BGH Beschluss vom 30.01.2004 – IXa ZB 286/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2003 wird auf Ko-
sten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung ist erledigt.
Wert des Beschwerdegegenstands: 165.000
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des Notariats
P. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 111/00 -, in der die Schuldnerin eine
Grundschuld über 407.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung ihres Miteigentumsanteils.
Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Beschlag-
nahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat
(cid:0)
das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubigerin
zurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hat
das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von
100.100
½ Miteigentum erteilt.
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)
(cid:2)(cid:13)(cid:8)(cid:14)(cid:2)(cid:12)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:2)(cid:12)(cid:15)(cid:19)(cid:16)(cid:18)(cid:2)(cid:12)(cid:15)(cid:3)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:17)(cid:6)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:7)(cid:29)(cid:18)(cid:30) (cid:31)(cid:17)(cid:21)"!#(cid:2)
Die Schuldnerin hat gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwer-
de mit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der Vollstrek-
kungstitel nicht bei den Akten gewesen. Während des Beschwerdeverfahrens
hat die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde
wieder zu den Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt sie die
Einstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluß betriebenen
Räumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat sie das Objekt vollständig ge-
räumt.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluß
wirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende Gläubigerin
dem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 ZVG den Vollstrek-
kungstitel beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne der
Titel im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden.
Allerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des Schuld-
ners wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, daß der titu-
lierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitels
hindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangels
und könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein. Werde aber wie
hier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangel
in der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei,
mit Rückwirkung "geheilt" werden, denn die Wirksamkeit der Zuschlagsertei-
lung werde insgesamt überprüft. So werde auch die - von der Schuldnerin nicht
bestrittene - Tatsache überprüft, daß die Versteigerungsvoraussetzungen
schon zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieser
Sachlage würden durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keine
schutzwürdigen Interessen der Schuldnerin verletzt.
2. Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6
ZVG sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte den
Zuschlag nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommene
Heilung des festgestellten Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren sei mit
dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des
§ 84 ZVG seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten relativen Versa-
gungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter Versagungsgrund
nach § 83 Nr. 6 ZVG sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung,
ob schutzwürdige Interessen der Schuldnerin beeinträchtigt seien, komme es
nicht an.
3. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist im Ergebnis recht-
lich nicht zu beanstanden.
a) Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungs-
verfahrens, daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustel-
lungsnachweis sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung
als auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgericht
muß in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen noch
bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. Unterläßt es dies,
liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG. Im Streitfall hat
das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anord-
nung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin zurückgege-
ben. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor.
Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in
§ 83 Nr. 1 bis 5 der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das
Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren geneh-
migt, wird gefolgert, daß die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Verfah-
rensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträglich
nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königsberg
JW 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denkschrift
angeführt, § 83 Nr. 6 erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich der
Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten drohe, nicht
mit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrensmangel müsse
stets die Versagung des Zuschlags erfolgen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 83
Rn. 4.1.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 83 Rn. 1; vgl.
Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung, Materialien zum Reichsgesetz über die Zwangsverstei-
gerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetz vom 24. März
1897 S. 91).
b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird den Fällen nicht ge-
recht, in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubi-
ger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteige-
rungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt war
und entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilung
oder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens vor der Entscheidung über
den Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem Voll-
streckungs- oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die Beschwer-
degegner zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 ZVG einen Auffangtatbe-
stand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fort-
setzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5
ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfah-
rensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, ist unter
Betrachtung des jeweiligen Versagungsgrundes anhand einer Interessenabwä-
gung im Einzelfall zu beurteilen. Läßt sich der Umfang der Beeinträchtigung
der Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens in
der Beschwerdeinstanz festgestellt werden, daß trotz des Verfahrensfehlers die
Rechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der Versagungsgrund
nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des Zu-
schlags führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch die
Vorlage des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, daß die Vollstreckungsvo-
raus-
setzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vor-
gelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorüberge-
henden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten kein
Grund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf