BGH Urteil vom 24.10.2001 – XII ZR 284/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 24. Oktober 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1579 Nr. 7
Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene
Ehegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Le-
bensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußt
auf Distanz angelegt ist.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - OLG Koblenz
AG Bingen/Rhein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 4. Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Sep-
tember 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Durch Verbundurteil vom 14. März 1994 wurde ihre im Jahre 1989 ge-
schlossene Ehe geschieden, die elterliche Sorge für das am 25. Oktober 1990
geborene Kind Vanessa der Beklagten übertragen und der Kläger verurteilt, an
diese nachehelichen Unterhalt von monatlich 950 DM sowie Kindesunterhalt
von monatlich 350 DM zu zahlen. Dabei wurde die Höhe des Unterhalts nach
der von den Parteien am 3. September 1992 geschlossenen außergerichtlichen
Scheidungsvereinbarung bemessen, in der sich der Kläger ausgehend von ei-
nem Nettoeinkommen der Beklagten von "ca. 1.200 DM" monatlich und einem
eigenen Nettoeinkommen von "mindestens 3.000 DM" monatlich verpflichtet
hatte, nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalt in Höhe von 950 DM
bzw. 350 DM zu zahlen. Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Gas-, Was-
ser- und Heizungsinstallationsmeister. Seit dem 1. Juli 1994 ist er wiederver-
heiratet; am 13. Mai 1994 war seine weitere Tochter Denise geboren worden.
Die 1956 geborene Beklagte übt eine Teilzeitbeschäftigung als Verwaltungs-
angestellte aus. Seit etwa 1992 unterhält sie eine Beziehung zu einem anderen
Partner.
Mit der am 4. Dezember 1997 erhobenen Klage begehrte der Kläger die
Abänderung des Verbundurteils vom 14. März 1994 dahin, daß er nicht mehr
zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet sei. Er
machte geltend, daß sich seine Leistungsfähigkeit verschlechtert habe, wäh-
rend das Einkommen der Beklagten gestiegen sei. Außerdem habe sich das
Verhältnis zu ihrem Partner derart verfestigt, daß die weitere Inanspruchnahme
auf Ehegattenunterhalt grob unbillig sei.
Das Amtsgericht hat den Einwand des Ausschlusses des Unterhaltsan-
spruchs für berechtigt gehalten und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten ist das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewie-
sen worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-
stellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2000, 1097
veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für unbegründet gehalten, weil
die hierfür geltend gemachten Gründe der veränderten Leistungsfähigkeit und
der Verwirkung des Unterhalts nicht hätten festgestellt werden können und das
gestiegene Einkommen der Beklagten keine Herabsetzung des Unterhalts
rechtfertige.
1. Zu der behaupteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit hat das Be-
rufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe seinen ursprünglichen Vortrag,
sein Nettoeinkommen sei auf ca. 1.900 DM gesunken, im weiteren Verfahren
selbst nicht aufrechterhalten, sondern sein Einkommen für das Jahr 1997 mit
monatlich 3.489,36 DM beziffert. Tatsächlich habe er seit Mitte 1997 weitaus
höhere Einkünfte erzielt. Nach dem letztlich nicht mehr bestrittenen Vorbringen
der Beklagten sei er jedenfalls seit Juli 1997 bei der F. A. AG als
sogenannter Bezirksarchitekt tätig und erziele ein durchschnittliches Einkom-
men von monatlich rund 10.000 DM. Hierzu stehe die Höhe der für 1997 im
Rahmen der Steuererklärung angegebenen Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit nicht in Widerspruch, wenn berücksichtigt werde, daß das Beschäfti-
gungsverhältnis bei der F. A. AG erst in der zweiten Jahreshälfte
aufgenommen worden sei.
Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Gegen die Annahme,
der Kläger sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse auch unter Berück-
sichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem am 13. Mai 1994 geborenen
Kind Denise in der Lage, den titulierten Ehegattenunterhalt zu zahlen, beste-
hen deshalb aus Rechtsgründen keine Bedenken.
2. a) Das Berufungsgericht hat die Beklagte trotz ihres gestiegenen Ein-
kommens weiterhin in Höhe des im Verbundverfahren ausgeurteilten Betrages
von 950 DM monatlich für unterhaltsbedürftig gehalten und deshalb insofern
eine die Abänderung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnis-
se verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zwar
zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.133 DM so-
wie Nebeneinkünfte von rund 200 DM monatlich erzielt, während in der Unter-
haltsvereinbarung nur ein Betrag von ca. 1.200 DM zugrunde gelegt worden
sei. Bisher sei allerdings der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen-
de Bedarf der Beklagten, der in der Unterhaltsvereinbarung nicht festgeschrie-
ben worden sei, nicht ermittelt worden. Sie habe dargetan und belegt, daß in
der Vereinbarung von einem zu geringen Einkommen des Klägers ausgegan-
gen worden sei. Er habe 1992 nicht nur über monatliche Einkünfte von minde-
stens 3.000 DM netto, sondern von mindestens 9.000 DM netto verfügt. Diese
- überwiegend belegte - Behauptung habe der Kläger bereits in dem wegen
des Trennungsunterhalts geführten Rechtsstreit unwidersprochen gelassen.
Auch im Berufungsverfahren sei er ihr nicht mehr entgegengetreten. Mit dem
Einwand eines tatsächlich höheren Einkommens des Unterhaltspflichtigen sei
die Beklagte nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wenn die eheli-
chen Lebensverhältnisse aber von Einkünften des Klägers in Höhe von
9.000 DM monatlich geprägt gewesen seien, errechne sich ein angemessener
Unterhaltsbedarf der Beklagten, der den titulierten Betrag wesentlich überstei-
ge und auch durch die erzielten höheren, nach § 1577 Abs. 2 BGB ohnehin nur
teilweise anzurechnenden Einkünfte nicht gedeckt sei.
b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe
verkannt, daß der Unterhaltsberechtigte für die Höhe seines Bedarfs darle-
gungs- und beweispflichtig sei und die Beklagte deshalb nicht nur das Ein-
kommen des Klägers, sondern auch die weiteren bei der Bedarfsermittlung zu
berücksichtigenden Umstände (Kindesunterhalt, Tilgung der Verbindlichkeiten
für das Haus usw.) habe darlegen müssen, vermag sie damit nicht durchzu-
dringen. Die dem Grunde nach wegen Kindesbetreuung gemäß § 1570 BGB
weiterhin unterhaltsberechtigte Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, das
von ihr angegebene Einkommen des Klägers habe die ehelichen Lebensver-
hältnisse geprägt. Darin liegt die Behauptung, die zur Verfügung stehenden
Mittel hätten - unter Berücksichtigung des für das gemeinsame Kind anzuset-
zenden Unterhalts - für den Lebensunterhalt der Parteien zur Verfügung ge-
standen. Ein Anlaß, zur Tilgung von Hausverbindlichkeiten vorzutragen, be-
stand nicht, da das Hausgrundstück im Zusammenhang mit der Scheidung ver-
äußert worden ist und aus dem Erlös unter anderem die bestehenden Verbind-
lichkeiten abgelöst werden konnten. Daß sein Nettoeinkommen teilweise zur
Vermögensbildung oder zusätzlichen Altersversorgung eingesetzt worden wä-
re, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Es ist deshalb rechtlich nicht
zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Einkommen des Klägers sei-
ner - überschlägigen - Bedarfsermittlung zugrunde gelegt hat.
c) Die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Beklagte
sei mit dem Vorbringen, ihr offener Bedarf sei höher als die titulierten 950 DM,
weshalb eine Abänderung des Unterhaltstitels trotz ihres gestiegenen Einkom-
mens nicht gerechtfertigt sei, nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, steht mit
der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 353,
360 f.). Der Bedarf der Beklagten ist in der Scheidungsvereinbarung auch nicht
festgeschrieben worden. Für ein solches Verständnis bietet die Regelung, die
nur von Circa- beziehungsweise Mindestangaben ausgeht und nicht erkennen
läßt, wie der Unterhaltsbetrag im einzelnen ermittelt worden ist, ohne entspre-
chende Anhaltspunkte keinen Anlaß. Diese Auslegung, die das Berufungsge-
richt unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Feststel-
lungen hierzu nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112).
d) Die Revision rügt weiter, entgegen dem Vorbringen des Klägers habe
das Berufungsgericht Nebeneinkünfte der Beklagten nur in Höhe von monatlich
200 DM berücksichtigt. Der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt,
daß sich die Nebeneinkünfte auf monatlich mindestens 600 DM beliefen. Der
betreffenden Behauptung sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht
nachgegangen. Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger hat zwar zunächst
geltend gemacht, die Beklagte übe diverse Nebentätigkeiten aus, so fahre sie
gegen Entgelt Versandhauskataloge aus, vermittle Reisen und verrichte Bü-
rotätigkeiten; insoweit sei von zusätzlichen monatlichen Einkünften von minde-
stens 600 DM auszugehen. Den hierzu von der Beklagten im Termin zur münd-
lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten konkreten Angaben
über die Art ihrer Nebentätigkeiten und den daraus erzielten Einkünften ist der
Kläger jedoch nicht mehr entgegengetreten.
e) Die Revision hält die Annahme des Berufungsgerichts für rechtsfeh-
lerhaft, das Einkommen der Beklagten sei nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilwei-
se zu berücksichtigen. Damit hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Angesichts des
Alters des von der Beklagten betreuten Kindes Vanessa, das im Oktober 1997
erst sieben Jahre und zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht knapp neun Jahre alt war, traf die Beklagte jedenfalls keine
Erwerbsobliegenheit im Umfang der seit Mai 1997 - anstelle der früheren
Halbtagstätigkeit - ausgeübten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von rund 28,5
Stunden pro Woche (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 -
FamRZ 1989, 487 und vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671,
673). Im übrigen ist das zu berücksichtigende Einkommen der Beklagten nach
der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Bedarf anzurechnen,
sondern in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung
einzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001
- XII ZR 343/99 -
FamRZ 2001, 986, 991).
Davon ausgehend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der offene
Bedarf der Beklagten liege auch unter Berücksichtigung ihres gestiegenen Ein-
kommens jedenfalls deutlich über 950 DM, nicht zu beanstanden. Wegen die-
ses insofern eindeutigen Ergebnisses war eine genaue Berechnung des offe-
nen Bedarfs unter Heranziehung der gebräuchlichen Unterhaltstabellen und
-leitlinien verzichtbar.
3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, der Un-
terhaltsanspruch der Beklagten sei nicht wegen grober Unbilligkeit der Inan-
spruchnahme (§ 1579 Nr. 7 BGB) ausgeschlossen, so daß auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Abänderung ausscheide. Zur Begründung hat es ausge-
führt: Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon aus-
zugehen, daß der Partner der Beklagten, G. G. , etwa seit 1994 ein inti-
mes Verhältnis zu der Beklagten, die er bereits seit 1982 kenne, unterhalte. Er
habe seit 1993 eine eigene Wohnung in B. , in der er sich die
Woche über selbst versorge und seinen Haushalt selbständig führe, insbeson-
dere wasche, bügele und einkaufe. Die Wochenenden verbringe G. G.
überwiegend (dreimal im Monat, manchmal auch nur zweimal) bei der Beklag-
ten, schlafe dann "ab und zu" auch dort und werde dann verköstigt. Außerdem
sei G. G. seit mehreren Jahren mit der Beklagten und deren Tochter
regelmäßig in Urlaub gefahren, habe die Weihnachtsfeiertage seit 1994 jeweils
bei ihr verbracht und an allen Familienfeiern teilgenommen, sofern er eingela-
den worden sei. Bei diesem Beweisergebnis sei nicht zu verkennen, daß sich
die Beziehung der Beklagten zu G. G. nach ihrem Erscheinungsbild in
der Öffentlichkeit bereits in einem solchen Maße verfestigt habe, daß die A n-
nahme des Härtegrundes der objektiven Unzumutbarkeit allein aufgrund der
gemeinsamen Freizeitgestaltung an den Wochenenden, der gemeinsam ver-
brachten Urlaube und der Integration des Partners in das Familienleben
- allesamt Indizien für das Vorliegen einer festen sozialen Verbindung - nahe-
liegen könne. Die von der Rechtsprechung geforderte Mindestdauer von zwei
bis drei Jahren sei erfüllt. Der Umstand, daß G. G. weiterhin eine eigene
Wohnung beibehalte, stehe der Bewertung des Zusammenlebens als eheähn-
liche Beziehung grundsätzlich nicht entgegen. Es dürfe allerdings nicht außer
acht gelassen werden, daß beide Partner bewußt die überwiegende Zeit wä h-
rend der Arbeitswoche - von den Kontakten am gemeinsamen Arbeitsplatz ab-
gesehen - getrennt verbrächten. Dies beruhe, wie G. G. nachvollziehbar
erläutert habe, auf dem Bestreben, sich einen Freiraum zu erhalten. Dieser
Wunsch nach zeitweiliger Unabhängigkeit sei gerade bei Beziehungen zwi-
schen geschiedenen Partnern, die - wie hier - jeder für sich wirtschaftlich selb-
ständig seien und eigene Kinder hätten, verständlich. An dieser Motivation zu
zweifeln, bestehe vorliegend kein Anlaß. Finanzielle Anreize könne die dop-
pelte Haushaltsführung nicht bieten, denn die Kosten der Wohnung des Zeu-
gen G. und der für die Fahrten zwischen den beiden Wohnungen anfallende
Aufwand dürfe der Höhe des Unterhaltsanspruchs, dessen Verlust ansonsten
drohe, in etwa entsprechen. Die Entscheidung, in einer gemeinsamen Woh-
nung zusammenzuleben oder ihre jeweiligen Lebensbereiche getrennt zu hal-
ten, träfen beide Partner in eigener Verantwortung. Ihr Entschluß sei zu re-
spektieren und insbesondere auch bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob
das Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit die Fortdauer der
Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden lasse,
denn solche Differenzierungen beeinflußten auch die Wertung, die einem ehe-
ähnlichen Verhältnis in der Öffentlichkeit zuteil werde. Das Gesamtbild der Be-
ziehung der Beklagten zu G. G. lasse daher eine weitere Heranziehung
des Klägers zu Unterhaltszahlungen weder insgesamt noch teilweise als un-
zumutbar erscheinen.
b) Die Revision macht geltend, diese Auffassung beruhe auf einer
Nichtberücksichtigung beziehungsweise nicht vollständigen Berücksichtigung
des Prozeßstoffes. Das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die
Beklagte und der Zeuge G. nach dessen Angaben zu auswärtigen Veran-
staltungen in der Regel gemeinsam gingen und außer den Weihnachtsfeierta-
gen auch die weiteren Feiertage gemeinsam verbrächten. Beide würden nach
der Aussage des Zeugen B. in der Öffentlichkeit als Paar angesehen. Der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung die
Zeugin R. gefragt, ob sowohl ihr als auch auf ihrer und der Beklagten ge-
meinsamer Dienststelle bekannt sei, daß die Beklagte und G. G. ein
Paar darstellten. Diese Frage habe das Berufungsgericht unter Verfahrensver-
stoß und ohne Begründung nicht zugelassen. Ein Grund hierfür bestehe nicht,
zumal die Frage dem Beweisthema entsprochen habe. Darüber hinaus habe
der Kläger seinen Vortrag, die Beklagte lebe mit G. G. seit mehreren Jah-
ren in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sei mit diesem vor kurzem erneut bei
einer Geburtstagsfeier als Paar aufgetreten, anschließend habe dieser in der
Wohnung der Beklagten übernachtet, durch Vernehmung des Zeugen
H. unter Beweis gestellt. Dem Beweisangebot habe das Berufungsge-
richt nachgehen müssen.
Diese Rügen haben keinen Erfolg.
Zutreffend ist zwar, daß das Berufungsgericht die genannten weiteren
Angaben des Zeugen G. nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezo-
gen hat. Richtig ist ferner, daß das Berufungsgericht die an die Zeugin R.
gerichtete Frage nicht zugelassen hat, obwohl sie unter anderem dazu ver-
nommen werden sollte, ob sie seit Jahren wahrgenommen habe, daß die Be-
klagte und G. G. ein Paar seien. Was den durch Vernehmung des Zeugen
H. unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers anbelangt, so enthält
dieser eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung nur inso-
weit, als es um die gemeinsame Teilnahme der Beklagten und des Zeugen
G. an einer Geburtstagsfeier und dessen anschließende Übernachtung in der
Wohnung der Beklagten geht. Insofern ist das Berufungsgericht dem Beweis-
angebot allerdings nicht nachgegangen.
Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Verfahrensweise fehlerhaft war,
kann indessen dahinstehen, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Das
Berufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon
ausgegangen, die Beziehung der Parteien habe sich bereits in einem solchen
Maße verfestigt, daß die Annahme des Härtegrundes allein aufgrund der fes t-
gestellten gemeinsamen Freizeitgestaltung, der gemeinsam verbrachten Ur-
laube und der Integration des Partners in das Familienleben naheliegen könne.
Es kann deshalb unterstellt werden, daß die Zeugen R. und H.
die Behauptungen des Klägers bestätigt hätten, ohne daß sich hieraus über die
vom Berufungsgericht festgestellten Indizien hinaus zusätzliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer festen sozialen Verbindung ergeben hätten. Das gilt
entsprechend für die nicht ausdrücklich berücksichtigten Angaben des Zeugen
G. .
c) Maßgebend für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unter-
haltsanspruch sei gleichwohl nicht (ganz oder teilweise) ausgeschlossen, ist
allein die weitere Feststellung, die Beklagte und der Zeuge G. hielten ihre
jeweiligen Lebensbereiche bewußt getrennt und verbrächten die überwiegende
Zeit jeweils dort, um sich insofern ihre Unabhängigkeit zu erhalten, was bei der
Bewertung der Beziehung zu berücksichtigen sei. Dagegen wendet sich die
Revision zu Unrecht mit der Begründung, auf die subjektive Einstellung der
Partner könne es für die Frage, ob die Inanspruchnahme des Klägers grob un-
billig sei, nicht ankommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dau-
erndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur
Annahme eines Härtegrundes im Sinne des Auffangtatbestandes des § 1579
Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneinge-
schränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die
Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Z u-
sammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.
Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nicht
zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammen leben und einen ge-
meinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenle-
bens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen
anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnli-
ches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein ver-
bindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des
Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tat-
sächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli
1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 aaO
490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom
25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997
aaO S. 672).
Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn im Rahmen
der tatrichterlichen Würdigung berücksichtigt wird, daß die Partner ihre Le-
bensbereiche getrennt gehalten und damit ihre Beziehung bewußt auf Distanz
angelegt haben, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund der in ih-
ren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wünschen. Die
Entscheidung für eine solche Lebensgestaltung treffen die Beteiligten in eige-
ner Verantwortung; sie ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, zu respektieren. Unter solchen Umständen kommt der Frage, ob die Ge-
meinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenle-
ben entspricht und gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt, entscheidende Be-
deutung zu. Erst wenn diese Feststellung getroffen werden kann, kommt es auf
die weiteren Voraussetzungen, die an das Vorliegen des Härtegrundes zu
stellen sind, an. Daraus folgt andererseits, daß eine allein subjektiv in An-
spruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen
Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Berücksichtigung finden
kann.
Das Berufungsgericht hat den Wunsch der Partner, ihre Beziehung di-
stanzierter zu gestalten, um sich einen Freiraum zu bewahren, für glaubhaft
gehalten. Seinen Feststellungen zufolge entspricht diesen Vorstellungen auch
die tatsächliche Gestaltung der Beziehung. Die Beklagte und G. G. ver-
bringen bewußt die überwiegende Zeit in ihrem jeweils eigenen Lebensbereich
und nicht miteinander. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß es auch Ehen
gibt, in denen - etwa aus berufsbedingten Gründen - zwei Haushalte geführt
werden und die Ehegatten im wesentlichen nur an den Wochenenden zusam-
menleben. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, denn die Beklagte
und der Zeuge G. arbeiten beide an demselben Ort, hätten also aus berufli-
chen Gründen keinen Anlaß, getrennte Haushalte beizubehalten (vgl. hierzu
OLG Frankfurt FamRZ 2000, 427). Bei dieser Sachlage sind gegen die tatrich-
terliche Würdigung, die Lebenssituation der Partner lasse bei einer Gesamtbe-
trachtung nicht die Schlußfolgerung auf eine die Anwendung der Härteklausel
rechtfertigende Verbindung zu, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu
erheben.
4. Das Berufungsgericht hat schließlich auch einen Ausschluß des U n-
terhalts nach § 1579 Nr. 4 BGB mit folgender Begründung verneint: Der Kläger
habe mit seinem pauschalen Vorbringen, die Beklagte habe ihn wegen Steuer-
hinterziehung angezeigt und in anonymen Anrufen bei seinem Arbeitgeber be-
lastet, nicht hinreichend dargetan, daß diese sich mutwillig zu seinen Lasten
über schwerwiegende Vermögensinteressen hinweggesetzt habe. Die im No-
vember 1998 und Januar 1999 von der Beklagten erstatteten Strafanzeigen
wegen falscher Versicherung an Eides Statt, seien nicht mutwillig gewesen,
weil die erhobenen Vorwürfe nach den zur Leistungsfähigkeit des Klägers ge-
troffenen Feststellungen zumindest teilweise sachlich berechtigt gewesen sein
dürften und die Beklagte wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorlie-
genden Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe.
Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revision aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat - bezüglich
der Anzeige wegen Steuerhinterziehung und der Anrufe bei einem der Arbeit-
geber des Klägers - nicht die Darlegungslast überspannt. Wie die Revision
nicht verkennt, wäre zur Annahme eines Ausschlußgrundes ein leichtfertiges
Verhalten der Beklagten erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli
1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044; Erman/Dieckmann BGB
10. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 18; MünchKomm/Maurer 4. Aufl. § 1579 BGB
Rdn. 35). Dafür lassen sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhalts-
punkte entnehmen. Abgesehen davon hat er die erhobenen Vorwürfe auch we-
der in zeitlicher Hinsicht konkretisiert noch den Arbeitgeber benannt, bei dem
die Anrufe erfolgt sein sollen, obwohl er jedenfalls zeitweise bei mehreren Fir-
men beschäftigt war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den erstat-
teten Strafanzeigen greift die Revision nicht im einzelnen an. Auch insofern
bestehen gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts keine durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken.
Blumenröhr Sprick We-
ber-Monecke
Wagenitz Ahlt