Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.01.2004 – IXa ZB 277/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Oktober 2003 wird auf Ko- sten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 50.000,00

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbe- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge- richtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.

Auch die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Für die erbetene Mitteilung des Bundesgerichtshofes an das Amtsgericht

Weilheim und das Landgericht München II gibt es keine Rechtsgrundlage.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf