Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.01.2004 – XII ZR 259/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 259/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch ge- nommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhalts- pflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz

AG Bingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Fa-

miliensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Septem-

ber 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und

am 10. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt Abänderung eines

Unterhaltsvergleichs, aus dem die Beklagte sie als Erbin auf nachehelichen

Ehegattenunterhalt in Anspruch nimmt.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 27. November 1989 verpflichtete sich

der Vater der Klägerin, an die Beklagte künftigen nachehelichen Unterhalt in

Höhe von monatlich 500 DM zu zahlen. Weil die Beklagte noch keine Rente

erhielt und der Vater der Klägerin an sie Unterhalt leistete, wurde dessen Rente

noch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen rund 759 DM gekürzt

(§ 5 VAHRG).

Der Unterhaltspflichtige ist von der Klägerin allein beerbt worden, die nun

von der Beklagten gemäß § 1586 b BGB aus dem Prozeßvergleich in Anspruch

genommen wird. Mit ihrer Abänderungsklage begehrt die Klägerin den Wegfall

ihrer Unterhaltspflicht, weil die Beklagte seit 1995 mit ihrem neuen Partner in

dessen Wohnung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgesprochen, daß

die Unterhaltspflicht ab August 1999 entfällt. Die Berufung gegen dieses Urteil

ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte

weiterhin Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in OLG Koblenz OLGR 2002, 11

veröffentlicht ist) hat ausgeführt, der Beklagten stehe ab August 1999 kein

nachehelicher Unterhalt mehr zu. Die Klägerin hafte zwar als Erbin gemäß

§ 1586 b BGB für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten, sie könne sich

aber auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen, obwohl der Erblasser

dieses nicht getan habe. Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Unterhalt ändere

sich durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht, weshalb die Klägerin die

Möglichkeit habe, alle Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs gel-

tend zu machen. Durch die fortdauernde Unterhaltszahlung habe der Erblasser

den Unterhalt auch nicht in Kenntnis des Verwirkungsgrundes des § 1579 Nr. 7

BGB anerkannt. Aus den Unterhaltszahlungen des Erblassers könne nicht ge-

schlossen werden, daß dieser auch im Falle eines Renteneintritts der Beklagten

- mit der dadurch verbundenen Rentenkürzung für ihn - weiterhin Unterhalt ge-

zahlt und auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet hätte. Der Unter-

haltsanspruch der Beklagten sei unter Berücksichtigung aller Umstände trotz

der fast 30 Jahre andauernden Ehe vollständig verwirkt. Dabei sei insbesonde-

re die Erwerbsmöglichkeit der bei Scheidung erst 48 Jahre alten Beklagten und

das mietfreie Wohnen im Haus ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu be-

anstanden:

a) Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht nach § 1586 b BGB unverändert

auf den Erben über und bleibt auch weiterhin Einwänden aus § 1579 BGB aus-

gesetzt. Nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Be-

grenzung auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner

Pflichtteil bei gesetzlichem Erbrecht des Unterhaltsberechtigten zuzüglich

Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 1586 b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit §§ 1931

Abs. 1 und 2, 2325 ff. BGB; BGHZ 146, 114, 118 ff.) und die Möglichkeit der

Beschränkung auf den vorhandenen Nachlaß (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) er-

setzt. Der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltspflichtigen kann

sich deswegen grundsätzlich weiterhin oder auch erstmals auf § 1579 Nr. 7

BGB berufen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zuvor darauf verzichtet hatte

(so auch Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 41; Erman/Dieck-

mann, BGB 10. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1586 b

Rdn. 3; Rolland/Hülsmann, Familienrecht-Kommentar, § 1586 b BGB Rdn. 2;

Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts-

rechts 8. Aufl. Rdn. 145 a; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. § 1586 b

Rdn. 8). Dabei kann der Erbe sich auch auf neue oder weiter fortgeschrittene

Umstände seit dem Tod des Erblassers stützen.

b) Der unterhaltspflichtige Erblasser hat auch nicht zu Lebzeiten mit Wir-

kung für die Klägerin als seine Erbin auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB

verzichtet.

Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich vertreten,

daß ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Rechtsfolgen der

Verwirkung daraus hergeleitet werden kann, daß der Unterhaltsverpflichtete

trotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt (so grundsätzlich

OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159; OLG Hamm FamRZ 1997, 1485, 1486;

OLG Hamm FamRZ 1994, 704, 705; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. § 1579

Rdn. 70; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 45;

Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 398; Gernhu-

ber/Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 30 VII 9 (S. 432); Heiß/Heiß, Un-

terhaltsrecht I 9 Rdn. 382). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich

im Anwendungsbereich und in den Auswirkungen dieses Verzichts. So ist strei-

tig, ob er auch dort eingreift, wo die Tatbestände des § 1579 BGB nicht an ein

persönliches Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten anknüpfen,

sondern an objektive Umstände wie bei § 1579 Nr. 1 und Nr. 7 BGB (für gene-

relle Anwendbarkeit wohl Johannsen/Henrich/Büttner aaO; einschränkend in-

soweit MünchKomm/Maurer aaO; wohl auch Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht

7. Aufl. Rdn. 1106). Bedenken gegen die Annahme eines Verzichts können sich

auch dort ergeben, wo etwa der Unterhaltsschuldner nur mit Rücksicht auf die

Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes den Unterhalt unge-

schmälert weitergezahlt hat, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,

ihn auf den Mindestbedarf herabzusetzen (vgl. dazu Senatsurteil vom

29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484). Nicht einheitlich be-

antwortet wird schließlich auch die Frage, ob der Verzicht ein selbständiger Ge-

geneinwand ist, der bereits den Tatbestand der negativen Härteklausel des

§ 1579 BGB entfallen läßt (so etwa Johannsen/Henrich/Büttner aaO m.w.N.)

oder ob er lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1579 BGB zu

berücksichtigen ist (so wohl die überwiegende Meinung vgl. OLG'e Düsseldorf

und Hamm jeweils aaO; MünchKomm/Maurer aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen

aaO und Schwab/Borth aaO). Darauf kommt es hier indes nicht an, weil schon

die Voraussetzungen eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts nicht

vorliegen.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-

rufungsurteils hatte der Erblasser weiterhin Unterhalt an die Beklagte gezahlt,

weil er sich dadurch gemäß § 5 VAHRG bis zum Beginn des Rentenbezugs der

Beklagten seine ungeschmälerte Rente erhielt und letztlich sogar günstiger

stand, als es bei Wegfall der Unterhaltspflicht und Kürzung seiner eigenen

Rente durch den Versorgungsausgleich der Fall gewesen wäre. Für den Erb-

lasser stand die Zahlung des Unterhalts deswegen in Zusammenhang mit sei-

nem ungeschmälerten Rentenbezug. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das

Berufungsgericht daraus geschlossen, daß auch der Erblasser die Unterhalts-

zahlungen eingestellt hätte, sobald seine eigene Rente durch den sich mit

Rentenbezug der Beklagten auswirkenden Versorgungsausgleich geschmälert

worden wäre. Aus der wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhaltensweise des

Erblassers konnte die Beklagte daher keinen Vertrauensschutz dafür herleiten,

daß er auch künftig auf Dauer Einwendungen aus § 1579 BGB nicht erheben

werde. Daß das Oberlandesgericht andere Umstände, die für eine Anerken-

nung des Unterhaltsanspruchs in Kenntnis des Ausschlußgrundes sprechen

könnten, übersehen hat, hat die Revision nicht aufgezeigt.

c) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß

die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs der Be-

klagten nach § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des

Senats (BGHZ 150, 209, 215 m.w.N.) kann ein länger dauerndes Verhältnis des

Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines

Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit

der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhalts-

belastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem

solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzu-

sehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die An-

nahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus,

daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt

führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein

typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH Urteil vom 24. Oktober 2001

- XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unter welchen Umständen - nach einer

gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren

liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann,

läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verant-

wortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen

Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht.

Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken und wird auch von

der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tat-

richterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis ge-

langt ist, die Beziehung der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten habe sich je-

denfalls seit August 1999 so sehr verfestigt, dass sie in ihrer persönlichen und

wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis

gleichkommt. Beide leben schon seit 1995 in einer gemeinsamen Wohnung und

führen einen gemeinsamen Haushalt. Auch in der Öffentlichkeit und bei Famili-

enfeiern treten sie als Paar auf. Gesichtspunkte, die der Annahme eines sol-

chen eheähnlichen Verhältnisses entgegenstehen könnten, sind weder vorge-

tragen noch sonst ersichtlich.

d) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen Unterhaltsanspruch

ab August 1999 vollständig versagt, weil sie schon nach der Scheidungsverein-

barung verpflichtet und auch in der Lage gewesen sei, für ihr wirtschaftliches

Auskommen selbst zu sorgen. Ihr weiterer Lebensbedarf sei durch das Zu-

sammenleben in ihrer neuen Lebensgemeinschaft und insbesondere das miet-

freie Wohnen gedeckt. Dem stehe nicht entgegen, daß der Erblasser während

der Dauer seiner Unterhaltszahlungen von fast zehn Jahren eine ungekürzte

Rente erhalten habe, was die Unterhaltszahlungen mehr als ausgleiche.

Auch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die Beklagte war zwar fast 30 Jahre mit dem Erblasser verheiratet, im

Zeitpunkt der Scheidung war sie allerdings erst 48 Jahre alt. Nach dem gericht-

lichen Unterhaltsvergleich war sie seinerzeit als ausgebildete Einzelhandels-

kauffrau verpflichtet und in der Lage, eigene Einkünfte aus einer mehr als halb-

schichtigen (26 Stunden) Tätigkeit zu erzielen. Die aus der Ehe hervorgegan-

genen Kinder waren volljährig und wirtschaftlich unabhängig. Zu Recht hat das

Oberlandesgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung auch berücksich-

tigt, daß die Beklagte mietfrei im Haus ihres neuen Lebensgefährten wohnt.

Zwar hat der Erblasser während der Unterhaltszahlungen weiterhin seine unge-

schmälerte Rente erhalten, was sich zu dessen Gunsten, letztlich aber auch zu

Gunsten der Beklagten ausgewirkt hat. In dem gerichtlichen Vergleich vom

27. November 1989 sind die geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der

seinerzeit vom Senat angewandten Anrechnungsmethode von einem allein

prägenden Einkommen des Erblassers in Höhe von 3.500 DM netto ausgegan-

gen. Wäre dieses Einkommen durch den scheidungsbedingten Versorgungs-

ausgleich geschmälert worden, hätte auch der Beklagten ein entsprechend ge-

ringerer Unterhaltsanspruch zugestanden (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Februar

2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f.).

Weil das eheähnliche Zusammenleben der Beklagten außerdem schon

fast fünf Jahre andauerte, ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrich-

terlichen Verantwortung davon ausgegangen, dass jede Inanspruchnahme der

Klägerin über den Tod des Erblassers hinaus grob unbillig sei. Auch diese Ge-

samtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist krankheitsbedingt an der Unterschriftleistung verhindert.

Hahne

Dose