BGH Urteil vom 09.02.2004 – II ZR 218/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BGB § 675 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2, Abs. 3
Verkündet am: 9. Februar 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Sind in einem städtebaulichen Areal (Olympiadorf) gemeinschaftliche Ver- sorgungs- und Infrastruktureinrichtungen vorhanden, welche teilweise grund- stücksübergreifend, teilweise nur auf einzelnen privaten Grundstücken er- richtet sind, können auch Wohnungseigentümergemeinschaften, vertreten durch die jeweiligen Verwalter, einen Dritten langfristig mit der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen sowie der Umlage der Aufwendungen be- auftragen, ohne daß § 27 WEG dem entgegensteht.
b) Ist in einem solchen Vertrag festgelegt, daß Gewährleistungsansprüche für Baumängel - im Gegensatz zu üblichen Instandsetzungsarbeiten - vom je- weiligen Auftraggeber der Bauleistung geltend zu machen sind, kommt diese Einschränkung nicht mehr in Betracht, wenn über 25 Jahre seit der Abnahme der Bauarbeiten wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen solche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - II ZR 218/01 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Dr. Graf, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In der klagenden Gesellschaft (im folgenden: Klägerin) haben sich eine
Reihe von Grundstückseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften
des O. D.
für Männer
(im
folgenden: OD)
in M.
zusam-
mengeschlossen. Die Klägerin verfolgt den Zweck, bestimmte übergeordnete
Aufgaben und Tätigkeiten wahrzunehmen, die sich auf den Betrieb gemein-
schaftlicher Einrichtungen des OD beziehen. Zu diesen Aufgaben gehört auch,
notwendige Erhaltungsmaßnahmen und Erneuerungen dieser Einrichtungen zu
veranlassen; denn zahlreiche Einrichtungen und Anlagen des ehemaligen OD
überschreiten die Grenzen der einzelnen Grundstücke. Da nach den Vorstel-
lungen der ursprünglichen Eigentümer des OD eine ordnungsgemäße Unter-
haltung der Anlagen nur durch eine übergeordnete Verwaltung gewährleistet
war, schlossen nahezu alle Eigentümer und Eigentümergemeinschaften bzw.
Erbbauberechtigten der zum OD gehörenden Grundstücke unter dem
22. Dezember 1975 einen mit "Vereinbarungen über gemeinschaftliche Versor-
gungsanlagen
und
Einrichtungen
im
O. M."
überschriebenen
Vertrag, der Regelungen über die Nutzung und Unterhaltung der genannten
grundstücksübergreifenden Einrichtungen enthält. Zu der in den Vereinbarun-
gen vorgesehenen Bestellung und Eintragung von Reallasten und Grunddienst-
barkeiten durch die jeweiligen Eigentümer kam es in der Folgezeit aus grund-
buchrechtlichen Gründen nicht.
Beklagt sind die durch ihren Verwalter vertretenen Wohnungseigentümer
der Wohnungseigentümergemeinschaft "H." (im
folgenden: Beklagte), deren Gebäude auf dem Gelände des OD liegen. Diese
Gebäude waren unter der Bezeichnung
"G 3" von der KG B. H.
GmbH & Co (im folgenden: BHG) errichtet und mit Teilungserklärung vom
21. Mai 1974 gem. § 8 WEG in Wohnungseigentum bzw. Miteigentumsanteile
aufgeteilt worden. Der Teilungserklärung ist jeweils eine Gemeinschaftsordnung
(GO) beigefügt, in der es unter Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen u.a. heißt:
"Die Bauanlage ist Teil des O. D. der Männer … Aufgrund des- sen wurde eine Reihe von Baumaßnahmen durchgeführt und Einrichtungen und Anlagen geschaffen, die eine enge und in manchen Bereichen unauflösli- che Verbindung mit den übrigen Grundstücken bzw. deren Eigentümern und im O. D. der Männer bedingen. … eine zentrale Verwaltungsstelle Zur Sicherstellung der behördlichen Auflagen und eines ordnungsgemäßen gemeinschaftlichen Betriebes und Unterhalts werden im Grundbuch entspre- chende Rechte bzw. Belastungen eingetragen, in denen auch die Kostenrege- lung enthalten ist."
