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BGH Beschluss vom 05.02.2004 – III ZB 92/03

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2004

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

III ZB 92/03

1. 2.

Kläger und Rechtsbeschwerde- führer,

- Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Beklagter und Rechtsbeschwerde- gegner,

- Verfahrensbevollmächtigte:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2003 - 8 W 177/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.046

Gründe:

Gegen einen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im ist oder das Beschwerdegericht, das Gesetz ausdrücklich bestimmt Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist weder von Gesetzes wegen statthaft noch hat sie das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann