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BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 1 StR 524/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 2. Juni 2003 werden mit der Maßgabe ver-
worfen, daß der Ausspruch über die Einziehung sichergestellten
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)
Bargeldes in Höhe von 1.235
) und 1.450
)
entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten sind - von der nachfolgenden Maßgabe
abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge
mußte in Wegfall kommen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil - wie das Landgericht
selbst bereits in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat - keine Feststel-
lungen getroffen werden konnten, die diese Anordnung rechtfertigen. Da hier
auszuschließen ist, daß derartige Feststellungen oder solche, die statt dessen
die Anordnung des Verfalls rechtfertigen würden, noch getroffen werden kön-
nen, war von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.
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