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BGH Beschluss vom 10.02.2004 – 4 StR 584/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2003 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in drei Fällen, in einem Fall in drei und in einem weiteren Fall in zwei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychia-
trischen Krankenhaus angeordnet.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat. Durch die fehlerhaft begründete Annahme erheblich verminderter
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist er in diesem Zusammenhang nicht beschwert.
2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden,
nicht nur vorübergehenden geistigen Defekts voraus, der zumindest eine er-
hebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet
(st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f; 42, 385 f.). Dieser Anforderung werden die
– äußerst knappen - Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht gerecht.
Das Landgericht hat dem Gutachten des angehörten Sachverständigen
folgend eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des bislang unbestraf-
ten Angeklagten im Tatzeitraum (Mai 1994 bis Januar 2003) bejaht. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt: Der Sachverständige habe eine bereits 1979 (im
Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen) diagnostizierte frühkindliche Hirnschädigung be-
stätigt und diese als eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21
StGB eingestuft. Der „gesamte Entwicklungsbogen“ sei – wie der Sachverstän-
dige weiter ausgeführt habe - beim Angeklagten deutlich verkürzt; es handele
sich um eine auf sich selbst bezogene, unselbständige Persönlichkeit mit ein-
geschränkten intellektuellen Ressourcen, die für eine normale Partnerschaft
ungeeignet sei. Wie die Vielzahl der Fälle und die Art der Begehung zeigten,
komme in den Taten eine ganz erhebliche Kritikschwäche und Bedenkenlosig-
keit zum Ausdruck.
Diese Darlegungen ergeben weder einen hinreichend konkreten Befund,
noch eine klare medizinische Diagnose. Sie belegen darüber hinaus nicht, daß
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten im Sinne des
§ 21 StGB erheblich beeinträchtigt war und lassen zudem besorgen, daß die
Strafkammer nicht bedacht hat, daß hierüber das Gericht in eigener Verant-
wortung und nicht der Sachverständige zu entscheiden hat (vgl. hierzu Trönd-
le/Fischer StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 6).
3. Über die Unterbringungsanordnung ist daher neu zu befinden. Es er-
scheint zweckmäßig, daß sich die nunmehr entscheidende Strafkammer für die
Beurteilung des Zustandes des Angeklagten der Hilfe eines weiteren Sachver-
ständigen bedient.
Tepperwien Kuckein Athing
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