BGH Beschluss vom 29.01.2004 – III ZB 88/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Antragsgegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2003
- 11 O
7220/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-
sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-
gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen
im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen des
Landgerichts, durch die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, ist als Rechtsmittel
nicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO), sondern nur die
- fristgebundene - sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO), für
die das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre. Als sofortige
Beschwerde hat der Antragsteller aber seine Eingabe im vorliegenden
Verfahren (Schriftsatz vom 7. Oktober 2003) ausdrücklich nicht behandelt
wissen wollen (s. Vermerk der Antragstellers auf dem Faxschreiben vom
12. Oktober 2003, GA 38).
Schlick
Streck