Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2004 – VI ZR 247/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner

Entscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenen

Grenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen

ist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation,

welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlich

gemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko der

Operation bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. Die

Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen entsprechenden Vortrag des

Klägers vor dem Tatrichter zudem nicht auf. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 21.483,58

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr