Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.02.2004 – 5 StR 444/03

5. Strafsenat

5 StR 444/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Februar 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2003 werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO ge-

fährdet den Bestand des Urteils nicht.

Der Senat kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise,

Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und Zeu-

genaussagen gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 g

Heroingemischs durch B I und den Angeklagten I I

an B (UA S. 62 bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenen

Urteil gegen B I entnommene Geständnis Einfluß auf die

Überzeugungsbildung hatte. Solches schließt der Senat auch aus, soweit

das Landgericht diesem Urteil eine Zugehörigkeit des B I zu

einer Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit dem

Familiennamen I tätig waren (UA S. 19). Die – vor dem Hintergrund der

ebenfalls in Rauschgiftgeschäfte verwickelten R und S I – eher

schwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisations-

zugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende Mittäterschaft

begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiver

und subjektiver Beweismittel (UA S. 38 bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Nie-

derschlag gefunden.

Harms Häger Raum

Brause Schaal