Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.01.2004 – IXa ZB 274/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 753

Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Dazu genügt eine kurze Mitteilung, die aber erkennen lassen muß, aus welchem Grund der Vollstreckungsversuch ohne Erfolg geblieben ist.

BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 - LG Traunstein AG Rosenheim

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom

8. September 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts

Rosenheim vom 6. Februar 2002 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin über den Aus-

gang des Vollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner

neu Auskunft zu erteilen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Wert: bis 300

Gründe

I. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher im August 2002

einen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsauftrag. Mit

Schreiben vom 21. Oktober 2002 teilte der Gerichtsvollzieher ihr unter

Beifügung des Schuldtitels und seiner Kostenrechnung mit, er habe ver-

sucht, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Mit Schreiben vom

14. November 2002 forderte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher auf,

sie über das Ergebnis der Pfändung näher zu unterrichten. Sie wurde

daraufhin auf die Beantragung einer - kostenpflichtigen - Protokollab-

schrift verwiesen. Weitergehende Auskünfte über den Ausgang des Voll-

streckungsverfahrens erteilte der Gerichtsvollzieher ihr nicht. Ihre hier-

gegen gerichtete Erinnerung ist vor dem Amtsgericht ohne Erfolg geblie-

ben. Das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) hat die sofortige Be-

schwerde zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat

der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerde-

gerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurück-

verwiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren daraufhin gemäß § 568

Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat

die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet die

Gläubigerin sich mit ihrer - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte

und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Gläubigerin habe kei-

nen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Die Mitteilungs- und Benach-

richtigungspflichten des Gerichtsvollziehers seien in den §§ 760, 763

Abs. 2 ZPO sowie in § 5 Nr. 3 der Geschäftsanweisungen für Gerichts-

vollzieher (GVGA) abschließend geregelt. Die Gläubigerin könne jeder-

zeit eine Protokollabschrift beantragen. Daß diese kostenpflichtig sei,

stehe dem nicht entgegen. Der Gerichtsvollzieher sei berechtigt, für sei-

ne Amtshandlungen ein entsprechendes Entgelt zu verlangen.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Ge-

richtsvollzieher habe auch ohne gesonderte Vergütung dem Gläubiger

über die Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrages zu berichten.

Allein so könne der Gläubiger, der seine Ansprüche nur mit staatlicher

Hilfe durchsetzen könne, entscheiden, ob und in welcher Weise er das

Vollstreckungsverfahren weiter betreiben wolle.

2. Darin ist der Rechtsbeschwerde zuzustimmen. Der Gerichtsvoll-

zieher ist Organ der Zwangsvollstreckung. Er ist mit dem Gläubiger nicht

durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden; vielmehr gehört

seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht an (RGZ - Vereinigte Zivilsenate -

82, 85, 86 ff.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. § 1

Rdn. 12; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 753 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO

§ 154 GVG Rdn. 6). Ist er zur Erledigung des ihm nach § 753 ZPO er-

teilten Auftrags zuständig, muß er diesen ausführen und übernehmen.

Dazu gehört es, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungs-

verfahrens zu unterrichten. Eine solche Benachrichtigung ist Teil der

Pflichten, die er von Amts wegen zu erfüllen hat (vgl. Thomas/Putzo/

Hüßtege, ZPO 25. Aufl. § 760 Rdn. 3; Zöller/Stöber, aaO § 760 Rdn. 3;

MünchKomm/Heßler, ZPO 2. Aufl. § 760 Rdn. 14; Musielak/Lackmann,

ZPO 3. Aufl. § 760 Rdn. 1 und § 763 Rdn. 1; Mümmeler, DGVZ 1973,

149, 155; LG Köln DGVZ 1995, 170; LG Hannover DGVZ 1981, 39; AG

Heilbronn Beschluß vom 3. Februar 2003

- 15 M 161/03; a.A.

Stein/Jonas/Münzberg,

ZPO

22. Aufl.

§ 760 Rdn. 2; Wieczo-

rek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 760 Rdn. 3; OLG Hamm DGVZ

1977, 40; LG Hamburg DGVZ 1974, 139; LG Dortmund DGVZ 1975, 74;

LG Köln MDR 1974, 1024). Dabei darf sich der Gerichtsvollzieher, wie

auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, auf eine kurze Mitteilung

über den Erfolg oder die Ergebnislosigkeit seiner Amtshandlung be-

schränken. Alles weitere hat der Gläubiger dem Protokoll zu entnehmen,

das der Gerichtsvollzieher über die Vollstreckungshandlung zu erstellen

hat. Nach § 760 ZPO ist dem Gläubiger dafür Akteneinsicht zu gestatten.

Die Vorschrift gibt ihm darüber hinaus das Recht, Protokollabschriften zu

beantragen; die Erstellung durch den Gerichtsvollzieher löst allerdings

den Gebührentatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 GV-KostG aus. Ohne

entsprechenden Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher eine

Protokollabschrift nur unter den Voraussetzungen des § 763 Abs. 2 ZPO

zu übersenden. Es bleibt damit dem Gläubiger überlassen, welche

Kenntnis er sich - gebührenpflichtig - über das hinaus verschaffen will,

was ihm durch den Gerichtsvollzieher bereits von Amts wegen mitzutei-

len ist; insoweit dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den

Gläubiger und der Offenlegung aller in einem Verfahren entstandenen

Schriftstücke (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger

Rechtsschutz I 3. Aufl. § 760 ZPO Rdn. 3; Zöller/Stöber, aaO und

Rdn. 4; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 760 Rdn. 2; LG Düsseldorf DGVZ

1991, 25).

Die Auskunftspflicht des Gerichtsvollziehers über den Verlauf des

Vollstreckungsverfahrens kann mithin nicht so weit gehen, daß er den

Inhalt des Protokolls vollständig wiederzugeben hätte und eine Einsicht-

nahme durch den Gläubiger gemäß § 760 ZPO dadurch ersetzt würde.

So ist es insbesondere nicht erforderlich, daß der Gerichtsvollzieher in

seinem Schreiben an den Gläubiger im einzelnen aufführt, welche pfän-

baren Sachen er vorgefunden hat. Das ist allein Inhalt der Pfändungs-

niederschrift. Sie muß den Gegenstand der Vollstreckungshandlung un-

ter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge enthalten (§ 762

Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dazu gehören ein genaues Verzeichnis der

Pfandstücke und eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen. Für

den Fall, daß eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der bei-

zutreibenden Forderung erfolgen kann, genügt selbst im Protokoll der

allgemeine Hinweis, daß eine Pfändung unterblieben ist, weil der

Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder

nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuß

über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist (§ 135

Nr. 1, 6 GVGA).

Andererseits darf die an den Gläubiger gerichtete Mitteilung nicht

völlig ohne Aussagekraft sein (so richtig LG Ravensburg Beschluß vom

9. September 2003 - 3 T 51/03). Denn sie dient dazu, dem Gläubiger

Klarheit darüber zu verschaffen, welche weiteren Schritte von ihm zu

veranlassen sind. Diesen Interessen des Gläubigers vermag vorliegend

das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 21. Oktober 2002 nicht zu

genügen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, daß der Gerichtsvollzieher

überhaupt tätig geworden ist. Der Gläubiger wird jedoch nicht - noch

nicht einmal durch eine formelhafte Wendung - darüber unterrichtet,

weshalb der Zwangsvollstreckungsversuch gescheitert ist. Dafür sind

verschiedene Gründe denkbar. So kann der Gerichtsvollzieher den

Schuldner nicht angetroffen haben, weil dieser unter der vom Gläubiger

angegebenen Anschrift nicht (mehr) wohnhaft ist. Die Amtshandlung

kann weiter deshalb ohne Erfolg geblieben sein, weil der Gerichtsvollzie-

her keine pfändbare Habe vorgefunden hat, eine Durchsuchung ergeb-

nislos verlaufen ist (§ 758 ZPO) oder eine Vollstreckung nur zur Unzeit

hätte vorgenommen werden können (§ 758a ZPO). Ohne diese zusätzli-

chen Informationen kann der Gläubiger nicht beurteilen, welche Möglich-

keiten bestehen, seine Forderung gegen den Schuldner doch noch

durchzusetzen. Erst auf ihrer Grundlage kann er entscheiden, welche

Maßnahmen - Anschriftenermittlung, Antrag auf richterliche Durchsu-

chungsanordnung, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung - dazu erforderlich und von ihm entsprechend zu veranlassen sind.

Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger daher nach Maßgabe dieser

Grundsätze erneut über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens zu

unterrichten.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf