BGH Beschluss vom 05.02.2004 – III ZB 91/03
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2004
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
1. 2.
Kläger und Rechtsbeschwerde- führer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Beklagter und Rechtsbeschwerde- gegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2003 - 8 W 131/03 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.390,07
Gründe
Gegen einen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist weder von Gesetzes wegen statthaft noch hat sie das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen.
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann