BGH Beschluss vom 29.01.2004 – V ZR 234/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
76.287,48
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, als es die Beklag-
ten nicht auf den beabsichtigten Ausschluß des neuen Vorbringens gesondert
hingewiesen und angehört hat. Nach den Änderungen durch das Zivilprozeß-
reformgesetz sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsin-
stanz grundsätzlich unzulässig. Von diesem Regelfall wird nur ausnahmsweise
(cid:0)
abgewichen. So etwa, wenn eine Partei, ohne daß ihr Nachlässigkeit vorzu-
werfen ist, gehindert war, den betreffenden Vortrag schon in erster Instanz zu
halten (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); die maßgeblichen Entschuldigungs-
gründe muß die Partei - grundsätzlich bereits in der Berufungsbegründung
(§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) - darlegen. Danach muß eine Partei, wenn sie in der
zweiten Instanz neue Behauptungen vorbringt, ohne weiteres damit rechnen,
daß sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen ist und von ihr die Voraussetzun-
gen eines Ausnahmefalls vorzutragen sind. Unter diesen Umständen ist der
Hinweis auf den Ausschluß neuen Vorbringens nichts anderes als ein Hinwies
auf die Rechtsauffassung des Gerichts, zu dessen Erteilung indessen grund-
sätzlich keine Verpflichtung besteht (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG,
NJW 1999, 3326, 3328). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Umstände des
Einzelfalls - insbesondere unvollständiges Vorbringen der Partei zur Entschul
digung - nach § 139 ZPO Anlaß zu aufklärenden Maßnahmen geben (vgl.
BVerfGE 75, 183, 190). Eine solche Situation wird mit der Beschwerde jedoch
nicht geltend gemacht.
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch