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BGH Urteil vom 03.02.2004 – XI ZR 398/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 3. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 242 Be, 607 a.F.

a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.

b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehens- nehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbun- denen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.

BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 - LG Berlin AG Berlin Mitte

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin

Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin, Zivilkammer 51, vom 26. August 2002

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:18)(cid:25)(cid:24)(cid:8)(cid:26)(cid:6)(cid:5)(cid:23)(cid:21)(cid:22)(cid:27)(cid:28)(cid:9)(cid:29)(cid:21)(cid:23)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:18)

in Höhe von 3.636,47

worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einer

Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, schloß mit der Rechtsvorgängerin

der Beklagten (im folgenden: Beklagte) am 13./16. Juni 1997 einen Ver-

trag über ein Darlehen in Höhe von 130.000 DM mit einem auf zehn Jah-

re festgeschriebenen Zinssatz. Das Darlehen wurde vereinbarungsge-

mäß unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über

130.000 DM auf dem finanzierten, 197 qm großen Hausgrundstück des

Klägers gesichert.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 bat der Kläger um Mitteilung,

unter welchen Bedingungen bei einem Verkauf des belasteten Grund-

stücks und Kauf eines anderen Hauses eine Ablösung des Darlehens

möglich sei und ob die Beklagte nach einem Verkauf des belasteten

Grundstücks mit einer Grundschuldumschreibung einverstanden sei. Die

Beklagte antwortete unter dem 18. Januar 2001, daß die Ablösung des

Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei;

ob das bestehende Darlehen auf ein anderes Beleihungsobjekt übertra-

gen werden könne, könne ohne Vorlage entsprechender Unterlagen nicht

zugesagt werden. Nach Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das

zu erwerbende 506 qm große Hausgrundstück mit einem ausgewiesenen

Verkehrswert von 800.000 DM übersandte die Beklagte die vom Kläger

erbetene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und lehnte eine

Besicherung des ausgereichten Darlehens durch eine Grundschuld auf

dem zu erwerbenden Grundstück "auf der Grundlage geschäftspolitischer

Entscheidungen" auch nach Mitteilung des Klägers ab, die Grundschuld-

bestellung an rangerster Stelle werde garantiert. Der Kläger löste den

Realkredit daraufhin ab und zahlte die von der Beklagten verlangte Vor-

fälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.112,32 DM zuzüglich 500 DM Be-

arbeitungsentgelt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem

Vorbehalt der Rückforderung.

Mit der Klage über 7.612,32 DM zuzüglich Zinsen verlangt der Klä-

ger die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbei-

tungsentgelts, da die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewe-

sen sei, den Darlehensvertrag unter Austausch der Sicherheiten auf den

beliehenen Objekten fortzusetzen. Die Klage des Klägers ist in beiden

Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision

verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Sie führt

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage in Höhe von 3.636,47

zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie

folgt begründet:

Dem Kläger stehe weder ein Schadensersatz- noch ein Bereiche-

rungsanspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und des

Bearbeitungsentgeltes zu. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem vom Kläger ge-

wünschten Austausch der Beleihungsobjekte zuzustimmen. Zwar ver-

pflichte der Grundsatz von Treu und Glauben zur billigen Rücksichtnah-

me auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem

redlichen und loyalen Verhalten. Daraus ergebe sich jedoch noch nicht

die Verpflichtung des einen Vertragsteils, bei verschiedenen Vertragsge-

staltungsmöglichkeiten die Variante zu wählen, die für den anderen Ver-

tragsteil am günstigsten sei. Wenn auch von der Beklagten nicht darge-

tan und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie einen Austausch der

Sicherheiten abgelehnt und auf einer Ablösung des Darlehens bestanden

habe, habe es noch im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung

gelegen, ob sie auf das Verlangen des Klägers eingehe oder nicht.

Grundsätzlich habe der Darlehensgeber einen Anspruch auf die unver-

änderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Soweit der

Bundesgerichtshof dem Darlehensnehmer zur Erhaltung seiner wirt-

schaftlichen Handlungsfreiheit einen Anspruch auf vorzeitige Darlehens-

abwicklung zuerkannt habe, könne diese Ausnahme vom Grundsatz

"pacta sunt servanda" nicht auf einen Anspruch des Darlehensnehmers

auf Austausch von gleichwertigen oder höherwertigen Sicherheiten aus-

gedehnt werden.

Auch hinsichtlich des gezahlten Bearbeitungsentgelts sei ein

Rückforderungsanspruch des Klägers nicht begründet, da einer Bank bei

einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens durch die Berechnung der

Vorfälligkeitsentschädigung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entste-

he, der mit 500 DM angemessen bewertet sei.

II.

Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Berufungsgerichts im

Ergebnis allerdings insoweit, als es die Klage in Höhe des zurückgefor-

derten Bearbeitungsentgelts von 500 DM (= 255,65

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:31)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:29)(cid:11)(cid:14)(cid:13) (cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:10)(cid:18)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:18)

abgewiesen hat. Dieser Betrag steht der Beklagten unter Berücksichti-

gung des § 354 Abs. 1 HGB unabhängig davon zu, ob sie gehalten war,

die vom Kläger angebotene Eintragung einer Grundschuld über

130.000 DM auf seinem neu erworbenen Hausgrundstück als Ersatzsi-

cherheit zu akzeptieren. Unabhängig von der Vorlage des Wertgutach-

tens für dieses Grundstück und der Prüfung durch die Beklagte, ob seine

Belastung als Ersatzsicherheit in Betracht kam, hat der Kläger die Be-

klagte unter dem 19. Juni 2001 gebeten, die Vorfälligkeitsentschädigung

bei Ablösung des Darlehens über 130.000 DM zum 31. August 2001 zu

berechnen. Diese von der Beklagten erbetene, mit Aufwand verbundene

Leistung konnte der Kläger nach den Umständen nur gegen Zahlung ei-

ner Vergütung erwarten. Die Höhe des von der Beklagten in Rechnung

gestellten Entgelts greift die Revision nicht an.

2. Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen die Begründung, mit der das

Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung

verneint hat. Die beklagte Bank ist um die gezahlte Vorfälligkeitsent-

(cid:1)(cid:23)(cid:18)(cid:6)(cid:5)(cid:23)(cid:21)(cid:8)!"(cid:21)(cid:23)(cid:11)(cid:22)(cid:13)(cid:3)#%$&(cid:21)(cid:8)!’#"(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:2)#(cid:28)(cid:26)(cid:6)(cid:21)(cid:8)!’(cid:21)((cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:21)(cid:8)!)#+*

schädigung von 7.112,32 DM (= 3.636,47

da sie nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-

(cid:30) (cid:30)

verhalt verpflichtet gewesen wäre, auf das Verlangen des Klägers einzu-

gehen, als Sicherheit für den gewährten Realkredit an Stelle der erstran-

gigen Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück die Eintragung ei-

ner entsprechenden Grundschuld im Grundbuch des vom Kläger neu er-

worbenen Hausgrundstücks zu akzeptieren.

a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136,

161, 165 f.) hat der Senat entschieden, daß bei einem Festzinskredit mit

vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers

nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Ver-

pflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Dar-

lehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzu-

willigen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grund-

stücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusam-

menhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist (vgl.

auch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799). Da-

bei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf eine solche

Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen

braucht, und daß eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertrags-

treue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehens-

nehmers dies gebieten (aaO, S. 166).

Das bedeutet indes nicht, daß nicht auch eine erheblich weniger

weitreichende Modifizierung des Vertragsinhalts in Betracht kommt,

wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des

Kredits nicht erfordert, sondern dem berechtigten Interesse des Darle-

hensnehmers an der von ihm gewünschten Verwertung des belasteten

Grundstücks schon mit einem bloßen Austausch des vereinbarten Siche-

rungsmittels bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag

gedient und der Austausch der realkreditgebenden Bank mangels eines

schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Letzteres ist der Fall,

wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld

das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die im

Darlehensvertrag vereinbarte und der Bank alsdann eingeräumte Grund-

schuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Si-

cherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und die Bank auch

nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der

Ersatzsicherheit irgend welche Nachteile zu erleiden.

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem in der Revisions-

instanz zugrunde zu legenden Sachverhalt vor.

aa) Der Kläger hatte aus privaten, von der Beklagten ohne weite-

res zu akzeptierenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Veräu-

ßerung seines belasteten Hausgrundstücks (vgl. BGHZ 136, 161, 167).

Für die Durchführung des Kaufvertrages war die Löschung der für die

Beklagte eingetragenen Grundschuld erforderlich. Es ist allgemein üb-

lich, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien

Eigentums vereinbart wird. Davon ging ersichtlich auch die Beklagte aus,

als sie den Kläger in ihrem Schreiben vom 2. August 2001 darauf hin-

wies, daß ohne die seinerseits angeforderten Löschungsunterlagen die

Abwicklung des von ihm geschlossenen Kaufvertrages in der Schwebe

bleibe. Daß der Kläger berechtigt war, von der Beklagten die Zustim-

mung zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens gegen eine ange-

messene Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, war und ist zwischen

den Parteien auch nicht im Streit.

bb) Der vom Kläger gewünschte Austausch des Beleihungsobjekts

bei im übrigen unveränderter Fortführung des im Juni 1997 geschlosse-

nen Darlehensvertrages über 130.000 DM war der Beklagten nach dem

in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt ohne weiteres zuzu-

muten.

(1) Der Kläger hat der Beklagten die Bestellung einer erstrangigen

Grundschuld über 130.000 DM mit gleichem Inhalt wie die auf dem ver-

äußerten Grundstück lastende auf seinem erworbenen Hausgrundstücks

angeboten, durch die dem berechtigten Sicherungsinteresse der Be-

klagten als Kreditgeberin jedenfalls unter Berücksichtigung des auch

noch vorhandenen vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses

des Klägers über 130.000 DM voll Rechnung getragen wurde. Das er-

worbene, 506 qm große, ebenfalls in S. gelegene Grundstück

ist mehr als doppelt so groß wie das belastete und hat nach dem vorge-

legten, von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigen-

gutachten einen Verkehrswert von 800.000 DM, wovon rund 200.000 DM,

d.h. mehr als die Darlehenssumme, auf den Bodenwert entfallen. Ob das

erworbene Hausgrundstück, wie der Kläger behauptet, wertvoller ist als

das veräußerte, ist entgegen der Ansicht der Beklagten ohne Belang.

Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ihr Sicherungsinteresse

durch eine erstrangige vollstreckbare Grundschuld über 130.000 DM auf

dem neu erworbenen Grundstück sowie durch das vollstreckbare ab-

strakte Schuldanerkenntnis des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifel

voll abgedeckt worden. Eine zeitliche Sicherheitslücke hätte durch eine

Weisung der Beklagten an den Notar vermieden werden können, von der

Löschungsbewilligung für die Grundschuld auf dem vom Kläger veräu-

ßerten Grundstück erst nach Eintragung einer entsprechenden Grund-

schuld im Grundbuch des neuen Beleihungsobjekts Gebrauch zu ma-

chen.

Erheblich ist allerdings das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger

sei die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld auf seinem neu er-

worbenen Hausgrundstück nicht möglich gewesen. Ein Austausch einer

erstrangigen gegen eine zweitrangige Sicherheit war der Beklagten we-

gen des damit verbundenen höheren Risikos nicht zuzumuten. Da der

beweisbelastete Kläger Beweis angetreten hat, zur Bestellung einer

Grundschuld über 130.000 DM an erster Rangstelle im Grundbuch sei-

nes erworbenen Grundstücks in der Lage gewesen zu sein, und das Be-

rufungsgericht dem nicht nachgegangen ist, muß für die Revision des

Klägers davon ausgegangen werden.

(2) Die mit dem Austausch der Sicherheiten verbundenen Kosten

war der Kläger, an dessen Zahlungsfähigkeit auch die Beklagte keine

Zweifel geäußert hat, zu tragen bereit, wie er bereits in seinem Schrei-

ben vom 4. Januar 2001 an die Beklagte hatte erkennen lassen. Das gilt

nicht nur für die durch den Austausch der Grundpfandrechte entstehen-

den - und gegebenenfalls auch vorzuschießenden - Kosten des Notars

und des Grundbuchamts sowie andere erforderliche Auslagen der Be-

klagten, sondern auch für ein an diese zu zahlendes angemessenes Ent-

gelt (Bearbeitungsgebühr) für die Prüfung des Werts des angebotenen

neuen Beleihungsobjekts. Unter diesen Umständen war der Beklagten

entgegen ihrer Ansicht eine erneute Objektprüfung, die bei einer Real-

kredite vergebenden Bank zum täglichen Geschäft gehört, ohne weiteres

zuzumuten. Daß die Beklagte dies zunächst ebenso gesehen hat, zeigt

der Umstand, daß sie den Kläger um Übersendung umfangreicher Un-

terlagen für diese Prüfung gebeten und den Sicherheitenaustausch auf

der Grundlage "geschäftspolitischer Entscheidungen" erst abgelehnt hat,

als der Kläger nach lastenfreier Veräußerung des belasteten Grund-

stücks auf die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte

angewiesen war. Die dafür gegebene Begründung der Beklagten, wenn

das neue Beleihungsobjekt höherwertig sei als das alte, müsse auch ei-

ne neue Finanzierung beantragt werden, ist nicht nachvollziehbar, wenn

der Darlehensnehmer - wie hier - von der Beklagten lediglich einen Si-

cherheitenaustausch wünscht und den Kaufpreis für das neue Objekt mit

Hilfe eines anderen Kreditinstituts finanziert.

(3) Auch sonstige, etwa mit der Verwaltung oder einer Verwertung

der vom Kläger ersatzweise angebotenen erstrangigen Grundschuld ver-

bundene finanzielle, rechtliche oder auch nur organisatorische Nachteile

der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein etwaiges

Bestreben der Beklagten, mit Hilfe der von ihr berechneten Vorfällig-

keitsentschädigung aus der vorzeitigen Ablösung des Darlehens durch

den Kläger besondere Vorteile zu ziehen, ist nicht schutzwürdig. Wenn

der Darlehensnehmer - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Ver-

äußerung des belasteten Grundstücks hat, soll die kreditgebende Bank

durch eine vorzeitige Kreditablösung im Ergebnis weder besser noch

schlechter stehen, als sie bei vollständiger Durchführung des Darlehens-

vertrages mit fester Laufzeit gestanden hätte (BGHZ 136, 161, 166).

c) Der Beklagten steht danach auf der Grundlage des in der Revi-

sionsinstanz maßgeblichen Sachverhalts ein Anspruch auf Zahlung einer

Vorfälligkeitsentschädigung für die vom Kläger nicht gewünschte vorzei-

tige Ablösung des Darlehens nicht zu. Die vom Kläger ohne Anerken-

nung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlte

Vorfälligkeitsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, so daß der

Kläger nach seinem Vorbringen einen Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

Da der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne daß die Beklagte

dem widersprochen hätte, ist eine Berufung auf einen Wegfall der Berei-

cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in entsprechender Anwendung des § 820

Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988

- IVb ZR 51/87, WM 1988, 1494, 1496).

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststel-

lungen zur Behauptung des Klägers fehlen, das zur Finanzierung des

Erwerbs des neuen Hausgrundstücks eingeschaltete Kreditinstitut sei

bereit gewesen, einer zugunsten der Beklagten im Grundbuch einzutra-

genden vollstreckbaren Grundschuld über 130.000 DM zuzüglich 15%

Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 10% die erste Rangstelle

zu überlassen. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen