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BGH Beschluss vom 09.02.2004 – VIII ZR 290/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 290/03

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und

Dr. Wolst

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten zu 2, die Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

18. Juli 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren ver-

urteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte der Be-

klagte zu 1 direkt oder über Dritte in welchem Umfang bis zur rechtlichen Been-

digung des Agenturverhältnisses am 31. Dezember 1998 für die Beklagte zu 2

vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisions-

pflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist,

und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise

Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Den weitergehenden

Auskunftsantrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit ihrer

Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte zu 2 die Zulassung der Revi-

sion. Ziel der Revision ist die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,

durch das der Auskunftsantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen worden ist.

Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Be-

klagte zu 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen sie be-

antragt.

II.

Der Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangs-

vollstreckung ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-

ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes

Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über

die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2

ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich

der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden

Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-

ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-

säumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2

ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn

es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-

lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder

wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. zuletzt Senats-

beschluß vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 142/03 m.w.Nachw.).

Die Beklagte zu 2 hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-

schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Daß ihr dies nicht möglich war, ist nicht

dargetan. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, der Umfang ihrer

Auskunftspflicht sei erst aus dem Berufungsurteil erkennbar geworden. Die Klä-

gerin hat ihren Auskunftsantrag bereits in erster Instanz gestellt und im Beru-

fungsverfahren weiterverfolgt. Dieser Antrag ging sogar erheblich über den vom

Berufungsgericht zuerkannten Umfang hinaus, da er auch von anderen Versi-

cherungsvertretern ohne Beteiligung des Beklagten zu 1 vermittelte Geschäfte

umfaßte. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umfang ihrer

Auskunftspflicht für die Beklagte zu 2 erst aus dem Berufungsurteil erkennbar

geworden sein soll. Dafür, daß der Auskunftsantrag der Klägerin, soweit er vom

Berufungsgericht zuerkannt worden ist, von der Beklagten zu 2 so zu verstehen

war, daß mit der Formulierung "über Dritte" nur sogenannte Strohmannge-

schäfte der Freundin des Beklagten zu 1 gemeint waren, ist weder etwas vor-

getragen noch sonst ersichtlich. Danach kann dahingestellt bleiben, ob hinrei-

chend dargetan ist, daß die Beklagte zu 2 die von ihr nach dem Berufungsurteil

geschuldeten Auskünfte nicht ohne weiteres, sondern nur nach vorangegange-

nen zeit- und kostenintensiven Recherchemaßnahmen erteilen kann.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst