BGH Beschluss vom 03.02.2004 – VI ZR 247/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner
Entscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenen
Grenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen
ist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation,
welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlich
gemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko der
Operation bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. Die
Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen entsprechenden Vortrag des
Klägers vor dem Tatrichter zudem nicht auf. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 21.483,58
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr