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BGH Urteil vom 05.02.2004 – 5 StR 580/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 5. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5. Februar 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
Bundesanwalt
Justizangestellte
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird mit der
Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Steuer-
hinterziehung in 19 Fällen zu einer zur Bewährung ausge-
setzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
ist. In den Fällen 8, 16 und 22 der Urteilsgründe wird der
Angeklagte freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dadurch dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer auf den Rechtsfolgen-
ausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht ver-
treten wird, sowohl gegen die im einzelnen verhängten Strafen als auch ge-
gen die Strafaussetzung zur Bewährung.
I.
1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in den Jah-
ren 1992 bis 1999 unter dem Namen eines Freundes, der als „Strohmann“
fungierte, ein Küchenstudio mit mehreren Filialen in Düsseldorf. Eine ord-
nungsgemäße Buchführung gab es von Anfang an nicht. Dementsprechend
wurden in den betreffenden Jahren weder für den Betrieb noch für den ver-
meintlichen oder gar den faktischen Inhaber zutreffende Steuererklärungen
abgegeben. Vielmehr reichte der Strohmann – soweit er den steuerlichen
Pflichten überhaupt nachkam – jeweils in Abstimmung mit dem Angeklagten
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen 1994 bis 1998,
Gewerbesteuererklärungen 1996 und 1997 sowie – unter seinem Namen –
Einkommensteuererklärungen 1992 bis 1998 beim Finanzamt ein, die auf frei
erfundenen Zahlen beruhten. Die nach Festsetzung der jeweiligen Steuern
zu zahlenden Beträge entrichtete der Angeklagte an die Finanzkasse.
Im Oktober 1999 wurde das Steuerstrafverfahren gegen den Ange-
klagten eingeleitet. Aufgrund von Schätzungen wurden die verkürzten Steu-
ern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer 1992 bis 1999)
mit insgesamt 5,4 Millionen DM ermittelt. Die nach Betriebsprüfung erlasse-
nen Steuerbescheide sind bestandskräftig geworden. Der Angeklagte hat
bislang auf die Steuerschuld 450.000 DM bezahlt; nach den Feststellungen
bestehen zur Zeit noch offene Steuerforderungen in Höhe von insgesamt
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:19)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:2)(cid:23)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:19)(cid:27)(cid:12)(cid:18)(cid:10)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:12)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:10) (cid:31)
(cid:12)(cid:25)!(cid:20)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)"$#&%(cid:11)(cid:2)(cid:17)’(cid:21)%(cid:27)(cid:2)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:19)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:10))((cid:30)(cid:4)(cid:7)(cid:12)(cid:18)%(cid:20)(cid:12)
2,5 Millionen
r-
fahndung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Angeklagte in der
Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt und seine Verant-
wortung für sämtliche steuerlichen Verpflichtungen in dem Unternehmen ein-
geräumt.
2. Das Landgericht hat sämtliche Einzelfälle rechtlich als vollendete
Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet, ungeachtet des
Umstands, daß der Angeklagte nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im
(cid:0)
Oktober 1999 nicht mehr verpflichtet war, Steuererklärungen abzugeben (vgl.
BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3). Da das
Jahr 1999 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, bestand für die
jeweiligen Jahressteuererklärungen 1999 ohnehin noch keine strafbewehrte
Verpflichtung zur Abgabe (§ 149 Abs. 2 AO). Insoweit wäre allenfalls ein
Schuldspruch wegen der nicht erklärten Umsätze in den Monaten Januar bis
August oder möglicherweise auch noch September 1999 in den jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen in Betracht gekommen. Alle übrigen Maß-
nahmen des Angeklagten, soweit sie die wahren steuerlichen Verhältnisse
verschleiern sollten – etwa die unordentliche Buchführung –, waren
im Hinblick auf die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterzie-
hung 1999 lediglich Vorbereitungshandlungen. Im übrigen hat das Landge-
richt offenkundig nicht geprüft, ob die durch Unterlassen begangenen Ein-
kommen- und Gewerbesteuerhinterziehungen der Vorjahre – insbesondere
für 1998 – überhaupt schon vollendet waren, als das Steuerstrafverfahren
gegen den Angeklagten eingeleitet wurde. Dazu hätte es der Nachprüfung
bedurft, ob die jeweiligen Veranlagungsarbeiten im Bezirk des zuständigen
Finanzamts im großen und ganzen abgeschlossen waren, anderenfalls wäre
es insoweit beim Versuch der Steuerhinterziehung geblieben (vgl. BGHSt 47,
138 m.w.N.).
3. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht vom Strafrahmen des
§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO für jeden Einzelfall ausgegangen, ohne beim Tatbe-
standsmerkmal des „großen Ausmaßes“ zwischen den einzelnen Fällen nach
der Höhe der Steuerverkürzung (zwischen 47.357,-- DM Gewerbesteu-
er 1998 und rund 860.000 DM Einkommensteuer 1995) zu differenzieren. Es
hat sodann unter Bedacht auf die frühzeitige Kooperation des Angeklagten
im Ermittlungsverfahren und sein umfassendes Geständnis in der Hauptver-
handlung 22 Einzelstrafen zwischen sechs und elf Monaten ausgeworfen und
daraus die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
II.
Die Beschwerdeführerin hält die „Einsatzstrafen sowie die Strafaus-
setzung zur Bewährung“ für unvertretbar. Die erkannten Strafen lösten sich
von ihrer Bestimmung, einen gerechten Schuldausgleich zu schaffen; im üb-
rigen greift sie einzelne Strafzumessungserwägungen des Tatrichters an und
rügt, daß § 56 Abs. 3 StGB nicht erörtert worden sei.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
führt
lediglich gemäß
§ 301 StPO zum Freispruch in drei Fällen, bleibt im übrigen jedoch ohne Er-
folg.
1. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist
unwirksam, da Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander ver-
knüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung hier nicht möglich ist (vgl.
BGHSt 46, 257, 259).
a) Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs deckt die oben be-
zeichneten Fehler im Hinblick auf die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatz-
steuer 1999 auf. Bei Aufdeckung der vom Angeklagten begangenen Steuer-
hinterziehungen bestanden für das Steuerjahr 1999 noch keine Erklärungs-
pflichten (§ 149 Abs. 2 AO). Nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im
Oktober 1999 ergingen in der Folgezeit Schätzungsbescheide. Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Angeklagte, der hinsichtlich der strafbefangenen
Steuerjahre ohnehin nicht mehr mit Zwangsmitteln zur Mitwirkung veranlaßt
werden konnte (§ 393 Abs. 1 AO) und der andererseits im Ermittlungsverfah-
ren gegenüber der Steuerfahndung kooperativ war, strafrechtlich relevante
Steuererklärungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1999 noch
abgegeben haben sollte. Es ist zu besorgen, daß das Landgericht im Hinblick
auf das Recht der Finanzverwaltung, die Besteuerungsgrundlagen auch nach
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch Schätzung zu ermitteln und das
Besteuerungsverfahren durchzuführen, nicht bedacht hat, daß Betriebs- und
Steuerfahndungsberichte, die anderen Grundsätzen verpflichtet sind, auch
bei geständigen Angeklagten nicht unbesehen auf das Steuerstrafverfahren
übertragen werden dürfen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdar-
stellung 2, 3, 5, 9). Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nach § 301 StPO zu-
gunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Steuer-
hinterziehung in drei Fällen; damit entfallen die insoweit ausgeworfenen
drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten.
b) Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen
durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Zwar sind weder die Schätzungs-
grundlagen noch die Schätzungsmethoden nachprüfbar dargestellt (vgl.
BGH wistra 2001, 266 und 2001, 308; Harms in: Gedächtnisschrift für Ellen
Schlüchter, 2002, S. 451 ff. m.w.N.); der Angeklagte war indessen im we-
sentlichen geständig und hat die verkürzten Steuern anerkannt, so daß der
Mangel in der Darstellung des angefochtenen Urteils hinzunehmen ist.
2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat letztlich keinen Rechts-
fehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht je-
weils den Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3
Nr. 1 AO einheitlich auf alle Fälle angewandt hat, ohne die Regeltatbestände
im Einzelfall zu prüfen und auszufüllen. Der Blick nur auf den Gesamtscha-
den einer Serie von Steuerhinterziehungen genügt nicht, auch für jeden Fall
das „große Ausmaß“ zu bejahen ungeachtet des im einzelnen verursachten
Schadens. Indes ist auszuschließen, daß die Strafzumessung jeweils auf
diesem Rechtsfehler beruht. Dies gilt auch, soweit die Revision der Staats-
anwaltschaft zugunsten des Angeklagten wirkt; denn die Einzelstrafen halten
sich durchweg im unteren Bereich des Normalstrafrahmens.
b) Dasselbe gilt für die Verkürzungsfälle, in denen möglicherweise
keine Vollendung eingetreten ist, falls die Veranlagungsarbeiten im zuständi-
gen Finanzamtsbezirk noch nicht abgeschlossen waren, als das Steuerstraf-
verfahren eingeleitet wurde (insbesondere Einkommensteuer und Gewerbe-
steuer 1998). Selbst wenn das Landgericht insoweit eine Strafrahmenver-
schiebung vorgenommen hätte, ist auszuschließen, daß diese Fälle ange-
sichts des Gesamtzusammenhangs, in dem die Taten begangen wurden,
noch milder geahndet worden wären.
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen der Einkommen-,
Gewerbe- und Umsatzsteuerverkürzung 1999 läßt zwar die drei Einzelstrafen
von je sechs Monaten entfallen. Indes führt dies nicht zur Aufhebung
der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei zutreffender
rechtlicher Würdigung dieser Fälle auf der Grundlage der verbleibenden
Einzelstrafen eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – Kammer – vom 7. Januar 2004
– 2 BvR 1704/01 nötigt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sa-
che. Die hier vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann aus
Rechtsgründen nicht noch niedriger bemessen werden. Anderenfalls würde
sie das Maß des noch Schuldangemessenen in nicht mehr hinnehmbarer
Weise unterschreiten (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
d) Soweit die Revision zum Nachteil des Angeklagten geführt wird, ist
der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß die vom Landgericht verhängten
Einzelstrafen und die Gesamtstrafe außerordentlich milde sind und an der
Grenze zur Schuldangemessenheit stehen. Sie liegen aber noch innerhalb
des Beurteilungsrahmens, der dem Tatrichter nach § 46 StGB eingeräumt ist
und für den eine genaue Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ist. Wie der
Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift unter Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, ist die
Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der
Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von
der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen
entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Re-
gel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Be-
stimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur
BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin weder hinsichtlich
der Einzelstrafen noch der Gesamtstrafe auf. Hier kommt hinzu, daß
bei einer erneuten Hauptverhandlung der verringerte strafrechtlich rele-
vante Gesamtschaden ebenso zu berücksichtigen wäre, wie die bisher nicht
ausdrücklich
bedachte
lange
Zeit
zwischen
Anklageerhebung
(4. Oktober 2001), Eröffnungsbeschluß (28. Januar 2002) und Hauptver-
handlung (28./31. Juli 2003), obwohl der Angeklagte schon im Ermittlungs-
verfahren, das seit Oktober 1999 lief, geständig war. Die damit insgesamt in
die Gesamtabwägung einzustellenden Gründe lassen es im konkreten Fall
auch nicht naheliegend erscheinen, sich mit § 56 Abs. 3 StGB ausdrücklich
auseinanderzusetzen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal