Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2004 – VI ZR 191/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerden des Beklagten und seiner Streitgehilfin gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2003 werden zurückge-

wiesen, weil sie nicht aufzeigen, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungs-

gerichts, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, ist nach den tatsächlichen

Feststellungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte

und seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habe

ermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seine

Rechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossen-

schaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§ 638,

639 RVO, § 148 ZPO; vgl. BGHZ 129, 195, 202 f.).

Der Beklagte und seine Streitgehilfin tragen die außergerichtlichen

Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

als Gesamtschuldner (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO); die Streitgehilfin

des Beklagten und der Beklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen

Kosten selbst.

Streitwert: 230.081,35

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr