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BGH Urteil vom 06.02.2004 – 2 StR 266/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
4. Februar 2004, in der Sitzung am 6. Februar 2004, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 13. März 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die
dagegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revi-
sion hat keinen Erfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sie sich aus
den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts vom 10. Juli 2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. So-
weit das Landgericht vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB statt des § 176a
Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Erör-
terungsbedürftig ist jedoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
I. Nach den Feststellungen hat der vielfach bestrafte Angeklagte am
22. August 2002 bei einem Spiel mit einem elf- und einem dreizehnjährigen
Mädchen dem älteren Mädchen über der Kleidung an die Brüste und an die
Scheide gefaßt und schließlich vor beiden bis zum Samenerguß onaniert. Auf
seine Aufforderung faßten ihn die Mädchen an den Penis.
Das Landgericht hat folgende einschlägige Vorstrafen festgestellt:
1. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. August 1989 in Verbindung
mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1989 wegen
versuchter sexueller Nötigung (Verwendung einer Schreckschußpistole gegen-
über einer erwachsenen Frau), Tatzeit 3. August 1988, Freiheitsstrafe ein Jahr
mit Bewährung,
2. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21. Februar 1992 in Verbindung
mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1993 wegen ver-
suchter sexueller Nötigung (der Angeklagte versuchte mit offener Hose das 25-
jährige Opfer in die Büsche zu ziehen, ergriff das T-Shirt, welches beim Aus-
weichen der Zeugin zerriß), Tatzeit 6. August 1991, Freiheitsstrafe acht Mona-
te,
3. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 1994 wegen sexu-
ellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils im minder schweren Fall
(der Angeklagte faßte im Vorbeigehen im Kaufhaus zwei Mädchen an Brust
und Po), Tatzeit 15. Mai 1993, Gesamtfreiheitsstrafe fünf Monate,
4. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 1995 in Verbindung mit
dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1995 wegen sexu-
ellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, Tatzeit
8. April 1995, Freiheitsstrafe zehn Monate,
5. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 29. August 1996 wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, Tatzeit
10. Februar 1996, Freiheitsstrafe ein Jahr mit Bewährung,
6. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 13. November 1997 in Verbindung
mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 1999 wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Tatzeiten 30. und 31. Mai 1999, Ge-
samtfreiheitsstrafe ein Jahr drei Monate (Einzelstrafen jeweils neun Monate),
7. Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 8. April 1999 in Verbindung mit
dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 1999 wegen sexu-
ellen Mißbrauchs eines Kindes, Tatzeit 16. Juni 1998, unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus der vorangegangenen Verurteilung, Gesamtfreiheitsstrafe
zwei Jahre drei Monate, Einzelstrafe in dieser Sache ein Jahr sechs Monate.
Bei den den Verurteilungen I. 4. bis I. 7. zugrunde liegenden Fällen han-
delte es sich jeweils um exhibitionistische Handlungen vor Kindern.
Der Angeklagte befand sich zuletzt vom 16. Juni 1998 bis zum 20. Janu-
ar 2002 in Haft. Er hat sämtliche Strafen - Strafaussetzungen waren jeweils
widerrufen worden - verbüßt.
II. Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf
§ 66 Abs. 1 StGB gestützt und die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1
Nr. 1 StGB durch die Verurteilungen durch das Amtsgericht Neuss vom
29. August 1996 (siehe oben I. 5.) und vom 8. April 1999, dieses in Verbindung
mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 1999 (siehe
oben I. 7.), zu einer Strafe von einem Jahr bzw. einer Einzelstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten als erfüllt angesehen. Aufgrund dieser Vortaten und
der Anlaßtat hat es unter Würdigung der weiteren Taten und der Persönlichkeit
des Angeklagten seinen Hang zu erheblichen Straftaten angenommen. Beiden
Vorverurteilungen liegen exhibitionistische Handlungen des Angeklagten vor
Kindern zugrunde, die nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. zu würdigen waren:
Bei der am 10. Februar 1996 begangenen Tat hatte er in seinem Fahrzeug sei-
nen Unterkörper entblößt, an seinem Glied manipuliert, mit zwei siebenjährigen
vorbeigehenden Mädchen Blickkontakt gesucht und sie so auf sich aufmerk-
sam gemacht. Bei der weiteren Vortat hatte er auf einem Spielplatz in der Nähe
eines fünfjährigen spielenden Mädchens sein Geschlechtsteil entblößt und
onaniert.
1. Die Heranziehung dieser Vortaten zur Begründung der Anordnung der
Sicherungsverwahrung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zum einen voraus, daß
der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Frei-
heitsstrafe von (mindestens) einem Jahr verurteilt worden ist. Mit den Anforde-
rungen an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der Gesetz-
geber dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur ge-
gen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Ge-
wicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (BGHSt 34,
321, 323; 24, 243; 24, 345, 347). Zum anderen müssen die Vortaten sympto-
matisch für den Hang des Täters zu erheblichen Straftaten sein; sie müssen als
Indiz für einen solchen Hang gewertet werden können (st. Rspr.). Beide Vor-
aussetzungen stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, denn nur Straf-
taten von einem gewissen Gewicht lassen den Schluß auf einen Hang zur Be-
gehung erheblicher Straftaten zu.
2. Die genannten Vorverurteilungen erfüllen diese Voraussetzungen.
Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß bei den zur Begründung der
Anordnung herangezogenen Vorverurteilungen Freiheitsstrafen in der von § 66
Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderten Höhe ausgesprochen worden sind. Denn wenn
auch § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Schwere der Vortaten nicht auf die verwirk-
lichten Delikte, sondern allein auf die Höhe der verhängten Strafen abstellt,
kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber für exhibitionis-
tische Handlungen - auch vor Kindern - durch § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB
eine Sonderregelung geschaffen hat, die die Erheblichkeit dieser Straftaten als
solche und damit auch ihre Indizwirkung für einen Hang auf erhebliche Straf-
taten in Frage stellt. Denn nach § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB kann eine we-
gen exhibitionistischer Handlungen vor Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ver-
hängte Strafe auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten
ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionisti-
schen Handlungen mehr vornehmen wird. Das Gesetz nimmt mithin unter be-
stimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhi-
bitionistischer Taten ausdrücklich hin. Mit dieser Wertung wäre die Annahme
unvereinbar, es handele sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für
die Allgemeinheit gefährliche Taten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits
mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten
Ausgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt,
die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu
einem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998,
408; NStZ 1995, 228).
Der Regelung des § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB liegt zugrunde, daß
der Gesetzgeber grundsätzlich von der Folgenlosigkeit exhibitionistischer
Handlungen - auch vor Kindern - ausgegangen ist:
Der Tatbestand der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (von
denen die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern nur einen Ausschnitt
darstellen) in der zu den Tatzeiten geltenden Ausgestaltung (§ 176 Abs. 5 Nr. 1
StGB a.F. = § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) wie auch die Möglichkeit erweiterter
Strafaussetzung zur Bewährung bei exhibitionistischen Handlungen geht auf
das 4. Strafrechtsreformgesetz zurück. In der Begründung des von der Bundes-
regierung eingereichten Entwurfs zu diesem Gesetz ist zu § 183 Abs. 3 StGB
ausgeführt, daß der Grund für die Vorschrift die besonderen Verhältnisse beim
Exhibitionismus seien, nämlich die Größe der Rückfallwahrscheinlichkeit, die
geringe Schwere der Rechtsgutverletzung und die Möglichkeit einer Therapie
(BR-Drucks. 489/70 S. 32). Die Anwendung der Vorschrift auch auf Fälle der
exhibitionistischen Handlungen vor Kindern hatte der Entwurf allerdings mit
Hinweis darauf, daß nach dem Stand der Forschung nicht ausgeschlossen
werden könne, daß Kinder durch exhibitionistische Handlungen schwerer ge-
fährdet seien als Personen im Alter von mindestens vierzehn Jahren (BR-
Drucks. aaO), nicht vorgesehen. Hingegen hatte der Sonderausschuß für die
Strafrechtsreform zu diesem Gesetz die Erweiterung des § 183 Abs. 3, Abs. 4
StGB auch auf die Fälle der exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vorge-
schlagen. Dieser Vorschlag wurde in der nächsten Legislaturperiode ohne
weitere Diskussion übernommen und in § 183 Abs. 3, Abs. 4 StGB des 4. Straf-
rechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 festgeschrieben.
Zur Begründung hatte der Sonderausschuß in seinem Bericht ausge-
führt, die Ausdehnung der Vergünstigung des § 183 Abs. 3 StGB auch für Fälle
der vor Kindern vorgenommenen exhibitionistischen Handlungen sei, selbst
wenn die Handlung im Einzelfall eher pädophilen als exhibitionistischen Cha-
rakter habe, gerechtfertigt, weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht um
eine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neuroti-
scher Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele
(Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über
den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts, Drucks. VI/ 3521 S. 37). Die Wiederholungsgefahr
während der Bewährungszeit könne hingenommen werden, weil - so die von
dem Ausschuß damals gehörten Sachverständigen - rein exhibitionistische
Handlungen, auch soweit sie vor Kindern vorgenommen werden, im allgemei-
nen folgenlos verarbeitet werden (aaO S. 56).
Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2
StGB wurde auch in der Folge nicht geändert. Allerdings wurde durch das Ge-
setz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998, das sich die Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit
vor gefährlichen Sexualstraftätern zum Ziel gesetzt hatte, im Rahmen der Straf-
rahmenerhöhung bei den §§ 176 bis 178 StGB die Höchststrafe des § 176
Abs. 3 Nr. 1 StGB von drei Jahren auf fünf Jahre erhöht und § 176 StGB ohne
weitere Differenzierung als Katalogtat für die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung nach § 66 Abs. 3 StGB aufgenommen. Durch das Gesetz zur Ände-
rung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
3007 f.), das am 1. April 2004 in Kraft tritt, wird für "sexuellen Mißbrauch von
Kindern ohne Körperkontakt" (bisher § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) eine Mindest-
strafe von drei Monaten bestimmt. Dies allein belegt nicht, daß die Gefährlich-
keit exhibitionistischer Taten vor Kindern vom Gesetzgeber nunmehr grund-
sätzlich anders beurteilt werden sollte. § 66 Abs. 3 StGB wurde bewußt weit
gefaßt. Das Korrektiv für die erweiterte Anwendungsmöglichkeit der Siche-
rungsverwahrung wurde in den Anforderungen an die Höhe der Verurteilungen
gesehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9062 S. 9; siehe
auch Begründung zum Bundesrat-Entwurf BT-Drucks. 13/7559 S. 10).
3. Auch wenn danach bei einer vor Kindern begangenen exhibitionisti-
schen Handlung, bei der keine unrechtserhöhenden Besonderheiten vorliegen,
nicht ohne weiteres von einer erheblichen Straftat auszugehen sein wird, die
für sich gesehen die Gefahr einer erheblichen Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB indiziert, würde diese auf einer isolierten Betrachtung der beiden
Vortaten beruhende Wertung der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht.
Denn der Angeklagte hat gerade auch durch die Anlaßtat, bei der er sowohl
selbst sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen als auch diese zur Vor-
nahme von sexuellen Handlungen an ihm aufgefordert hat, gezeigt, daß er es
nicht bei exhibitionistischen Handlungen beläßt, wenn die Situation günstig
erscheint. Diese nach mehreren Therapien und langjähriger Strafverbüßung
begangene Tat, die eine deutliche Steigerung gegenüber den in den letzten
Jahren davor begangenen Taten aufweist, zeigt, daß die den Verurteilungen zu
I. 5. und I. 7. zugrunde liegenden Taten als Ausdruck eines Hanges des Ange-
klagten gedeutet werden müssen, der nicht nur auf die Begehung exhibitionis-
tischer Handlungen, sondern auch auf Sexualdelikte gerichtet ist, bei denen er
aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt sucht. Dies wird auch bestätigt
durch die Vorstrafen zu I. 1. und I. 2., die bei der Prüfung des Hanges und im
Rahmen der Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden können, und ent-
spricht der Einschätzung der beiden gehörten Sachverständigen, denen die
Kammer gefolgt ist, auch wenn - anders als bei den den Vorstrafen zu I. 1. und
I. 2. zugrunde liegenden Taten, bei denen der Angeklagte sogar bereit war,
Gewalt einzusetzen, um seine sexuellen Wünsche durchzusetzen - zukünftige
gewalttätige Handlungen des Angeklagten eher unwahrscheinlich sind. Die
Sachverständigen haben im übrigen, anders als die früher herangezogenen
Sachverständigen, bei dem Angeklagten keine pathologische exhibitionistische
Störung, sondern eine therapieresistente dissoziale Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert.
Daß mit einem sexuellen Mißbrauch, wie er bei der hier abgeurteilten
Tat vorgelegen hat, die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden ver-
bunden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Kammer hat deshalb zu
Recht die jeweils mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr belegten
Vortaten als Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-
gen. Auch im übrigen begegnen die Urteilsfeststellungen zum Hang des Ange-
klagten und der daraus abgeleiteten Gefährlichkeitsprognose, die sich auf eine
sorgfältige Gesamtwürdigung seiner Person und Taten stützt, keinen Beden-
ken.
Angesichts der bei sexuellen Mißbrauchstaten an Kindern zu erwarten-
den schwerwiegenden psychischen Schäden kann die angeordnete Siche-
rungsverwahrung auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Rissing-van Saan Otten Roth-
fuß
Fischer Roggenbuck