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BGH Urteil vom 03.02.2004 – 5 StR 563/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H
Rechtsanwalt He
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Vertreter der Nebenklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2003 aufgehoben,
soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 der Ur-
teilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das
Verfahren – auf Kosten der Staatskasse – eingestellt.
Der Gesamtstrafausspruch entfällt.
In die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2
StPO werden zwei weitere der angeklagten Fälle 2 bis
147 einbezogen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen. Er ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte
Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung – auch über die verbleibenden Kosten
der Revisionen – an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die
Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Ange-
klagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung zu
entscheiden, sofern keine neue Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt wird.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes und zweier Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-
fohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu drei Jahren Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilt. Von drei Anklagevorwürfen – 283 weitere Fälle
wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt – hat das Landgericht den An-
geklagten freigesprochen. Das Urteil hat auf die Revisionen der Nebenkläge-
rin und des Angeklagten nur teilweise Bestand.
1. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachrüge erho-
ben hat, bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit der Beschwerdeführer im Fall
II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer
(Einzel-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.
a) Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Landgericht
von der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin, der am
22. Dezember 1978 geborenen leiblichen Tochter des Angeklagten, über-
zeugt. Danach hat dieser zwischen Anfang 1990 und Mitte 1999 in einer
Vielzahl von Fällen – wahrscheinlich mehrere Hundert – den Beischlaf mit
der Nebenklägerin vollzogen.
b) Rechtsfehlerfrei ausgeurteilt als Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB
a.F. ist der Initialfall, begangen zum Nachteil der damals elfjährigen Tochter
in einer zur Wohnung des Bruders des Angeklagten in Berlin-Neukölln gehö-
renden Außentoilette. Die Tat ist nicht verjährt, da die Verjährung – bei
zehnjähriger Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) – bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres der Nebenklägerin (Dezember 1996) geruht hat (§ 78b
Abs. 1 Nr. 1 StGB).
c) Strafrahmenwahl (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) und Einzelstrafbemes-
sung – unter Abzug von vier Monaten mit Rücksicht auf eine rechtsstaatswid-
rige Verfahrensverzögerung – lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten nicht erkennen. Auch hätte bei der Schwere des Vergehens
gegen den nicht geständigen Angeklagten keine noch mildere Strafe ver-
hängt werden dürfen, wenn weitere Schuldsprüche nicht erfolgt wären.
2. Hinsichtlich der beiden weiteren Schuldsprüche wegen – rechts-
fehlerfrei festgestellter – zwischen Anfang 1993 und November 1994 began-
gener jeweils tateinheitlicher Vergehen nach § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1
Nr. 3 StGB ist das Verfahren einzustellen. Diese Taten sind verjährt. Bereits
zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung – Anord-
nung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den An-
geklagten am 9. November 2000 (Bl. 75 / Bd. I d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 1
StGB) – war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) abge-
laufen; bei Urteilsverkündung war zudem möglicherweise – und daher zu-
gunsten des Angeklagten anzunehmen – absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3
Satz 2 StGB) eingetreten. Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
gilt für die insoweit abgeurteilten Vergehen (noch) nicht (vgl. jedoch Art. 1 Nr.
4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I 3007). Da die Staatsan-
waltschaft die Verjährungsproblematik bereits bei Anklageerhebung zutref-
fend beurteilt und die Zeit zwischen dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin
und dem 9. November 1995 von der Anklage der Tatserie ausgenommen
hat, fehlt es zudem insoweit am Erfordernis der Anklageerhebung.
Die in diesem Umfang gebotene Urteilsaufhebung und Einstellung des
Verfahrens entzieht zugleich dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.
Zur Klarstellung und Erschöpfung der Anklage bezieht der Senat auf
Antrag des Generalbundesanwalts zwei weitere Fälle der Anklage (aus den
Fällen 2 bis 147) in die in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht vorge-
nommene weitgehende Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ein;
die unterbliebene Einstellung dieser beiden Fälle beruhte gleichermaßen auf
der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Verjährung und des Anklageumfangs.
3. Der Teilfreispruch, auf den die Nebenklägerin ihr Rechtsmittel be-
schränkt hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen (UA S. 6, 7 f.,
14 f.) ist zu entnehmen, daß das Tatgericht aufgrund der als glaubhaft ange-
sehenen Angaben der Nebenklägerin an folgendem nicht gezweifelt hat: Der
Angeklagte vollzog in einem zur Familienwohnung in Berlin-Neukölln gehö-
renden Toilettenraum im Sommer 1991 – und zwar wiederholt, nach dem
Einzug am 1. August 1991 etwa zweimal wöchentlich – den Beischlaf mit der
damals zwölfjährigen Nebenklägerin; gleiches tat er – mehrfach – mit seiner
damals 13-jährigen Tochter an Wochenenden im Sommer 1992 im Gebüsch
an einem bestimmten Spielplatz in Berlin-Kreuzberg; schließlich vollzog er
zwischen einer am 23. November 1995 erfolgten gynäkologischen Behand-
lung seiner damals 16-jährigen Tochter und Anfang Dezember 1995 – wie-
derholt, mindestens viermal – wiederum in der Familienwohnung mit ihr den
Beischlaf. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl von den Ankla-
gevorwürfen zweier weiterer Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. und ei-
nes – wegen der späteren Tatzeit nicht verjährten – tateinheitlichen Verge-
hens nach § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen. Es sah
sich an einer Verurteilung gehindert, da sich in keinem der drei Fälle die kon-
kret abzuurteilende Tat aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit den jeweiligen
Wiederholungsfällen „hinreichend bestimmen“ lasse. Diese Beurteilung er-
weist sich als rechtsfehlerhaft.
Das Tatgericht hat mit seinen Erwägungen die Möglichkeit, bei der
Beurteilung von Serienstraftaten der hier zur Überprüfung stehenden Art eine
Verurteilung auf Mindestfeststellungen zu stützen, vernachlässigt. Damit hat
es sich seiner hieraus folgenden Verpflichtung entzogen, zur Ausschöpfung
einer – wie hier – ordnungsgemäß erhobenen Anklage solcher Taten derarti-
ge Mindestfeststellungen auch zu treffen. Dabei ist hier schon im Vorfeld
durch Zusammenwirken von Tatgericht und Staatsanwaltschaft in Anwen-
dung des § 154 Abs. 2 StPO mit der Reduzierung der Anzahl innerhalb der
jeweils zeitlich und räumlich zu differenzierenden Teilserien auf jeweils (min-
destens) nur noch eine zur möglichen Aburteilung gestellte Tat höchste Vor-
sicht geübt worden (vgl. ähnlich BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 5; vor
§ 1 / Serienstraftaten – Kindesmißbrauch 4; vgl. zur Methodik auch BGHR
StGB § 176 Serienstraftaten 6 und 8; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfest-
stellungen 6 und 7 sowie Sachdarstellung 9). Das vom Landgericht rechts-
fehlerhaft zur Begründung der Freisprechung herangezogene Argument, un-
geachtet sicherer tatrichterlicher Überzeugung an der Begehung (minde-
stens) einer näher konkretisierten und damit ausreichend individualisierten
Tat mangele es an deren Unterscheidbarkeit von anderen gleichermaßen
individualisierten Taten, mag nach rechtskräftiger Aburteilung bereits einer
derartigen Tat aus der konkreten Tatserie zur Vermeidung doppelter Bestra-
fung, möglicherweise auch schon bei anderweitiger Rechtshängigkeit, einer
Verurteilung entgegenstehen. Derartige Probleme ergaben sich hier deshalb
nicht, weil der Angeklagte bislang unbestraft ist und auch nicht weitergehend
belangt wird.
Die Möglichkeit, auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen in den drei Fällen auf die Verhängung von Schuldsprüchen
durchzuerkennen, ist dem Senat aus grundsätzlichen Erwägungen versagt,
da dem bestreitenden Angeklagten, der die Freisprüche nicht anfechten
konnte, hierdurch insoweit eine Instanz genommen würde (BGHSt 48, 77, 99
m.w.N.). Die Gleichartigkeit der Tatvorwürfe mit den Verurteilungsfällen und
die im wesentlichen identische Beweisgrundlage rechtfertigen nicht die An-
nahme eines Ausnahmefalles.
Über die Vorwürfe muß daher ein neues Tatgericht entscheiden, das
auch nicht an die zu jenen Fällen bislang getroffenen – den weiteren rechts-
fehlerfreien Schuldspruch indes nicht tragenden – Feststellungen gebunden
ist, die der Angeklagte nicht angreifen konnte und die daher ebenfalls der
Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Im Verurteilungsfalle wird das neue Tatgericht mit der im angefochte-
nen Urteil nunmehr rechtskräftig verhängten (Einzel-)Strafe eine neue Ge-
samtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Sollte es indes in diesen Fällen zu keiner
Verurteilung kommen, wird ihm die Entscheidung über die Aussetzung der
Vollstreckung jener rechtskräftig verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe ge-
mäß § 56 Abs. 2 StGB obliegen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum