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BGH Urteil vom 04.02.2004 – 2 StR 355/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 355/03

1.

2.

wegen Verdachts der Untreue und des Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten H. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. vom Vorwurf der Un-

treue, den Angeklagten B. vom Vorwurf des Betrugs in jeweils sechs Fäl-

len aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. war

zur Last gelegt, als Leiter der Abteilung Ba. geschäfte bei der Firma M.

KGaA in D. ab April 1997 im Zusammenwirken mit dem Angeklagten

B. Aufträge im Außenhandelsbereich erteilt zu haben, ohne daß den je-

weiligen Transaktionen Kompensationsgeschäfte der Firma M. KGaA

zugrunde lagen. Dem Angeklagten B. lag zur Last, nach Anweisung der

jeweiligen Zahlungen an Drittfirmen die Rechnungsbeträge der Firma D.

& H. GmbH, eine Außenhandelsgesellschaft, deren alleiniger Ge-

sellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, in

Rechnung gestellt zu haben, obwohl ihm bekannt war, daß dieses Unterneh-

men aufgrund seiner ökonomischen Situation nicht in der Lage sein würde, die

übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dabei sei es den Ange-

klagten durch die Fertigung von Scheinrechnungen gelungen, Umsatzge-

schäfte vorzutäuschen und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen

durch die Firma M. KGaA erheblich zu verzögern. Der Firma M. KGaA

sei durch das Vorgehen der Angeklagten ein Gesamtschaden in Höhe von

8.267.035 DM entstanden.

Das Landgericht hat demgegenüber festgestellt, daß es sich bei den

sechs angeklagten Geschäften nicht um vorgetäuschte Umsatzgeschäfte ge-

handelt habe. Die Verluste der Firma M. KGaA beruhten vielmehr auf un-

ternehmerischen Fehlentscheidungen, die einerseits der Angeklagte H.

für die Firma M. KGaA und andererseits der Angeklagte B. für die Fir-

men D. & H. GmbH, B. & Co GmbH, G. I

GmbH (die sogenannte B. gruppe) und für die L. T. PTE Ltd.,

die er zusammen mit dem in S. ansässigen Geschäftsmann

E. erworben hatte und die als alleiniger Importeur von M. produkten instal-

liert werden sollte, getroffen hatten. Ein strafbares Verhalten sieht die Straf-

kammer auch nicht darin, daß der Angeklagte H. als Angestellter der

Firma M. KGaA zusammen mit dem Angeklagten B. durch die ange-

klagten Geschäfte hoch risikoreiche Finanzierungsgeschäfte getätigt hat, die

mit dem eigentlichen Ba. geschäft nichts zu tun hatten, in dem er Millionenbe-

träge zur Zahlung freigegeben hat, ohne daß es die im kaufmännischen Be-

reich üblichen Dokumente und Handelspapiere oder auch nur ausreichende

Sicherheiten gab oder ohne daß sie ihm vorlagen.

Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf

die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sie macht geltend, das

Landgericht habe zu Gunsten der Angeklagten den "Zweifelssatz" zu weit aus-

gelegt. Im übrigen habe das Landgericht zu Unrecht strafbare Risikogeschäfte

verneint.

Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt in der Hauptverhand-

lung nicht vertreten hat, hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß das Landge-

richt die angeklagten Scheingeschäfte als nicht erwiesen ansieht, ist das

Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Keinen Erfolg haben kann die Revision aber auch, soweit sie vorträgt,

nach den Feststellungen habe der Angeklagte H. den Rahmen zulässiger

"Risikogeschäfte" überschritten, er sei deshalb der Untreue bzw. der Ange-

klagte B. der Beihilfe zur Untreue schuldig.

Bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften handelte es sich zwar

nicht mehr um originär in den Verantwortungsbereich des Angeklagten H.

fallende Ba. geschäfte, sondern um reine Handelsgeschäfte und Vorfinanzie-

rungen durch die Firma M. KGaA, die der allgemeinen Marktpflege und auch

der allgemeinen Gewinnerzielung dienten. Gegenstand der geschäftlichen Ak-

tivitäten waren gewinnträchtige Geschäftsmöglichkeiten im asiatischen Wirt-

schaftsraum. Bereits ab dem Jahre 1995 wurde ein umfangreiches Engage-

ment der Firma M. KGaA in Asien, insbesondere in China, gestartet, um

neue Märkte für die eigenen Produkte zu erschließen. Dabei schaltete der An-

geklagte H. den ihm bekannten Mitangeklagten B. ein, der mit sei-

nen Firmen und mit der L. T. PTE Ltd. über eine Vielzahl von Kon-

takten in dieser Region verfügte. Der Vorgesetzte des Angeklagten H.

und die Geschäftsleitung der Firma M. KGaA hatten gegen die Art dieser Ge-

schäfte grundsätzlich keine Einwände und waren sich der damit verbundenen

spezifischen Risiken bewußt (UA S. 8/9). Im Rahmen dieser Geschäftsbezie-

hungen wurden zwischen März und September 1997 über die Firmen des Mit-

angeklagten B. Geschäfte getätigt, die alle zu ganz erheblichen finanziellen

Verlusten der Firma M. KGaA führten. Dabei handelte es sich um ein Cash-

mere-, ein Harnstoff-, ein Rohrubinen-, ein Lichterketten-, ein Apfelsaftkonzent-

rat- und ein Stahlgeschäft, wobei deren Einzelheiten, vor allem die vertragli-

chen Konstruktionen im einzelnen nicht mehr aufgeklärt werden konnten, da

genaue Dokumentationen fehlten.

Die Feststellungen der Strafkammer zu den einzelnen Geschäften

rechtfertigen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht eine Verurteilung

des Angeklagten H. wegen Untreue bzw. des Angeklagten B. we-

gen Beihilfe zur Untreue. Der Angeklagte H. war verpflichtet, bei seiner Tä-

tigkeit die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten. Bei den

vom ihm getätigten Geschäften handelte es sich um sogenannte Risikoge-

schäfte, also um Geschäfte, die für den Treugeber das Risiko des Vermögens-

verlustes beinhalteten. Der Abschluß eines mit einem Risiko behafteten Ge-

schäfts erfüllt aber nicht schon wegen des Risikos als solchem oder wegen des

Eintritts eines Verlustes den Tatbestand der Untreue. Wirtschaftlich vernünftige

Ausgaben im Rahmen kaufmännischen Unternehmergeistes dürfen nicht ohne

weiteres pönalisiert werden. Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen ande-

ren treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den

ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des ver-

kehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190

f.; vgl. im einzelnen Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl., § 266 Rdn. 42 ff.;

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20 ff.; Nack

in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 66 Rdn. 103 ff.

sowie Schmid ebenda § 31 Rdn. 115 ff.). Ein von § 266 StGB erfaßtes

(Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewußt und

entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Ver-

lustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu

erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.). Für die Beurteilung des eingeräumten Spiel-

raums maßgebend ist dabei das zugrundeliegende Treueverhältnis, danach

beurteilt sich, wie weit diesem das Eingehen oder Vermeiden von Verlustrisiken

innewohnt, sowie ob und in welchem Umfang sich eine Begrenzung der Dispo-

sitionsmacht daraus ergibt.

Diese rechtlichen Grundlagen hat die Strafkammer bei ihrer Entschei-

dung beachtet. Die Beweiswürdigung selbst weist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin keinen

im Revisionsverfahren zu beanstandenden

Rechtsfehler auf. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel

an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revi-

sionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen,

ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das

ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-

ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie

erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Ver-

urteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet

hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von

niemandem anzweifelbare, Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach

der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-

ge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht

zuläßt (st. Rspr.).

Ein solcher Rechtsfehler liegt nach Ansicht des Senats nicht vor. Die

vom Angeklagten H. getätigten sechs von der Anklage erfaßten Geschäfte

waren im Rahmen seines Geschäftsbereichs erlaubt und wurden von dessen

Vorgesetzten grundsätzlich auch gebilligt. Die Verfügungsbefugnis des Ange-

klagten H. war vor allem angesichts seines - wie den Verantwortlichen der

Firma M. KGaA bekannt war - genauen Regelungen nicht zugänglichen Ar-

beitsbereichs nicht konkret bestimmt, die Grenzen seiner Tätigkeiten wurden

auch nicht so gehandhabt, daß sein Vorgehen bei den sechs zu erheblichen

Verlusten führenden Geschäften als ein - strafbewehrtes - Überschreiten seiner

Verfügungsbefugnis gewertet werden kann.

Nach den Feststellungen bestanden zum Zeitpunkt der Anbahnung der

sechs Geschäfte insbesondere auch keine konkreten Dokumentationsver-

pflichtungen für den Angeklagten H. . In seiner Abteilung war es schon

zuvor seit Jahren üblich gewesen, nur in Einzelfällen konkrete schriftliche Ver-

träge zu schließen. Es war ebenfalls durchaus üblich, daß es zwischen den

beteiligten Geschäftspartnern nur zu mündlichen Absprachen kam oder aber

lediglich ein kurzer Schriftverkehr über den Inhalt des jeweiligen Geschäftes

geführt wurde. Viele Geschäfte standen unter dem Motto "Vertrauen gegen

Vertrauen", so daß auf Sicherheiten verzichtet wurde. Es war auch nicht unge-

wöhnlich, größere Geldbeträge aufgrund von Pro-forma-Rechnungen zur Zah-

lung anzuweisen, und erst später die Originalrechnung in Empfang zu nehmen.

Im übrigen fehlte eine eindeutige Abgrenzung von allgemeiner Geschäftskor-

respondenz zu Belegen der Geschäftsbuchhaltung (UA S. 12). Dieser Umstand

wurde erstmals in einem Bericht der Konzernrevision über die Prüfung der

Ba. aktivitäten der Firma M. KGaA im April 1998 moniert und es wurden

organisatorische Verbesserungen vorgeschlagen (UA S. 48). Das letzte Ge-

schäft (Stahlgeschäft) im September 1997 war zwar angesichts der finanziellen

Situation der Ba. gruppe, da diese nunmehr vor dem Konkurs stand, be-

sonders risikoreich. Es war aber als reines Finanzierungsgeschäft, wie die

Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, vom Zeugen Dr. Sch. , dem für

die Tätigkeiten des Angeklagten H. zuständigen Mitglied der Geschäftslei-

tung der Firma M. KGaA (vgl. UA S. 115-120, 178) ausdrücklich genehmigt.

Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue bzw. wegen Anstiftung zur

Untreue scheidet schon deshalb aus.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck