BGH Beschluss vom 04.02.2004 – XII ZR 309/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des
Kammergerichts Berlin vom 14. September 2000 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 207.721
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen
hat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Jahr 1995 geltend ge-
machte Mietzinsansprüche seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
(cid:0)
Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die restli-
che Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einen
Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser ist
ebenfalls 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mit
Ablauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch
umgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedin-
gungen (GA II 15).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Ablehnungsan-
drohung der Klägerin vom 9. August 1995, mit der sie zugleich Schadenser-
satzforderungen wegen Nichterfüllung ankündigte, wirksam. Die Klägerin mag
zwar durch Abtretung der Mietzinsansprüche an sie im Oktober/November 1993
nicht neue Vertragspartnerin geworden sein. Der Zessionar des Zahlungsan-
spruchs ist aber zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt (vgl.
MünchKomm-BGB/Roth 3. Aufl. § 398 Rdn. 99), da die Abtretung dahin auszu-
legen ist, daß ihm auch dieses Gestaltungsrecht mit abgetreten wurde. Daran
ändert auch nichts, daß die Mietzinsforderungen zuvor, am 31. August 1993,
zur Sicherung an die L. Volksbank abgetreten waren. Dies war eine stille
Mietbedingungen nicht mit abgetreten worden sind, sondern - ebenso wie die
Einziehungsbefugnis - beim Altgläubiger verblieben, der die Forderung im Au-
ßenverhältnis wirksam an die Kläger weiter abtreten konnte (vgl. Münch-
Komm-BGB/Roth aaO § 398 Rdn. 100, 107, 108).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Ahlt