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BGH Beschluss vom 10.02.2004 – 4 StR 2/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 2/04

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 4. August 2003 in den

Aussprüchen über die im Fall II. 2. verhängte Einzel-

strafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem

hat es ihn verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von

5.000 Euro zu bezahlen; von einer weiter gehenden Entscheidung über den

Adhäsionsantrag hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-

geklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II. 2. (Tat vom 15. Februar 2003) hält die Strafzumessung rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat

das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es ist davon aus-

gegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung dieser Tat

zwar nicht aufgehoben, jedoch infolge seiner Alkoholisierung nicht ausschließ-

bar im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Der Bemessung der

Strafe hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde-

gelegt und die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Die Wahl

des Strafrahmens hat sie wie folgt begründet: "Bezüglich der zweiten Tat am

15.02.2003 ist hinsichtlich ... der Vergewaltigung (...) in § 177 Abs. 2 StGB

Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren angedroht. Ein minder schwe-

rer Fall ist hier gesetzlich nicht vorgesehen. Für die tateinheitlich begangene

gefährliche Körperverletzung droht § 224 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von

zehn Jahren Freiheitsstrafe an, so daß die gegen den Angeklagten zu verhän-

gende Strafe insoweit dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zu entnehmen

war" (UA 17). Zu einer möglichen Milderung des Strafrahmens des § 177

Abs. 2 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verhält sich das Urteil nicht.

2. Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht, weshalb eine Strafrahmen-

milderung unterblieben ist.

Die Ausführungen der Strafkammer lassen vielmehr besorgen, daß sie

sich der Möglichkeiten eines Absehens von der Anwendung des erhöhten

Strafrahmens nach §§ 177 Abs. 2 StGB nicht bewußt gewesen ist. Zwar ist das

Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Regelbei-

spiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Nach ständiger

Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung

in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgrün-

den zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normal-

strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Aus-

nahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehen-

de Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemes-

sung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5

1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2

Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 38).

Der rechtsfehlerhafte Ansatz der Strafkammer bei Bestimmung des

Strafrahmens kann sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Zwar führt das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewich-

tige Umstände an, die gegen einen Wegfall der Regelwirkung und eine Heran-

ziehung des niedrigeren Strafrahmens nach § 177 Abs. 1 StGB sprechen. Es

hat jedoch weder bei Bestimmung des Strafrahmens noch im Rahmen der

Strafzumessung im übrigen bedacht, daß der vertypte Strafmilderungsgrund

des § 21 StGB vorliegt. Ein vertypter Strafmilderungsgrund kann aber schon

allein oder im Zusammenwirken mit allgemeinen Milderungsgründen ein Ab-

weichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB und die Anwendung

des Normalstrafrahmens rechtfertigen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 92

m.w.N.). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer den für den

Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB herangezogen

hätte, wenn es diesen Umstand bei Bestimmung des Strafrahmens berücksich-

tigt hätte.

Wäre das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zur Anwen-

dung des Regelstrafrahmens gelangt, hätte es prüfen müssen, ob eine Straf-

rahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hiermit hat

sich die Strafkammer jedoch ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Eine ausdrückliche Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung durfte

entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hier auch nicht aus-

nahmsweise unterbleiben. Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuld-

fähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung

dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Strafta-

ten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte be-

wußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenver-

schiebung 14, 22, 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedoch durch die

bisherigen Feststellungen nicht ausreichend belegt.

Die Urteilsgründe lassen zum einen bereits nicht hinreichend deutlich

erkennen, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht

werden kann. Nach den Feststellungen konsumiert er seit dem 15. Lebensjahr

Alkohol, lebte zur Tatzeit im Alkoholikermilieu und sprach selbst regelmäßig

dem Alkohol zu. Bei Begehung der Tat wies er eine Blutalkoholkonzentration

von 2,64 ‰ auf. Diese Umstände lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen

erscheinen, daß der Angeklagte alkoholkrank war und aufgrund eines unwider-

stehlichen Dranges Alkohol trank (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-

bung 19). Zum anderen kann den knappen Schilderungen der Vorstrafen nicht

entnommen werden, daß der Angeklagte bereits früher Gewaltdelikte unter Al-

koholeinfluß beging und deshalb damit rechnen mußte, sich erneut zu solchen

Straftaten hinreißen zu lassen. Auch insoweit hätte es weiterer Darlegungen

bedurft.

Der Strafausspruch im Fall II. 2. muß deshalb aufgehoben werden. Die

Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Tepperwien Maatz Kuckein

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