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BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 5 StR 488/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 24. März 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht verpflichtet war, den
Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß eine
Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante, zur Betreuung in
der Lebensführung anvertraut, in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte sich
nämlich gegen diesen Vorwurf verteidigt (UA 15).
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der
„Verfahrensfairneß“ verstoßen (Revisionsbegründung S. 151), scheitert an
unvollständigem Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung enthält
den von der Verteidigung auf Grund des Hinweises des Gerichts zur
Anwendung von § 21 StGB zurückgenommenen Beweisantrag nicht.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Betreuung des
Jugendlichen S (UA 10, 20) reichen aus, um nach den
maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen
(vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).
Die im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB an sich bedenklichen Erwägungen, der
Angeklagte habe seine Funktion als Vertreter des Staates mißbraucht
(UA 28), begründen hier keinen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil der
Angeklagte als Teil der öffentlichen Jugendhilfe – im Vergleich zu den auf
eine Anwendung des Zivilrechts begründeten Varianten des § 174 Abs. 1
Nr. 2 StGB – auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte (vgl. §§ 14 Abs. 2
Nr. 1, 27 ff., 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
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