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BGH Beschluss vom 04.02.2004 – 5 StR 444/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Februar 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2003 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO ge-
fährdet den Bestand des Urteils nicht.
Der Senat kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise,
Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und Zeu-
genaussagen gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 g
Heroingemischs durch B I und den Angeklagten I I
an B (UA S. 62 bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenen
Urteil gegen B I entnommene Geständnis Einfluß auf die
Überzeugungsbildung hatte. Solches schließt der Senat auch aus, soweit
das Landgericht diesem Urteil eine Zugehörigkeit des B I zu
einer Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit dem
Familiennamen I tätig waren (UA S. 19). Die – vor dem Hintergrund der
ebenfalls in Rauschgiftgeschäfte verwickelten R und S I – eher
schwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisations-
zugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende Mittäterschaft
begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiver
und subjektiver Beweismittel (UA S. 38 bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Nie-
derschlag gefunden.
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