BGH Beschluss vom 15.10.2003 – VIII ZR 142/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Wolst
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der
von ihnen genutzten Wohnung in B. , W. straße verurteilt; die Revisi-
on hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen die
Beklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Sache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung des
klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens über
die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstel-
lung der Zwangsvollstreckung beantragt.
II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-
legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-
streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-
gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah-
ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5
Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-
zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-
streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies
versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2
ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn
es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-
lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder
wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß
vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Allerdings berufen sich die Beklagten
nunmehr unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attests darauf, die Be-
klagte zu 1 leide an den psychischen Folgen eines - offenbar bereits vor mehre-
ren Jahren - in Südafrika erlittenen Überfalls, die sich erst mit dem Ende des
Afrika-Aufenthalts im Juli/August 2003 (also nach Erlaß der Berufungsurteils)
entwickelt hätten; die in dem Attest geschilderten Symptome rechtfertigen je-
doch nicht die Annahme eines drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen
Nachteils im Falle der Räumung der Wohnung.
Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewäh-
rung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt entgegen der Auffas-
sung der Beklagten einen Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst