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BGH Beschluss vom 03.02.2004 – 5 StR 488/03

5. Strafsenat

5 StR 488/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 24. März 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägern entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht verpflichtet war, den

Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß eine

Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante, zur Betreuung in

der Lebensführung anvertraut, in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte sich

nämlich gegen diesen Vorwurf verteidigt (UA 15).

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der

„Verfahrensfairneß“ verstoßen (Revisionsbegründung S. 151), scheitert an

unvollständigem Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung enthält

den von der Verteidigung auf Grund des Hinweises des Gerichts zur

Anwendung von § 21 StGB zurückgenommenen Beweisantrag nicht.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Betreuung des

Jugendlichen S (UA 10, 20) reichen aus, um nach den

maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen

(vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).

Die im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB an sich bedenklichen Erwägungen, der

Angeklagte habe seine Funktion als Vertreter des Staates mißbraucht

(UA 28), begründen hier keinen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil der

Angeklagte als Teil der öffentlichen Jugendhilfe – im Vergleich zu den auf

eine Anwendung des Zivilrechts begründeten Varianten des § 174 Abs. 1

Nr. 2 StGB – auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte (vgl. §§ 14 Abs. 2

Nr. 1, 27 ff., 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

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