Ferner wurde in einem ebenfalls der Teilungserklärung beigefügten "An-
stellungsvertrag" die BHG für die Dauer von fünf Jahren mit der Verwaltung des
Anwesens beauftragt und ihr zugleich Vollmacht erteilt zur Vertretung der Woh-
nungseigentümer beim Abschluß von Verträgen und zur Vornahme von
Rechtsgeschäften im Rahmen der dem Verwalter nach dem WEG und der GO
obliegenden Aufgaben. Insoweit ist in § 10 GO bestimmt:
"In Erweiterung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben hat der Ver- walter folgende Befugnisse: ba) mit Wirkung für die E(igentümer) im Rahmen seiner ihm nach dem WEG und dieser GO obliegenden Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen … bk) die E gegenüber der zentralen Verwaltungsstelle des OD zu vertreten und auch in diesem Zusammenhang Dienstleistungs-, Lieferungs- und Verwal- tungsverträge abzuschließen bzw. in Verträge, die von dieser Stelle abge- schlossen werden, einzutreten;"
Gestützt auf diese Vollmacht schloß die BHG als Vertreterin der Woh-
nungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin am 22. September 1976 einen
sog. "Individualvertrag". Inhaltsgleiche Verträge kamen zur gleichen Zeit auch
mit anderen Eigentümern oder Wohnungseigentümergemeinschaften des OD
und der Klägerin zustande. In diesem Vertrag werden der Klägerin die Pflege
und Wartung, der Betrieb sowie die Erneuerung von gemeinsamen Anlagen
und Anlagenteilen, die sich auf dem Grundstück des jeweiligen Vertragspart-
ners befinden, übertragen. Die durch diese Tätigkeit entstehenden Kosten aus
diesem und allen anderen "Individualverträgen" hat die Klägerin, die nicht mit
Gewinn arbeiten darf, nach den Vertragsbedingungen zu einer Auftragssumme
zusammenzufassen. Die jeweils von den Vertragspartnern zu tragenden Pro-
zentanteile ergeben sich aus den Einzelbestimmungen der "Individualverträge",
die u.a. folgende Regelungen enthalten:
§ 1 Abs. 3:
"Der Auftrag versteht sich nicht auf Baumängeln und Folgeschäden. Deren Be- hebung verbleibt im Bereich der Bauträger bzw. der jeweiligen Grundstücksei- gentümer. ..."
§ 1 Abs. 4:
"Der Auftrag versteht sich weiterhin auf alle gemeinsamen Anlagen und Ein- richtungen im OD zugunsten sämtlicher Dorfbewohner wie z.B. die Grünanla- gen und gemeinsamen Außenanlagen, die öffentliche Fußgängerebene ..."
§ 2
"Der Auftragsumfang umfaßt die nachfolgenden Leistungen: 1. Die regelmäßige Wartung und Pflege und Kontrolle aller Anlagen und Anla-
genteile gemäß § 1.
2. … 3. Die Reparatur und Wiederinstandsetzung beschädigter oder zerstörter Anla-
gen oder Anlagenteile ..."
Anders als in den zurückliegenden Jahren weigerte sich die Beklagte ab
August 1999, die durch die Klägerin festgelegten monatlichen Vorauszahlungen
für die Sanierungs- und Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Einrich-
tungen des OD zu entrichten. Sie hält sich nicht für zahlungspflichtig, weil sie
nicht an den "Individualvertrag" gebunden sei und die Klägerin nach den Vor-
schriften des Wohnungseigentumsgesetzes für die Instandhaltung und Instand-
setzung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer unzu-
ständig sei. Ferner wendet sie sich gegen die Höhe der ihr abgeforderten Vor-
auszahlungen.
Die Klägerin, die die ausstehenden Zahlungen für die Monate August bis
Dezember 1999 (insgesamt 133.632,94 DM) geltend macht, blieb vor dem
Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt sie
ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1
S. 2 ZPO Gebrauch macht.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei schon we-
gen § 10 Abs. 2 WEG weder an die Vereinbarung vom 22. Dezember 1975
noch an den Individualvertrag vom 22. September 1976 gebunden, weil die
heutigen Eigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft bei Ab-
schluß der "Individualvereinbarung" nicht zum Kreis der (ursprünglichen)
Eigentümer gehört hätten und keine der Vereinbarungen im Grundbuch einge-
tragen worden sei. Der Verwaltung durch die Klägerin - das gelte vor allem für
die Sanierung der im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten stehenden
grenzüberschreitenden Anlagen - stünden außerdem die zwingenden Vor-
schriften der § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WEG entgegen.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. 1. Aus der Eigentümervereinbarung vom 22. Dezember 1975 kann die
Klägerin allerdings für sich nichts herleiten, weil sie an ihr nicht als Vertrags-
partnerin beteiligt ist.
2. Die BHG konnte jedoch aufgrund der ihr erteilten Verwaltervollmacht
als Vertreterin der Wohnungseigentümer den "Individualvertrag" wirksam mit
der Klägerin schließen. § 27 WEG begrenzt die Verwalterbefugnis nur hinsicht-
lich der gesetzlichen Aufgaben des Verwalters; durch Vereinbarung der Woh-
nungseigentümer (Bärmann/Pick/Mehlre, WEG 9. Aufl. § 27 Rdn. 192) wie
durch Regelungen schon in der Teilungsordnung (OLG Frankfurt, OLGZ 1986,
45 f.; OLG Karlsruhe, MittRhNotK 1980, 111; s. ferner BGHZ 88, 302, 304 f.)
können die Befugnisse erweitert werden. Letzteres ist in § 10 der Gemein-
schaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft H.,
geschehen. Die BHG hat sich
im Rahmen
ihrer Vertretungsmacht
gehalten, als sie den "Individualvertrag" geschlossen hat. Ihre in § 10 aaO um-
schriebene, das Ziel von Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen GO konkretisie-
rende Aufgabe war es, die Wohnungseigentümer gegenüber der zentralen
Verwaltungsstelle des OD zu vertreten und in diesem Zusammenhang die er-
forderlichen Dienstleistungs-, Lieferungs- und Verwaltungsverträge zu schlie-
ßen. Zumindest diejenigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft,
die bei Vertragsschluß am 22. September 1976 bereits Wohnungseigentümer
waren, sind danach aufgrund des "Individualvertrages" verpflichtet, die anteili-
gen Kosten für Betrieb, Unterhaltung, Erneuerung und Verwaltung der gemein-
schaftlichen grenzüberschreitenden Anlagen und Einrichtungen zu tragen.
3. Klärungsbedürftig ist demgegenüber, ob etwaige Sondernachfolger,
die erst nach Abschluß des genannten Vertrages Wohnungseigentum durch
Rechtsgeschäft oder auf dem Wege der Zwangsversteigerung erlangt haben,
dieselbe Verpflichtung trifft.
Anders als die Klägerin meint, ist dieser Personenkreis nicht automatisch
an den "Individualvertrag" gebunden. Aus der Teilungserklärung samt Anhän-
gen konnten diese hinzugetretenen Wohnungseigentümer nicht ersehen, wel-
che Verpflichtungen in der Vergangenheit eingegangen worden waren und wel-
che Belastungen damit auf sie zukamen (vgl. BGHZ 88, 302, 306). Das Beste-
hen einer über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Verwaltervollmacht
und die Regelung Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen GO mußte bei ihnen
eher die Vorstellung wecken, daß etwa eingegangene Verpflichtungen als Bela-
stungen im Grundbuch eingetragen waren.
Eine Bindung dieser Sondernachfolger an die Regelungen des "Indivi-
dualvertrages" kommt jedoch dann in Betracht, wenn sie die entsprechenden
Verpflichtungen beim Erwerb ausdrücklich oder in der Folgezeit durch konklu-
dentes Verhalten übernommen haben. Im Zusammenhang mit dem zuletzt ge-
nannten Umstand ist zu würdigen, daß die Wohnungseigentümer rund 23 Jahre
anstandslos die von der Klägerin geforderten Zahlungen erbracht haben und
- nach dem bisherigen Sachvortrag - nicht ersichtlich ist, daß der jeweilige Ver-
walter eigenmächtig und ohne hierzu von der informierten Wohnungseigentü-
merversammlung mit den dafür erforderlichen Mitteln versehen worden zu sein,
gehandelt hat.
III. 1. Der Rechtsstreit bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsge-
richt, damit dieses die fehlenden Feststellungen dazu treffen kann, welche
Wohnungseigentümer von Anfang an an den "Individualvertrag" gebunden wa-
ren und ob bzw. welche Sondernachfolger ausdrücklich oder durch konkluden-
tes Verhalten die Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernommen haben.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht ferner die Gelegen-
heit, die bisher - von dem bislang eingenommenen Standpunkt aus folgerichtig -
nicht getroffenen Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin geltend ge-
machten Forderung nachzuholen. Dies betrifft nicht nur den Verteilungsschlüs-
sel, sondern ebenso die Frage, ob nach dem Vertrag ein Anspruch auf Rückla-
genbildung für erst künftig vorzunehmende Arbeiten besteht, sowie die Berech-
tigung der von den Beklagten erklärten Aufrechnung.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die nach
dem "Individualvertrag" bestehende Pflicht zur anteiligen Kostenübernahme
auch solche Aufwendungen betrifft, die für die Sanierung von Baumängeln und
Folgeschäden anfallen. § 1 Abs. 3 des "Individualvertrages", den das Beru-
fungsgericht nicht, wie geboten, beiderseits interessengerecht ausgelegt hat,
steht dem - anders als die Beklagten meinen - nicht entgegen. Die Bestimmung
beansprucht Geltung allein für die Zeit unmittelbar nach Errichtung der Anlagen;
Gewährleistungsansprüche für Baumängel sind von den jeweiligen Auftragge-
bern der Bauleistung geltend zu machen. Sind aber derartige Ansprüche nicht
mehr durchsetzbar - nach über 25 Jahren seit der Abnahme der Bauarbeiten
liegt diese Voraussetzung schon wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen
vor - sind auch Reparaturmaßnahmen oder notwendige Sanierungsmaßnah-
men Instandsetzungsarbeiten im Sinne des "Individualvertrages", unabhängig
davon, worauf die Schäden zurückgehen, insbesondere ob sie auf Baumängeln
beruhen oder erst später entstanden sind.
Goette
Kraemer
Graf
Gehrlein
Strohn