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BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 1 StR 524/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 524/03

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 2. Juni 2003 werden mit der Maßgabe ver-

worfen, daß der Ausspruch über die Einziehung sichergestellten

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)

Bargeldes in Höhe von 1.235

) und 1.450

)

entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten sind - von der nachfolgenden Maßgabe

abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge

mußte in Wegfall kommen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil - wie das Landgericht

selbst bereits in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat - keine Feststel-

lungen getroffen werden konnten, die diese Anordnung rechtfertigen. Da hier

auszuschließen ist, daß derartige Feststellungen oder solche, die statt dessen

die Anordnung des Verfalls rechtfertigen würden, noch getroffen werden kön-

nen, war von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.

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