Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2004 – VI ZR 119/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

20. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß es ausreicht, wenn die

Mutter vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und bei

der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehung

abzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des

Senats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen – ein

anderer Sachverhalt vor als bei dem von der Nichtzulassungsbeschwerde

zitierten Urteil des OLG Köln, NJWE-VHR 1996, 152.

Auch wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage,

ob § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet,

ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. § 1613 BGB bezieht sich auf

Unterhaltsansprüche, nämlich den Kindesunterhalt, den Verwandtenunterhalt

auch beim Trennungs- und Familienunterhalt, auf Ersatzansprüche gegen den

Unterhaltspflichtigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus

ungerechtfertigter

Bereicherung

sowie

auf

familienrechtliche

Ausgleichsansprüche (vgl. Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1613

Rdn. 14, 17; MünchKomm/Familienrecht-Born, 4. Aufl., § 1613 Rdn. 5 f.). Der

Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keine

Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom

23. April

1974

- VI ZR 188/72 - NJW

1974,

1373). Auf

solche

Schadensersatzforderungen

aus

unerlaubter

Handlung

wegen

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder

wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB

findet § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um

Unterhaltsansprüche handelt (vgl. RGZ 164, 65, 69; Staudinger-Engler, aaO,

Rdn. 20 und Staudinger/Viehweg, 13. Aufl. § 843 Rdn. 26, jeweils m.w.N.).

Es besteht auch kein Anlaß, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob die zur

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen entwickelte Rechtsprechung auf den

Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu übertragen ist. Da es sich bei dem

Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB nicht um einen

Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt,

gelten die

für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze zur

Verwirkung, die geklärt sind.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 109.545,73

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr