbrauchers einhergehende - Absinken des
Nießbrauchswertes teilweise verwirklicht, handelt es sich, wie der Senat dar-
gelegt hat (vgl. BGHZ 111, 8, 11 f.), um Vermögen, das der Erbe nach Eintritt
des Güterstandes, aber von Todes wegen erworben hat. Ein vergleichbar "ge-
streckter" Vermögenserwerb von Todes wegen liegt hier nicht vor. Der Erwerb
des Beklagten war mit dem Tod seines Vaters abgeschlossen; der Beklagte
hatte damit einen Erbteil erlangt, über den er auch verfügen konnte. Für eine
Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf den Restitutionsanspruch bleibt in sol-
chen Fällen kein Raum.
c) Der Restitutionsanspruch kann auch nicht als Surrogat für das originä-
re Anfangsvermögen des Beklagten angesehen und deshalb gemäß § 1374
Abs. 1 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
aa) Durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ist keine rückwir-
kende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden.
Aus diesem Grund führt ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach
dem Vermögensgesetz nur zu einer Neubegründung des Eigentums mit Wir-
kung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids. Die Rechtshandlungen
des zwischenzeitlichen Eigentümers gelten gemäß § 16 VermG weiterhin als
die eines Berechtigten und bestehen auch mit Wirkung für den Rechtsnachfol-
ger fort. Der Enteignete wird für die Zeiträume der Vergangenheit nicht als Ei-
gentümer angesehen, da Verwaltungsakte, die von staatlichen Stellen der DDR
vor dem Beitritt erlassen wurden, nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin be-
standskräftig bleiben. Von derselben Prämisse geht auch das Vermögensge-
setz aus, soweit es - wie hier - um die Rückgängigmachung von Enteignungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG geht. Es stellt daher die alte Eigentumslage
nicht "ex tunc" wieder her, sondern begründet nur "ex nunc" einen in die Zu-
kunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Rei-
chenbach/ Messerschmidt VermG 17. Ergl. 2002 § 1 Rdn. 4).
bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zum Pflichtteilsrecht ergan-
genen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 76, 77 f.). Danach
werden die Restitutionsansprüche des Erben wie Surrogate für die Nachlaßge-
genstände angesehen und bei der Berechnung des Pflichtteils analog gemäß
§ 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BGB einbezogen. Diese Rechtsprechung
kann auf den Zugewinnausgleich nicht übertragen werden, da es sich bei
§ 2313 BGB um eine erbrechtliche Sonderregelung handelt, die zugunsten des
Pflichtteilsberechtigten das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB durchbricht (vgl.
BGHZ 87, 367, 371 f.). Im Bereich des Zugewinnausgleichs sind zwar verschie-
dene Vorschriften über den Zugewinnausgleich den gesetzlichen Bestimmun-
gen des Pflichtteilsrechts nachgebildet. Das hätte es nahegelegt, eine dem
§ 2313 BGB entsprechende Regelung in das Güterrecht zu übernehmen. Beim
Zugewinnausgleich fehlt jedoch eine Regelung über die Einbeziehung von be-
dingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten. Eine solche Rege-
lung kann aber nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB
geschaffen werden, denn diese Norm stellt sich nicht als Ausprägung eines all-
gemeinen Rechtsgedankens dar, der auch auf andere rechtliche Bereiche an-
gewandt werden könnte. Der Gesetzgeber hat das Stichtagsprinzip beim Zuge-
winnausgleich aus Zweckmäßigkeitsgründen strenger ausgestaltet als bei der
Pflichtteilsberechnung. Ziel der strengen Stichtagsregelung ist es, eine einfache
und schnelle Abwicklung des Güterstands durch ein schematisches Abrech-
nungsverfahren zu ermöglichen. Dem würde eine entsprechende Anwendung
des § 2313 BGB entgegen stehen, da bei der Zugewinnberechnung bedingte
oder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auch
beim Endvermögen, und zwar bei beiden Ehegatten, zu berücksichtigen wären.
Die Notwendigkeit, Nachberechnungen durchzuführen, würde sich vervielfa-
chen und - anders als im Pflichtteilsrecht - dabei möglicherweise die Aus-
gleichsberechtigung jeweils ändern. Bei der Einbeziehung von bedingten oder
zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich ent-
stünde auch eine erhöhte Manipulationsgefahr, die den Zweck des § 1384 BGB
beeinträchtigen würde (vgl. BGHZ 87 aaO 373). Es entspricht daher dem Willen
des Gesetzgebers, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit der Bewer-
tung bedingter oder zweifelhafter Rechte und Verbindlichkeiten zu bestimmten
Stichtagen bei dem Zugewinnausgleich verbunden sind, in Kauf zu nehmen
(vgl. BGHZ 87 aaO 373).
d) Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-
richt den während der Ehe für die Enteignung gewährten Lastenausgleich nicht
im Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt hat. Das Lastenausgleichs-
gesetz (LAG vom 14. August 1952, BGBl. I 446) hat Rechtsansprüche auf Aus-
gleichsleistungen für die unmittelbar Geschädigten und für deren Erben gemäß
schädigung fällt in das Anfangsvermögen, selbst wenn die Ansprüche erst nach
dem Beginn des Güterstandes realisiert werden konnten. Dies gilt auch, soweit
die zur Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Grundbeträge erst
durch weitere Gesetzesänderungen (vgl. § 232 Abs. 2 LAG i.d.F. vom 1. Okto-
ber 1969, BGBl. I 1909) angehoben wurden, da diese Ansprüche rückwirkend
ab dem 1. April 1952 begründet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem-
ber 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128, 129; Amtsgericht Celle, FamRZ
1986, 467, 468; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO § 1374 Rdn. 10; Haußlei-
ter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung anläßlich Scheidung und Trennung,
3. Aufl. Rdn. 238). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die bei Eintritt des
Güterstands nach dem LAG bereits bestehende Anwartschaft des Beklagten in
seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hierfür hätte das Berufungsge-
richt den im Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Wert des Lastenausglei-
ches ermitteln müssen. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine Feststellungen.
Nach § 561 Abs. 1 ZPO a. F. unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts
aber nicht nur die sich aus dem Tatbestand ergebenden Feststellungen, son-
dern auch das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Aus
dem Berichterstattervermerk vom 31. Mai 2001, der als Anlage dem Protokoll
über die letzte mündliche Verhandlung beigefügt ist, geht hervor, daß der Be-
klagte 1970 unstreitig einen Lastenausgleich von rund "72.000 DM" erhalten
hat. Diesen Vermögenswert hätte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
des Kaufkraftschwundes in das Anfangsvermögen einbeziehen müssen.
2. Auch die Behandlung, welche die nicht enteigneten Erbteile des Be-
klagten im angefochtenen Urteil erfahren, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht unter-
lassen, die Wertsteigerungen, welche die nicht enteigneten Erbteile des Be-
klagten durch die Wiedervereinigung erfahren hätten, gemäß § 1374 Abs. 2
BGB dem Anfangsvermögen des Beklagten zu unterstellen. Mit diesem Angriff
dringt sie nicht durch.
aa) Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ergibt sich, daß die Erbteile, die der Beklagte nach dem Tod des E. O.
(17. Mai 1959) und der Mi. O. (24. August 1968) erworben hat,
nicht enteignet worden sind. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß diese Erbteile seinem Anfangsvermögen nach § 1374
Abs. 2 BGB zuzurechnen sind, da sie dem Beklagten nach Eintritt des Güter-
standes durch einen Erwerb von Todes wegen zugefallen sind. Das Berufungs-
gericht hat für die Wertberechnung auch zu Recht auf den Zeitpunkt des Er-
werbs und damit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle unter Berücksichti-
gung des eingetretenen Kaufkraftschwundes gemäß § 1376 Abs. 1 BGB abge-
stellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 - BGHR BGB § 1376
Abs. 1 Geldentwertung 1; BGHZ 101, 65, 67 f.; BGHZ 61, 385, 387 f.).
bb) Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Bewer-
tung des Anfangsvermögens sei der Zeitpunkt der Wiedervereinigung maßge-
bend. Für diesen Zeitraum spreche die Norm des § 1376 Abs. 1 BGB, die
bestimme, daß bei der Berechnung - auch soweit es sich um hinzuzurechnen-
des Vermögen handele - der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legen
sei. Erwerb in diesem Sinne meine jedoch Vollerwerb der jeweiligen Rechtspo-
sition. Hierzu gehöre nicht nur, daß die Rechtsposition in der Rechtsträger-
schaft des Eigentümers stehe, sondern auch, daß darüber verfügt werden kön-
ne. Dies sei aber erst seit der Wiedervereinigung der Fall; erst zu diesem Zeit-
punkt habe sich der Rechtserwerb vollendet.
Diese Auffassung verkennt, daß der Erwerb von Todes wegen im Zeit-
punkt der Erbfälle vollständig abgeschlossen war. Der Beklagte hätte über die
Miteigentumsanteile - wenn auch nur eingeschränkt - verfügen können, da in
der DDR eine Veräußerung an einen Kreisverband bzw. an einen DDR-Bürger
möglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Wertzuwachs
der Erbteile auch nicht derjenigen Wertsteigerung vergleichbar, die sich ergibt,
weil ein auf einem Erbteil ruhender Nießbrauch mit zunehmendem Alter des
Nießbrauchers an Wert verliert (vgl. BGHZ 111 aaO 12). Die Wertveränderung
beruht im vorliegenden Fall nicht auf einer vorhersehbar sich verringernden
Belastung der Erbteile, sondern auf den nach dem Beitritt gestiegenen Preisen
für die in den Nachlaß fallenden Grundstücke. Derartige Wertsteigerungen un-
terliegen jedoch grundsätzlich dem Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 111 aaO
12). Der Umstand, daß die Wertsteigerung des Grundbesitzes hier nicht all-
mählich, sondern im wesentlichen in einem Schub mit der Herstellung der Ein-
heit Deutschlands im Jahre 1990 eingetreten ist, steht ihrer güterrechtlichen
Berücksichtigung nicht entgegen. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als bei
sonstigen plötzlichen Wertzuwächsen, die sich etwa aus der Umwandlung von
Acker- in Bauland oder aus Kursgewinnen bei Wertpapieren ergeben können
(vgl. MünchKomm/Koch, aaO § 1373 Rdn. 14; Kogel, FamRZ 1998, 596, 597).
Auch die Tatsache, daß in den Jahren nach den beiden Erbfällen mit einer
Wiedervereinigung nicht zu rechnen war und die Wertsteigerungen daher uner-
wartet eingetreten sind, führt nicht zu einem Ausschluß eines Wertausgleichs.
Der Gesetzgeber hat sich in den §§ 1372 f. BGB gerade für eine schematisch
starre Regelung dahin entschieden, daß die Ehegatten grundsätzlich an allem,
was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des Güter-
standes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen. Auch ein "unverdienter", aber
effektiver Wertzuwachs, der mit keiner Bestandsveränderung verbunden ist, ist
ein echter Zugewinn (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 225, 226; Kogel,
FamRZ 1999, 917).
b) Außerdem wendet sich die Revision gegen die von dem Berufungsge-
richt angewandte Methode zur Wertberechnung der Erbteile. Diesem Angriff ist
der Erfolg nicht zu versagen.
Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode obliegt zwar nach all-
gemeinen Grundsätzen generell dem - insoweit sachverständig beratenen - Tat-
richter. Seine Entscheidung kann von dem Revisionsgericht nur darauf über-
prüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder
sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 28. April
1999 - XII ZR 150/97 - NZM 1999, 664, 667; Senatsurteil vom 24. Oktober 1990
- XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 m.w.N.). Dies ist indes hier der Fall. Um
den Wert des den Nachlaß ausmachenden Grundbesitzes in R. - bezogen auf
den nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebenden Todeszeitpunkt der Erblasser E.
(11. Juli 1959) und Mi. (24. August 1968) O. - zu ermitteln, hat das
Oberlandesgericht - bezogen auf diese Stichtage - zunächst den Wert von im
Landkreis Hildesheim belegenen Grundstücken ermittelt, die hinsichtlich der
Bodenart und der Qualität mit dem Grundbesitz des Beklagten vergleichbar sein
sollen. Sodann hat es diesen (für den Landkreis Hildesheim geltenden Grund-
stücks-) Wert dadurch an die Verhältnisse in der DDR anzupassen versucht,
daß es Richtwerte, die sich - bezogen auf das Jahr 1993 (Ende des Güterstan-
des) - für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis Hildesheim ermit-
teln lassen, zueinander ins Verhältnis gesetzt und den - für 1993 geltenden -
Verhältniswert (Grundstückwert R.: Grundstückswert Landkreis Hildesheim) mit
dem für Grundstücke im Landkreis Hildesheim - für 1959 und 1968 (Erbfälle
E. und Mi. O. ) - ermittelten Verkehrswert multipliziert hat. Diese
von dem Berufungsgericht vorgenommene Anpassung verstößt gegen Denkge-
setze. Sie unterstellt, daß das
für 1993 ermittelte Wertverhältnis von
Grundstücken in R. und im Landkreis Hildesheim auch für das Wertverhältnis in
den Jahren 1959 und 1968 gilt. Diese Unterstellung wird durch keine Tatsa-
chenfeststellung belegt. Sie widerspricht zudem offenkundig den besonderen
wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, die den Wert von Grundstücken
in der DDR 1959 und 1968 nachhaltig geprägt haben und die 1993 - nach Her-
stellung der deutschen Einheit - nicht mehr bestanden. Gleiches gilt, soweit das
Berufungsgericht hinsichtlich der Gebäude auf den für das Gebiet der alten
Bundesrepublik Deutschland verfügbaren Baupreisindex für Wohngebäude ab-
gestellt hat. Auch diese Bewertungsmethode bietet keine Gewähr für eine ver-
fahrensfehlerfreie Wertermittlung des Anfangsvermögens.
3. Auch im übrigen ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aus-
gleichsbilanz auf Seiten des Beklagten nicht fehlerfrei.
Das Berufungsgericht hat ein Endvermögen des Beklagten in Höhe von
935.968,42 DM festgestellt. Bei der Berechnung des Endvermögens hat es den
Verkehrswert des Grundbesitzes zum Endstichtag mit 960.000 DM bewertet.
Dabei hat es keinen wertmäßigen Abschlag für den zu diesem Zeitpunkt nur in
Form eines Anwartschaftsrechts bestehenden Anspruch auf Rückübertragung
des enteigneten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dies wird von der Revision
nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Ermittlung des
Endvermögens - soweit es den zurückgeforderten Lastenausgleich in Höhe von
48.983,30 DM in Abzug gebracht hat - verfahrensfehlerhaft unterlassen, eine
Abzinsung dieses Betrages auf den Endstichtag (hier: 3. April 1993) vorzuneh-
men.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat
ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Bewertung
der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände ob-
liegt in erster Linie dem Tatrichter. Die Sache war deshalb an das Oberlandes-
gericht zurückzuweisen, damit es die gebotenen Feststellungen bezüglich des
Wertes des im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden Lastenausgleichs und
hinsichtlich des Wertes der Erbteile nachholt, die dem Beklagten durch den Tod
des E. und der Mi. O. zugefallen sind. Das Berufungsgericht hat
weiterhin eine Abzinsung des im Endvermögen als Abzugsposten zu berück-
sichtigenden Lastenausgleichs vorzunehmen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose